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Ben Chananja · 1866-01-31 · 5 (31.1.1866) · page 1

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
5 (31.1.1866)
Date
1866-01-31
Page
– (sequence 1)
Language
German
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totaler Jahrgang. M. S.SfleflcMn, bm 31. 3änet 1866. Erscheint jeden Mittwoch 1—2 Bogen stark. krLuUmor»tton«xro1»: Ganzjährig 8 fl.,—6 Thlr. 10 Egr., balbj.4fl. — 2 Thlr. 20 Sgr., viertelj. 2 fl. öst. W. Man abonnirr im Jnnland bei asten Postämtern; im Anslande bei Herrn Franz Wagner in Leipzig; in Wien bei Herrn Herzfeld & Lauer (Praterflr.) Wodjenßfatt für Milche Theologie. Herausgeber und Redakteur: 1^1ננ.01ינ0:ז x^öw. Äuserate, welche in das Fach des BlatteS einschlagen,-werben augenommen. Die Lspaltige Petitzeile wird bei mehrmaliger Injektion wir S kr., bei einmaliger mit 8 kr. berechnet. Stempelgebühr besonders 30 kr. Oberrabbiner zu Szegedin. Mit besonderen homiletischen, didaktischen und mijseuschaftlich talmudischen Beilagen, Inserate übernehmen im Aus« lande Franz Wagner in Leipzig; in Wien Hrrzjtl-L Lauer* Buchhandlung. Inhalt. Die Inden in der bayrischen Rheinpfalz (HI.) Don Rabbiner Dr. Grünebaum. — Nachweisung des GelderforderniffeS an den Muster« Hauptschulen. — Markus Löiv (Nekrolog). Von I. D. — Korrespondenz. Ausland. Jerusalem. Odessa. Breslau. Breslau. Breslau. Berlttt. Inland. Pest. Pest. Ofen. Gran. Klausenburg. Preßburg. BeSprim. Kaschau. Lemberg. Prag. Prag. — Schulwesen. Pest (Antikritik). Aus Würtemberg. — Bemerkungen. — Inserate. .. Mit dem 1. Jäner begann der neunte Jahrgang des ״Ben Chananja". Wir ersuchen diesenigen P. T. Herren Abonnenten, deren Abonnement mit Letztem Dezember endete, dasselbe baldigst erneNrrn zu wollen, damit die Versendung des Blattes keine Unterbrechung erleide. Nie Mm in Ser knMischeir Rheiitpsalz. *) Bon Dr. Grünebaum, Bc-zirkSrabb. in Landau. ' Dritter Artikel. Gemeinde und Rabbinat. Die Organisation der israelitischen Gemeinde in der Pfalz beruhte unter der französischen Regierung, wie das po- Mische System, auf der strengsten Zentralisation. Wie aber in dem State bei der starren Zentralisation für die Thätigkeit der einzelnen politischen Gemeinden kein Raum war, so trat dies auch in der Organisation der jüdischen Gemeinden hervor, und schon dadurch kennzeichnet sie sich, was übrigens flud); bm-cf) Me besvudern Bestimmungen und die der Versammlnng der sogenannten Sanhedrin, auf welche jene Organisation erfolgte, vorgelegten Fragen klar hervortritt, als eine rein politische. Nach dem kaiserlichen Dekrete vom 17. Marz 1808 wurde außer dem Zentralkonststorium für jedes Departement ein Konsistorium errichtet, wenn die Zahl der Israeliten in demselben 2000 Seelen betrug. Partikularsynagogen konnten nur auf Antrag des Konsistoriums gebildet und sollten durch den Rabbiner und zwei von der Behörde ernannten Notabeln verwaltet werden. Dies war Alles, was in Bezug auf die Gemeinde bestimmt war. Von einer Aufgabe *ber Gemeinde zur Pflege und Ent- Wicklung des religiös-sittlichen Lebens, von der Pflicht der Vorstände nach dieser Richtung hin in Bezug auf Synagoge, Schule, WohlthätigkeitSanstalten u. s. w., kurz von einer Organisation der Gemeinde findet sich keine Spur. Und an diesem Grundfehler kränkelt heute noch uuserGemeiuVeleben. Die verhältnißmäßig kleinen und jungen Gemeinden besitzen ') S. v. Jhrg. Nr. 46. 50. St. keine Statuten und ebenso fehlen gesetzliche Bestimmungen darüber, so daß eigentlich Niemand weiß, wer Koch oder Kellner ist, und ein fester Grund zum sichern Aufbau deS religiösen Gemeindelebens durchaus fehlt. Die bayrische Verfassungsurkunde, d. h. das konstitutionelle Edikt vom 26. Mai 1818 hat zwar für jede öffentliche oder Privat-Kirchengesettschaft das Recht ausgestellt, ״nach der Formel und der von der Statsgewalt anerkannten Verfassung ihrer K'rche, alle inneren Angelegenheiten zn ordnen und dahin ausdrücklich gerechnet die Gegenstände: a) der Glaubenslehre, b) der Form und Feier des Gottesdienstes, 6) der geistlichen Amtsführung, d) des religiösen Volksunterrichtes u. s. M. und dann wird weiter bemerkt: ״Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihren Repräsentanten kömmt demnach, das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus hervorgehendeu Wirkungen zu, damit der reine Geist der Religion bewahrt werde ... der Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht zukömmt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt." Allein bis jetzt fehlt es der Synagoge in der Pfalz ebenso an einer Verfassung, wie den kirchlichen Vorstehern au einer AmtSvollmacht. Die schon erwähnte Verordnung von 1823. bestimmt bloö, ״daß außer dem Rabbiner oder dem bestätigten Substituten kein Anderer kirchliche Verrichtungen ansüben darf", und außerdem, ״daß das jüdische Kirchenvermögen in den einzelnen Kirchengemeindeu durch den Rabbiner und durch zwei von der Gemeinde gewählte und dem k. Landeökommiffariate bestätigte Mitglieder verwaltet werde." Sprechen wir zuerst von der Verwaltung der Gemeinde. Die angeführten Bestimmungen darüber waren um so we- Niger genügend, als es sich bei unseren Verhältnissen weniger, um die Verwaltung vorhandenen Kirchenvermögens, als um, die Aufbringung der Bedürfnisse für Kultus und Schuledurch Umlagen auf die Gemeinveglieder handelt, besondersdann darum handelte, als eigene israelitische Schulen errichtet werden sollten und errichtet wurden, also vom Jahre 1828 an, deren Dotirung zunächst den israelitischen Gemeinden oblag. Unsere Kreisregiernng hat daher bereits 1830 nach dieser Richtung hin einen sehr wichtigen Schritt vorwärts gethan, ind m sie die israelitischen Gemeindebudgets und Rechnungen gleicher Behandlung wie die der übrigen Kirchen- und politi׳'chen Gemeinden unterwarf und demgemäß die RepartirionSlisten für die Bedürfnisse der Synagoge und Schule, wie sie von der ״Verwaltnugskommissiott" (Vorstand) nach Bescheidung etwaiger Reklamationen festgestellt und von den Landkommiffariaten genehmigt waren, durch letztere das Erecutorium ertheilen, d. h. die Beiträge von einem bestellteu, von der-Behörde genehmigten Rechner, - auf administrativem Wege gleich den übrigen Steuern erheben ließ. Es war dies eigentlich eine von dem Gesetze, welches bloS für den Rabbinarsgfhalt das Erekutorium ausgesprochen Halle, nicht bestimmte Anordnung, die aber durch die Verhältnisse durchaus geboten war, indem sonst die Übetgen. Bedürfnisse nicht befriedigt werden, konnten, da den Ge-, meinden den Renitenten gegenüber kaum auf gerichtlichein

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