Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 9 (1866)
- Issue
- 3 (17.1.1866)
- Date
- 1866-01-17
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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53 dennoch, der Einladung Folge zu leisten, nachdem die in Paks versammelten Rabbinen ihn durch einen eigenen , aus ihrer Mitte gewählten Sendboten eingeladen hatten, an ihren Sitzungen Theil zu nehmen. In der Einleitung zu den hebräisch abgefaßten Be- Wüsten, welche weder Schwab, noch der greise Bajaer Rabbittet: Göz Schwerin Unterzeichneten, erklärt die Versammlung, daß ihre Hände jetzt noch gebunden sind, indemWch nicht alle Rabbinen ves Landes eingefunden haben, daß aber der mit obrigkeitlicher Bewilligung abzuhaltenden großen Rabbinerversammlung folgende Punkte zur Genehmigung vorgelegt werden sollen: 1 1. Die ungarischen Gemeinden werden in vier ^Bezirke getheilt. An der Spitze der religiösen Angelegenheiten des Bezirkes steht ein ans drei Rabbinen bestehendes Kollegium, welches von Delegirten der in dem Bezirke befindlichen Lokalrabbineu gewählt wird. Diese Delegirten sind verpflichtet, jährlich eine Versammlung zu halten, welcher auch nichtdelegirte Rabbinen des Bezirkes mit Sitz und Stimme beiwohnen dürfen. In jedem dritten Jahre ist eine Generalversammlung im Mittelpunkte des Landes abzuhalten, zu welcher 1—3 Rabbinen ans jedem Komitate delegirt werden müssen, an der jedoch auch nicht delegirte Rabbinen Theil nehmen können. 2. Nabbinats-Diplome dürfen fortan nur von den Be-- zirkskollegien ertheilt werden. Selbst zur Autoristrung eines More Zedek muß der betreffende Rabbiner zwei Kollegen zuziehen. Diplome und Zeugnisse werden gratis ertheilt. 3. Streitigkeiten zwischen Rabbinen und Gemeinden gehören vor das Forum des Bezirkskollegiums, vor welches sich jeder Rabbiner stellen muß; doch steht es demselben frei, an die Generalversammlung zu appelliren. 4. Jedem Lokalrabbiner liegt die Verpflichtung ob, die Schächter, Soferim und Lehrer zu überwachen und die Kinder zu prüfen. Der Unterrichtsplan wird von der General- Versammlung festgesetzt. 5. Der More Zedek muß zu einer vorzunehmenden Trauung von dem ihm Vorgesetzten Rabbiner ermächtigt werden. Ohne Ermächtigung darfer keine Trauung vornehmen. Auch der Rabbiner darf keine Trauung vollziehen, bevor die Brautleute Zeugnisse über ihre Abstammung, ihre Familie und ihre Aufführung beigebracht haben. 6. Auf den Schächter muß das Augenmerk des Rabbiners fortwährend gerichtet sein. Der Rabbiner darf daher niemals als Schächter fungiren. 7. Die große Rabbinerversammlung wird die, erforderlichen Anordnungen treffen, und ihr Augenmerk dem.Spnagogenritus und den Gebeten, sowie dem Unterrichte der Ingend zmvenden, und zwar dem Unterrichte in^der Thora, in Wissenschaften und Sprachen*). Die Anrufung der weltlichen Obrigkeit zum Schutze Les Religionsgesetzes kam also bei der Versammlung.nicht zur Sprache , was -jedenfalls als ein i Fortschritt janerkannt *) Hier folgt ein Passus, den wir nicht übersetzen, da derselbe <ine Verleumdung enthält, die jeden Juden empören muß. 54 werden muß. Der 2. und 5. Punkt beweisen, daß die Versammlung selbst manche Neuerungen etnzuführen geneigt war. Der 7. Punkt war eine'Konzession, die man den Anfchauungen Schwab's machte, und womit die wenigsten Mitglieder der Versammlung einverstanden waren. . Schwab hielt nämlich seinen anwesenden Kollegen einen dreistündigen Vortrag , worin er die Verderblichkeit der Rabbiner-Hierarchie zeigte, und die Versammlung auf die eindringlichste Weise aufförderte, eine andere, von ihm genau vorgezeichnete, Bahn einzuschlagen. In einzelnen Momenten machten seine Worte einen so tiefen Eindruck, daß die Versammlung nicht umhin konnteihm ihre Zustimmung in lauten Zurufen zu erkennen zu geben. Gleichwol wurde sein Vorschlag nicht angenommen, und konnte' sich die Versammlung nicht einmal entschließen, von der gänzlichen Ausschließung der Laien Abstand zu nehmen. Die Versammlung beschloß am 21. August Mittags ihre erste Sitzung; die zweite wurde am selben Tage um drei Uhr Nachmittags eröffnet. Schwab wurde aufgefordert, seinen vormittägigen Vortrag zu resnmiren, was er bereitwillig that. Zugleich legte er ein Schriftstück folgenden! In- Halts zur Annahme und Unterzeichnung vor. I. Zweck und Aufgabe der ersten ungarischen Rabbinerversamni'Inilg. Die Nabbiuerverfammlung hat zum Zwecke. sich über die von der Zeit hervorgerufenen öffentlichen religiösen Bedürfnisse in Israel und über die Mittel ihnen äbznhelfen, zu besprechen und zu beratheli. II. B e d ü r f n t s f e. Ä 1. Weckung und Belebung ciiieS israelitisch-frommen Sinnes und der Anhänglichkeit und Liebe zu der väterlichen Religion .bei den Erwachsenen. 2. Heranbildung der Jugend zu frommen Israeliten. zu sittlichen Menschen und zu guten und nützlichen Mitglleoern der Stalögesellschaft. 3. Wahrung der Ehre und Würde ״unserer heiligen Religion nach außen hin, das heißt gegen die aus 'Mißverstand und ÜnwWitr heit hervorgehende' Anfeindung und Herabwürdigung derselben durch Darstellung ihres wahren Wesens und Geistes öffentliche Einsprache zu ihüu. ' ' - V; : 4. Herstellung der Würde und Weihe des öffentlichen GoüeSdieustes, durch Eillführniig einer in Beziehung auf solchen wohlgeregelte» dem gesunden Geschmacks und Sinne zusägeuden Norm; und Beseitigung aller Miß- und Ueb'elstände im GotteShanse. III. Mittel zur Abhilfe. 1. Ginsetzulig einer für das ganze Land bestehenden Religionsbe- Hörde, bestehend aus Rabbinen und Laien. welcher die Leitung aller religiösen Angelegenheiten. nameiitlich die Kreirüng «nl> Befähigung der aiizustellenden Rabbiner, die Ueberwachuiig der Schulen, die Schlichtung der etwaigen Mißhelligkeiten zwischen LÄeureinde und Rabbiner' und noch'MehrereS׳ übertragen sein soll. 2. Edtchtung^ einer gütirt zwecktliäßtgen'ÄchuIe in lederSGemeindd; lvorilt-die Jugend! in Religion und! Moral und iss' anderendem Menschen nnd! Bürger wiffenSwürdigen Dingen unterrichtet werden soll. ׳v ,, 3. Bildung eines BereiueS. in jeder Gemeinde oder jedem Bezirke zur' Förderung der Gewerbsthäügkeit'd. h. des Handwerkes׳ mid^ Ackerbaues in unserer' Mitte mid ztir Entziehung ^ber heranwäch,! sendtn 'Generation! vöN'udeB-M ujetztttgewöhnlichen .Erwerbszweigen. .!!.!-!!!־״: -/-׳v' 5 ,/;׳.*•'■!•־t;־: י!SV .,4. Abfaffmig; eipeß - .Religivusbuchrs-das,. hje -AMblkslret) ü«l? Grundpfltchten des JudenthumS elithalten, und. von . Räb- ' ' binen approb'irt 'werden soll; dieses Buch foft gleichsam dtu