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Ben Chananja · 1865-11-29 · 48 (29.11.1865) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
48 (29.11.1865)
Date
1865-11-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
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hielt, die Judeuemanzipation mit in ihrem Programme anszuaehme»? DaS Wochenblatt glaubt, daß dies nicht der Fall sei. Nach seinem Dafürhalten schwiegen die Kandidaten nur auS dem Grunde, ״weil sie nicht sehr hofften, daß der Gegenstand bei all seiner Wichtigkeit und Zeitgemäßheit schon nächstens M Verhandlung kommen werde." Ein solches Wort spricht daS ״Hetilap" gelassen auS!! Wir möchten eS bei Zeiten auf. eine sehr einfache, keine weitläufige Verhandlungen in Anspruch nehmende Methode der Judenemanzipation aufmerksam machen. Die Unitarier wurden im Jahre 1848 emanzipirt. Im XX. Gesetzartikel 8- 1 heißt eS: ״Die Religion der Unitarier wird als gesetzlich rezipirte Religion anerkannt." Geschähe nun die Emanzipation der Inden in derselben Form, so wäre hierzu allerdings eine ״Verhandlung" erforderlich. Der erwähnte Gesetzartikel, dessen wesentlichen Bestandtheile übrigens niemals inö Leben getreten sind, räumt nämlich den rezipirten Religionen De- ^günstigungen und Ansprüche von höchster Bedeutung ein'), deren Anwendung auf daS Judenthnm oder den jüdischen Knltnö allerdings mit mancherlei Erörterungen verbunden sein müßte a). Ohne ein Mandat von meinen GlaubenSbrüdern zu besitzen, getraue ich mich jedoch zu behaupten, daß dieselben vorläufig vollkommen beruhigt sein würden, wenn der Reichstag folgendes Gesetz gäbe: ״Durch daS religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte >veder bedingt noch beschränkt." Durch dieses Gesetz erhielten die Juden in politischer- Beziehung, wie dies in Frankreich schon 1791 geschah, daS aktive und passive Wahlrecht in den Munizipien und bei den Wahlen der ReichötagSdeputirten. WaS nun daS aktive Wahlrecht betrifft, so hat Dr. Henßlmann dasselbe erst vor Kurzem daö geringste politische Recht genannt; die Ge« Währung deö passiven Wahlrechtes aber räumt ja auch den christlichen Wählen einen größern Spielraum ein! ^nBetreff deö Genusses der bürgerlichen Rechte ist daS jLeben in vielen Stücken der Gesetzgebung vorangeeilt. Wir lönnen unS kaum denken, wie ein Gesetz, wie daS vorgechlagene, noch der ״Verhandlung" bedürftig sein könnte, zumal daS gewiß gutunterrichtete Wochenblatt nicht glaubt, daß daS liberale Ungarn in der Anerkennung der politischen Rechte Anderöglanbender engherzig sein könnte! Der Wiener Friede (23. Juni 1606), der Linzer Friede (16. Dezember 1665) und der Szathmrrrer Friede (26. Mai 1711) reichten trotz deö AuösprncheS der Schrift, daß eine dreifache Schnur nicht leicht zerrissen ') »Die Kirchen« und Schuld,dürsnisse aller rezipirten Glan« benspartcirn müssen auf StatSunlost.n gedeckt werden, und wird da« Ministerium unter spezieller kluwendung dieses Prinzips und nach An« hürung der bkirrffeoden Glaubensparleien L«r nächsten Legislatur einen erschöpfenden Gesetzarliket unterbreiten.- $. 3 de« XX. @. A. 1J 3u Frankreich waren die jüdischen KultuSougklegenheiten;״i *17 גזז. März 1808 orgauistrt. als der Stat die Deckung der Kultus« bedürsniffe übernahm: 8. Februar 1831. Die Emanzipation war der Kultusorganisation um 1? Jahre vorangegangen: 27. September 1791. wird (Pred. 4, 12) nicht hin, einen bleibenden ReligiovSfrieden in Ungarn zn begründen. Noch im Jahre 1790 vermochte der ungarische Reichstag nicht, sich über die Grundläge eines solchen Friedens zn einigen, so daß der eine Faktor der Gesetzgebung sich genöthigt sah, die Entscheidung dem andern Faktor zu überlassen! Selbst der Aufnahme der 17 Punkte deS weisen Leopold in daS ReichSgesetz gingen stürmische Debatten voran. Und leuchtet etwa seitdem die Sonne deö ReligionSsriebenS in voller ungetrübter Reinheit? — Ein Blick in die Verhandlungen der ungarischen Reichstage von 183736, 183%0, 18"/״ reicht hin, diese Frage entschieden zu verneinen. Bei der diesjährigen Generalver, sammlung der evangelischen Kirche kamen nicht nur Wünsche, sondern auch Gravamina zur Sprache. Nach der glücklichen Lösung der statSrechtlichen Fragen wird also auch beim nächsteu Reichstage die Kirchengeschichte manche Bereicherung erfahren. Unter diesen auS bekannten historischen Faktoren hervorgegangenen Verhältnissen wird vor der Hand an eine legiSlative Rezeption deS jüdischen Kultus uud an die An« Wendung deS 8- 3 deS erwähnten Gesetzartikels aus denselden kaum zu denken sein, und werden die ungarischen Juden das Gesetz, welches den Genuß der bürgerlichen und politischeu Rechte von dem Neligionöbekennmisse unabhängig macht und sie emanzipirt, mit ungetheilter Freude begrüßen. Ein solches Gesetz braucht aber nicht erst durch zeitraubende Ver- Handlungen vorbereitet zu werden. Indem eS die ungarische Legiölatur ausspricht, bringt sie der Gerechtigkeit, der Zeitbiltung und der statlichen Klugheit den schuldigen Tribut, und vollzieht einen Akt, den ihre eigene hohe Würde von ihr fordert, und den die vaterländische Geschichte alö einen wesentlichen Kulturfvrtschritl verzeichnen -wird. (!:[,pdUomtionen öcr,Feuer; freien Presse." (Ne. 443.) Wie genau die ״Neue freie Presse" von den ungarischeu Vorgängen unterrichtet ist, beweist ihre Angabe, daß Tresor! gegen die Emanzipation der Juden ״gepoltert" hat. Die Leser v. Bl. werden sich wol noch der Entschieden« heit erinnern, mit welcher wir einer übereilten Aeußerung Trcfort'S entgegengetreten sind. In Ungarn weiß eS aber Jedermann, daß Trcfort in demselben Momente, als ihm jene übereilte Aeußerung entschlüpfte, ausdrücklich für die Emanzipation gesprochen hat. Die ״N. fr. Pr." erinnert die ungarischen Juden an gewisse liberale Statute, die von Ministern ausgegangen sind. AuS t:1n Bureau eines Ministers können auch unlengbar schneller freisinnige Gesetze hervorgehcn, als aus gesetzgebenden Versammlungen; sie können aber ebenso schnell widerrufen und znrückgenomen werden! Nur Gesetze, die auf legitimem, konstitutionellem Boden stehen, stehen fest und unerschütterlich wie ein Fels im Meere. Wir bitten die ״N. fr. Pr." dieö zn erwägen, aber auch den nachstehenden Erinnerungen ihre Aufmerksamkeit zuznwenden. Ungarn ist daö einzige Land in Europa, wo die Inden während deS Mittelalters von bitteren Verfolgungen, die sie in andern Ländern wiederholt trafen, verschont geblieben sind. Selbst die Kreuzzüge verliefen für sie ohne W

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