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Ben Chananja · 1865-12-13 · 50 (13.12.1865) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
50 (13.12.1865)
Date
1865-12-13
Page
– (sequence 3)
Language
German
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891 S9S bedauernöwerthe Auffassung mag wol daher rühren, daß man die erwähnte Frage als so komplizirt sich vorstellt, baß die Verhandlung über dieselbe, Gott weiß wie viele Zeit in Anspruch nehmen, und von andern weit wichtigeru Angelegenheiten abziehen würde. Unserer unmaßgeblichen Ansicht nach jedoch, und im Hinblick auf den gegenwärtigen diesbezüglichen Standpunkt der ungarischen LandeSgesetzge, bung, hegen wir die feste Ueberzeugung, daß die Judenfrage bloS auf die Tagesordnung gesetzt zu werden braucht; sehr wahrscheinlich ist eS dann, daß die Beschlußfassung kaum die DcrathungSzeit einer einzigen ReichslagSsitzung erschöpfen werbe. Denn ist eS wahr, woran zu zweifeln wir keinen Grund haben, daß die liberale Partei, beinahe das ganze Land in sich schließt, dann genügt es, statt eines feierlichen EmanzipationSgcsetzeö, welchem ohnehin nach den Gesetzen vom Jahre 1840—1848 der Stempel deö Anachronismus aufgedrückl wäre, — dem in Sachen deS Glaubens erflossenen XX. Gesetzartikel vom Jahre 1848 nur die folgenden zwei Bestimmungen nach Analogie der unitarischen und griech-nichtunirtcn Konfessionen hinzuzufügen: I. Die jüdische Religion wirb als eine gesetzlich rezipirte Religion erklärt. II. DaSRecht der selbstständigen Verfügung bei Kultus- und Schulangelegen heilen, wird unter Wahrung der statlichen Oberaufsicht ge, wahrleistet. Zur Regelung der letztgenannten Angelegenheiten wird die ungarische Regierung eine von den sämmtlichcn jüdischen Gemeinden deS Landes zu wählende kirchliche Versammlung (Synode) einberufen, deren Beschlüsse nach erfolgter ge sctzlicberInartiku lirung rechtö kr ästige Giftigkeit erlangen.*) Diese cinfache, in der Natur der ungarischen Gesetze selbst begründete Möglichkeit einer vollständigen und allseilig befriedigenden Lösung der Jndenfrage in Ungarn ist ein neuerlicher Beweis, daß die nngarischen Gesetze, besonderö jene vom Jahre 1848 der Gleichberechtigung der Inden im Priuzipe nicht widerstreiten, (die Faseleien von christlichcn Stalen, welche wir z. B. in England und anderwärts seiner Zeit zu hören bekamen, haben bei unö nicht den entferntestcn Schein der Berechtigung). Einige Bestimmungen einem schon bestehenden, zu Gunsten zweier noch vor Kurzem ebenfalls in crzeptioneller Stellung gewesenen Konfessionen statuirten Gesetze hinzugcfügt, — und eine halbe Million eingeborener LandcSkiader haben aufgehört, die Heloten dieser hochherzigen Nation zu sein; und zu diesem verhältnißmäßig geringfügigen, aber in seinen Folgen so hohen, wer wollte dieö übersehen, so hochwichtigen legislatorischen Akte, sollte die nächste zu so großen Duigen berufene, eine neue glücklichere Aera für das geliebte Vaterland hcraufbeschwürende Reichs- Versammlung keine Zeit gewinnen?? Unser Glaube, unsere Hoffnungen sind unerschütterlich, daß die mit so hoher, wahrhast pazifikatorischer Mission betrauten Vertreter deö Landes, auch unS Juden gegenüber schon jetzt GerechLigkcit werde» walten lassen. Nie Me» in der Gaijtifdjen ZM»Mz. Boa Dr. Grüncbaum. Bczirksrabb. in Landau. Zweiter Artikel. Wenn König Marimilian I., wie in unserem ersten Artikel erwähnt ist, den pfälzischen Israeliten ihre durch das französische Gesetz erworbenen bürgerlichen und statSbürger- ') S. .da« gtgrnwäriigk Stadium der Emanzipation-fragr in Ungarn* iw ,B. Ch * IV. Nr. 29 und d. 3- Nr. 47. Red. licht» Rechte garantirte, so blieb dies doch in Bezug ans die NeligionSgemeinde als solche ohne Einfluß. DaS französische Gesetz kannte die Bürger kaum in ihren ReligionSverhältnissen, und wenn auch spätere Edikte diese Verhältnisse ordneten, und dieS auch in Bezug auf die Israeliten geschah, so fand eS doch mit dem bedeutenden Unterschiede statt, daß die Geistlichen der katholischen und protestantische» Kirchen zum Theil vom State besoldet wurden, während sie bei den Israeliten auö Umlagen auf die Glaubensgenossen ihre Gehalte bezogen. ES kann dieS bei dem ersten Anblicke nach dem ganzen Geiste deS französischen Gesetzes als Anomalie erscheinen, aber nach genauerer Beobachtung möchte eS kaum als Zurücksetzung aufgefaßt werden dürfen. Der Skat hatte nämlich während der Revolution eine Masse Kirchen- und Gemeindegüter verschlungen, und eS war nicht mehr als billig, irgend ein Aequivalent dafür fcstzusetzen. Allerdings hatten die Israeliten, — nachdem sie als vollberechtigte Gemeinde- und StatSbürger gesetzlich anerkannt waren, und demgemäß an dem Gemeindeverbande Theil hatten, und der Einzelne, so weit jene Güter nochvorhanden waren und entweder selbst oder ihre Nutznießung zur Vcrtheilung kamen, auch faktisch ohne Widerspruch seinen Antheil bezog und bezieht, — wenigstens in Bezug auf die Gemeindegüter konsequenter Weise das gleiche Recht als Gemeinde, da diese ja nur aus den Individuell besteht, und dem Einzelnen entzogen warb, was auf Kirchen und Schulen auS Gemeindemitteln verwendet wird, ohne daß seine Kirche oder Schule ihren Antheil pro rat.» erhalten. Außerdem hat auch der Etat, wo dessen Trennung von der Kirche nicht ganz durchgeführt ist, allen Statöangehörigen gegen« über die gleiche moralische Verpflichtung, für die religiöse und sittliche Erziehung Sorge zu tragen. In der That hat Frankreich selbst später diese Verpflichtung anerkannt, und bereits 1830 die Besoldung der Rabbiner aus die StatSkasie übernommen, und die der Lehrer, wenn wir nicht irren, gleich denen der christlichen Bekenntnisse, alS Pflicht der politischcn Gemeinden gesetzlich erklärt. Aber gerade auf diesem Gebiete war mit dem Uebergang der Pfalz an Bayern jedenfalls ein bedeutender Umschwung eingetretcn. Die Verfassung deS Königreiches von 1818 hat geradezu nur ״die im Königreiche bestehenden drei christlichen Glaubenökonfeffionen alS öffentliche Kirchcngesellschaften" erklärt. ״Den nichtchristlichen Glaubensgenossen ist zwar vollkommene NeligionS- und Gewissensfreiheit gestattet", aber sie werden nur alS ״Privatkirchengesellschafteu" anerkannt, die kein Recht an den Etat haben. Demgemäß hat denn auch eine Verordnung von 1823, welche die Bildung der Nabbinate verfügt, ״die israelitischen Kinder beider Geschlechter zum öffentlichen Schulbesuche in Städten und auf dem Lande" verpflichtet, aber, obgleich sie auch die Bewilligung auöspricht, daß die Jsraeliten eigene Schulen errichten dürfen, die Verpflichtung derselben ausgestellt, Rabvinen und Lehrer auS eigenen Mitteln zu bezahlen. Die bayerische Verfassung enthält zwar auch in Beziehung auf andere, als die drei anerkannten öffentlichen Kivchengescttschasten, günstige Bestimmungen. Dahin gehört außer dem ״unter der obersten StatSaufsicht" ihnen verbürgten Rechte, ״nach der Formel und der von der StatSgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche alle inueru Augelegenheiten anzuorduen", die wichtige, aller Proselyrenmacherei Thür und Thor verschließende Bestimmung, daß keine Kirche die Mitglieder irgend einer andern ״durch Zwang oder List zum Uebergang verleiten" darf, baß dage, gen, jedem Statöangehörigen die Wahl deS GlaubenSbekenntnisseS nach seiner eigenen freien Ueberzeugung überlasse» bleibt", und der Uebertritt auS irgend welcher Kirche z» irgend welcher andern von der gesetzlichen Volljährigkeit, 50*

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