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Ben Chananja · 1866-01-24 · 4 (24.1.1866) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
9 (1866)
Issue
4 (24.1.1866)
Date
1866-01-24
Page
– (sequence 3)
Language
German
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73 derbarer, daß wir wieder von ihnen verlangen, sich von Allem, was ihnen heilig ist, loszusageu, während wir unter uns den Konvertiten verachten. Wir verweigern ihnen daS :ihnen gebührende Recht, weil wir ihnen von der einen Sette Unsittlichkeit vorwerfen, und andererseits glauben wir, daß eine kleine Zeremonie Alles von ihnen abwäscht." In der .Mrkularsitzung vom 9. September wurde folgender Gesetz- ,entwurf angenommen.*) Gefetzavtikel von den Juden. , Zn Betreff der Juden wird außerdem, was im 29. Artikel vom Jahre 1840 enthalten ist, Folgendes angeordnet: §. 1. Die Toleranztare wird ausgehoben. §. 2. Die Juden dürfen in allen Theilen und Gegenden des Meiches, sowie in allen Städten und in allen Theilen der letzteren ohne Beschränkung wohnen. 3 .§ ׳. ES steht den Juden frei, adelige Güter zu Pachten, uud nicht uur Bauerngründe, sondern auch in den königlichen Freistädten in jedem Theile der Stadt städtischen Grund als ewiges Eigenthum zu erwerben. §. 4. Die Juden dürfen allenthalben Fabriken, Handwerkerstätten und Handlungeu eröffnen und daS Geschäft in denselben betreiben; sie dürfen sich dabei nicht nur ihrer Glaubensgenossen, sondern auch der Bekenner eines andern Glaubens bedienen , unter denselben Voraussetzungen und Verpflichtungen, unter welchen die Bekenner anderer Konfessionen sie ausüben dürfen. §. 5. Die Juden dürfen alte schönen Wissenschaften und Künste ohne Ausnahme erlernen, und dieselben — mit Einschluß des Apotheker- und JngenieurfacheS — öffentlich und ohne jede Beschränkung ausüben. . §. 6. Da die Juden in allen Stücken unter den Reichsgesetzen und unter den allgemeinen bürgerlichen und munizipalen Behörden sichen, so werden sie vor: denselben abhängen und mit Ausnahme ihrer ReltgionSangelegenheiten werben ihre Prozesse nach den Rcichögesetzeu durch die ordentlichen Richter des Reiches abgeurtheilt werden, und auö )diesem Grunde können .die Juden nirgends von den übrigen Einwohnern ״abgesonderte politische Gemeinden bilden, noch können sie von aus ihrer Mitte gewählten Richtern und Vorstehern regiert und abgeurtheilt werden. §. 7. Es steht den Juden frei, sich in den Lehrerbildungsanstatten aller christliche» ReligionSparteieu nach der Vorzeigung glaubwürdiger Zeugnisse über-gute Sitten und die Beendigung der Gym- ״ uafialstudien wemgstens mit erster Klasse zu. Lehrern in ihren eigenen Bolksfchuleu anszubildeu. Außerdem wird 8- 8. für die Juden zur Bildung von Rabbinen und Volköschullehrcru die Errichtung einer Zentralanstalt in Pest angeordnet. 8- 9. In dieser Zentralbildungsanstalt, sowie in allen jüdischen Bolköjchnten soll die ungarische Sprache gelehrt werden, ja überhaupt soll die Unterrichtssprache die ungarische sein, und in Folge dessen soll 10. zehn Jahre nach der Verlautbarung des gegenwärtiges Gesetzes bei der Zuveuschaft des Reiches nur derjenige Rabbiner sein dürfen, der ungarlsch versteht, schreibt und spricht; ferner dürfen die Juden nach Ablauf dreier Jahre von dem eben genannten Ter- Mine an nur solche Individuen als Vvlkserzieher anstellen, die durch glaubwürdige Zeugnisse auswetfen, daß sie das Gymnasium mindestens mit dem. §. 7. angedenteten Erfolge beendet haben, ustd daß sie die ungarische Sprache verstehen, schreiben und sprechen. §. 11- Alle Juden des Reiches sind verpflichtet, zur Deckung der Kosten des in Pest zu. errichtenden ׳Zentralinstitutes zur Bildung von Rabbinen und Lehrern jährlich 5000 fl. C. M. zu zählen, welchen Be- 'trüg sie nach demselben Schlüssel, - besten sie sich bet ihren übrigen ge- . meinschaftlichen.-Auslagen bedienen, unter und durch sich selbst zu repar« tiren haben. ,;,־soU;־. .׳:■/•:r; , §. 12. Die Juden sind verpflichtet, sogleich nach , der Verladtbarüng des gegenwärtigen Gesetzes in jedem Kowitate, jeder kön. , *) Die Paragraphe über die inneren Astgelegenheitest der Inden wurde» einem. die Volkserziehung betreffenden. Elaborate' entnommen, ׳' welches ebenfalls niemals zum: Gesetze erhoben^wurde. ׳' 74 Freistadt und jedem freien Bezirke für die Zudenschaft eines jeden M»- nizipiums einen Repräsentanten nach dem Wahlmodus zu wählen, ,welcher bei ihnen bei der Wahl ihrer kirchlichen Vorsteher, üblich ist. . §.13. Diese Repräsentanten bilden ein Komitä, welches das nach §. d. zu gründende. Institut . und überhaupt die jüdische ÄolkSer« ziehung zu überwachen hat.. Sie müssen sich, ״nachdem sechs Monate seit dem Schluffe des gegenwärtigen Reichstages abgelaufen find, am ersten darauffolgenden Mondtage in Pest versammeln, sich vor Allem konflituiren und aus ihrer,eigenen Mitte durch, geheime Abstimmung auf sechs Jahre einen Präsidenten, zwei Vizepräsidenten,, zwei Notare einen Kassier, einen Kontroloc und in jedem Munizipium einen Agenten wähle». . . 8- 14. Die Hälfte der Mitglieder dieses überwachenden KomitöS muß nach Ablauf von je sechs Jahren einer Wahl unterzogen werden. Die Namen derjenigen, welche nach Ablauf der ersten sechs Jahre einer neuen Wahl unterliegen, bestimmt das Los. In der Folge werden,,in jedem sechsten Jahre diejenigen einer neue» Wahl unterzogen, welche bei der vorangegangenen Gelegenheit keiner Wahl unterlagen. Die frü- Heren Mitglieder können wieder gewählt werden. 815 ׳. Dieses überwachende Komitö hat aus der Mitte der nicht zu demselben gehörenden Juden im Wege geheimer Abstimmung auf sechs Jahre eine aus neun Mitgliedern bestehende Kommission fcer zu wählen, welche unter dem Vorsitze eines rou dem Komitö zu wählenden Vizepräsidenten fortwährend dirigirend wirke, die Rabbiner- und Lehrerbtldungsanstalt. gründe, und einrichte, aus den ihr von der Zudenheit eines jeden Münizipiums zufließende« Geldern erhalte, dieselbe.stjrigire, und von ihrem Vorgehen sowol der aus den §. 14 bezeichneten Repräsentanten bestehenden Generalversammlung, wie nicht minder durch Veröffentlichung in Journalen Bericht erstatte und Rechnung ablege. 8- 10. Die §. 15 bezeichnete dirigicende Kommission korrespondirt in ihrem Wirkungskreise unter Benützung eines Amtssiegels direkt mit den Munizipien und mit dem k. Slatthaltereirathe, dessen Oberansstcht sich auch auf die jüdischen Lehr- und Erziehungsanstalten er« streckt; die birigirende Kommission wird sammt ihren Präsidenten nach Ablauf eines jeden sechsten Jahres einer neuen Wahl unterzogen. Die früheren Mitglieder können wieder gewählt werden. 8- 17- Die im Sinne des 8- 12 gewählten Repräsentanten versammeln sich jährlich am 15. September in Pest und sie find verpflichtet, über die in den Kreis ihrer Aufgabe gehörenden Gegenstände gemeinfchaftlich zu verhandeln, wobei die Mehrheit der Stimmen entscheidet. 8• 18 Die nach den Munizipien zusammengehörende Inden« schast wird ans ihrer Mitte solche Mitglieder wählen, welche die in dem Munizipium befindlichen jüdischen Schulen zu überwachen, und die Beschlüsse der im Sinne des 8• 16 wirkenden dirigirenven Kom - Mission anszuführen haben. 8-10- Die Munizipien sind ebenfalls verpflichtet, die jüdischen Elementarschulen zu überwachen. . v 8- 20. An solchen Orten, wo die Juden auf ihre eigenen Kosten Schulen errichten und erhalten, find sie nicht verpflichtet, zu der Erhaltung der christlichen OrtSschuleu beizusienern und ihre Kinder in die« selbe zu schicken. Wo sie jedoch keine eigenen Schulen haben, sind sie verpflichtet, ihre Kinder die christlichen'Ortsschulen besuchen zu: lassen, ivobei ausdrücklich bemerkt wird, daß die jüdischen Kinder nicht gezwängen werden dürfen, dem christlichen Religionsunterrichte beizuwohnen. ''§. 21. Alle dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden G esetze, Gewohnheiien, Verordnungen oder Bestimmungen werben abgeschafft und aufgehoben. '' : Dieser Gesetzentwurf sollte mit nachstehender Repräsentation dem Könige zur Sanktion unterbreitet werden: Ew. Majestät rc. rc.! Die allgemeinen. Rechte der Menschheit und die ewige Gerech« tigkeit,verlangen es, mit, lanser,<Itiu«me und aufs dristgfndste, daß die Gesetzgebung ,die.!Judeneine!!Volks,klaffe, die viele Jahrhunderte .,hindurch mit einem.,feindliche,», Schicksale, kämpfend. vom bürgerlichen . und geMschaftlicheu Leben beinahe gänzlich ausgeschlossen, das drückende Jych .der Erniedrigung trägt,-— in,dem State, von dem sie,bisher nur die Lasten trügest, auch an de» Wohlthaten desselben im. gerechten Maß e

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