Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 5 (31.1.1866)
- Date
- 1866-01-31
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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91 Wege ein Mittel der Abhilfe geboten war, 'abgesehen von der Schwierigkeit, in jedem einzelnen Falle eine gerichtliche Klage anhängig zu machen. Allein diese Vergünstigung wurde, eben weil sie im Gesetze nicht begründet war, 1852 wieder entzogen und die traurigsten Folgen ließen in der That in vielen Gemeinden nicht lange auf sich warten. In gar manchen Gemeinden gab es nämlich Leute, die zur Schule oder dem Kultus, je nachdem ihnen das eine oder das andere nicht zujagte, oder aus persönlicher Abneigung gegen den zufälligen Vorstand , ihre Beiträge vorenthielten, und Schulen, Synagogen und Gemeinden drohten zu verfallen. Da traten die Rabbinen und die Vorstände der bedeutendsten Gemeinden zusammen und ihrer gemeinschaftlichen Vorstellung, in welcher die Nachtheile der Entziehung des Erbkntoriums dargelegt waren, entsprechend, wurde unter dem 27. Inner 1854 eine Allerhöchste Verordnung erlassen, in welcher, außerdem baß das Erekutorium für alle Kultus- und Schulbedürfnisse nun gesetzlich feftgestellt ward, auch die Verwaltung mehr im Detail geordnet und Pflichten und Besngnisse nach dieser Richtung hin feftgestellt wurden. Eine Bestimmung jedoch hat in dieser Verordnung mit Recht bei Vielen Unzufriedenheit hervorgerufen. Es ist nämlich deu Gemeinden das früher, d. h. seit der Aufhebung der von der französischen Regierung eingeführten, zuerst usuell dann nach der Verordnung von 1823 ihnen zustehende Wahlrecht der Vorstandsmitglieder (Verwaltungskommission) oder des Synagogen-Ausschusses, wie sie die neue Verordnung nennt, entzogen worden. Statt dessen bezeichnet daS Bezirksamt eine Anzahl von Gemeindegliedern, jedoch nicht unter zehn (und diese Zahl wird in der Regel auch nicht überschritten), welche aus ihrer Mitte drei Mitglieder als Synagogen-Ausschuß wählen. Der Rabbiner ist an seinem Sitze ״von Rechtswegen" Mitglied des Synagogen-Ausschusses (nicht Vorstand, wie dies nach der Verordnung von 1823 der Fall war, eine Aenderung, die theoretisch und praktisch in einen! Verwaltungs-Kollegium nur gebilligt werden kann, und von den Rabbinen schon früher, immer aber vergeblich, angestrebt wurde). Der Synagogen-Ausschuß wählt unter sich seinen Vorstand. Aber nicht genug, daß die Gemeinde eigentlich ihr Wahlrecht verkören, ist der so gebildete Synagogen-Ausschuß auch permanent, seine abgängig werdenden Mitglieder ersetzt er selbst. Damit werden die durch Lässigkeit oder Fehler des Synagogen-Ausschusses und seines Vorstandes, in welchem letztem allein eigentlich das ganze Gemeindeleben sich konzentrirt, entstehenden Gebrechen verewigt, und es ist schon vorgekvmmen, daß alle Bemühungen der Gemeinde um Abänderung solcher Mißstände erfolglos blieben. Vorstellungen gegen diese Bestimmung, namentlich gegen die Permanenz des Vorftandes, selbst bei höchster Stelle, blieben erfolglos. Es mögen beide Bestimmungen, sowol die Wahl, wenigstens diese indirekte, durch die Behörde , wie die Permanenz des Ausschusses auch ihr Gutes haben, indem durch die erstere, dem Parteitreiben die Spitze abgebrochen wird, und die letztere die Thätigkeit tüchtiger Vorstände nicht unterbricht. Aber sie haben unftres Erachtens jedenfalls mehr Nachtheiliges im Gefolge, indem sie einestherls nach und nach das Interesse der zur Unthätigkeit bei der Wahl und Erneuerung ihrer Vorstände verurtheilten Gemeinde an allen Kultuöangelegenheiten ertödten, und anderntheils die durch Indolenz oder Geiz der Vorstände (die natürlich nicht übernll'אנשי היל שונאי רצע sind) entstehenden Schäden verewigt werden, auch leicht eine Farnilien-Oiigarchie in den Gemeinden zum Nachtheile aller strebsamen, tüchtigen Mitglieder, und aller Entwicklung und alles Fortschritts sich bildet, da nur einige Verwandtschaftsgrade sich einander ansschließen. Ueberdtes verbanfen diese'Bestimmungen offenbar der alten, oben er- \ 92 wähnten französischen Ordnung, nach welcher die Notabelu ebenfalls von der Behörde ernannt wurden, ihre Entstehung, und sind daher ein Ausfluß der aus religiösem Gebiete noch mehr als aus dem politischen verwerflichen, alle individuelle Bewegung hemmenden starren Zenlralisatioussystems, und hier um so weniger zu billigen, als eS ein aus der Kette der Konststorialverfassung, von der es dort einen integrirenden Theil bildet, herausgerissenes Glied ist, indem daö Bezirksamt, dem die persönliche Befähigung und Tüchtigkeit der einzelnen G meindeglieder auf diesem Gebiete, sowie Die Forderungen und Bedürfnisse der Synagoge terra ineoZnitU sind, an die Stelle des Personen und Bedürfnisse kennenden Konsistoriums trat, das jedenfalls mit seinem Gutachten von der Behörde vernommen ward, wenn es die Notabeln nicht selbst ernannte. Die Verordnung hat übrigens, wenn man sie auch trotz der gerügten Mängel in Bezug auf die Verwaltuug mit Dank entgegennehmen mußte, indem sie doch wenigstens Ordnung in das Chaos brachte und die Gemeinden vom Verfalle rettete, ja schon deshalb freudig begrüßt zu werden verdiente, weil sie der Synagoge die statlicbe Mit- Wirkung zum Behufe der Sicherung ihrer Bedürfnisse wenigstens bei den Glanbeusgenvffen gewährte und sie damit wenigstens theilweise von ihrer Privatstellung emanzipirte, die Verordnung hat — jedenfalls die nicht minder wichtige und nothwendige Organisation außer Acht gelassen, und so stehen wir in dieser Beziehung rathlos wie früher da. Allerdings hatte der Stat zur Erlassung einer solchen Verordnung aus eigener Machtvollkommenheit kein Recht, nachdem verfassungsgemäß jeder öffentlichen und PrivatkirchengeseÜschuft unter der obersten Statöaufsicht die volle Autonomie in inneren Fragen zugesichert war. Allein nichts,stand im Wege, bei dieser Gelegenheit wo es sich eben von den Vorstehern der Gemeinde handelte, diesen ihre Pflichten und Rechte auch in Bezug auf die innere Leitung der Gemeinde, und ebenso auch den Rabbinern, von deren Anstellung, und ,Besoldung die Verordnung ebenfalls spricht, anzttweiseu, mit einem Worte etwas in Bezug auf die verheißenen Amts- Vollmachten der Rabbiner und Vorsteher zu thun, statt bloS, wie es geschehen, ein finanzielles Reglement zu geben. Nur einmal, im Jahre 1836, machte die Statsregierung den Versuch, eine Synagogenverfassung ins Leben zu rufen und berief im Monat März jenes Jahres in allen' Kreisen deS Landes Synoden in die betreffenden Kreishauptstädte. In der Pfalz scheint man damals nicht einmal begriffen zu j haben, daß es sich um die Ausführung einer Verfassungsbestimmung und eines so wichtigen, das religiöse Leben so sehr fördernden, ja seine geordnete Entwicklung bedingenden Rechtes handelt; denn man wählte in den meisten Gemeinden — und jede Gemeinde hatte ein Mitglied der Synode zu wählen — nicht die Intelligenten im Lande, sondern oft im Gegentheil die allerbornirtesten Menschen. Die Folge war, daß nichts geschah, ja, daß die längere Zeit dauernden Verhandlungen nicht einmal als ״schätzbares Material" gelten können. In einer im Sommer 1861 zu Be- Hufe der Besprechung der Schritte, welche in Betreff der Aufhebnng des Judeneides zu thun seien, zu Ludwigshafen stattgefundeue Versammlung der Rabbiner und Vorstände ergriff der Verfasser dieses Berichtes die Gelegenheit, den Mangel einer Synagogenverfassuug und dessen nachtheilige Folgen auseinander zu setzen, und er wurde mit dem ehrenvollen Aufträge zum Entwürfe einer, solchen betraut. Die erste Frage, die an ihn herantrat, war nun die: ob Konsistorial- oder Synodalverfassnttg. Die Erfahrungen in Frankreich konnten zu. den erstern nicht .ermuthigen. Wir verkannten: und verkennen zwar auch hier nicht die großherzigem Intentionen des Kaisers, wie er damit jedenfalls dem jüdischen Kultus eine würdige, selbstständige und geordnete Stel-