Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 45 (8.11.1865)
- Date
- 1865-11-08
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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817 ■: 1 I gottseligen 3)al»r« rief, welcher daselbst Rabbiner gewesen war. Fünf Rabbinen waren zugegen, darunter ein Grei« von achtzig Zähren. Und der Sarg wurde io der Synagoge aufgebahrt! An einem viel verbrei» teten Uso« ist mithin gar nicht zu zweifeln. Herr Rabbiner Faffel be« ruft fich darauf, daß Zorr Dea 344. 20. nicht umsonst vom Lehrhause ood nicht von der Synagoge die Rede ist. Gewiß ist dir« nicht ohne Grund geschehen. Der Grund liegt aber nicht darin, daß die«, wie Herr F. glaubt» unzulässig wäre» sondern darin, Laß man e« für ergreifender hielt, die Stätte zu wählen, wo der Betrauerte seioen Lehrstuhl batte. Da die heutigen Rabbiveo ihre Vorträge in der Synagoge halten, so ist es einleuchtend, daß man deren Leichenfeier io der Synagoge ab« hält. Und e« kann wahrlich für dir Gemeinde nichts Erschütternderes geben, als der Anblick der Bahre ihres Rabbiners in der Nähe d e S Orte«, wo sie ihn selbst vor Kurzem gesehen und gehört hat. Ewig wird zwir der seeletierschüllerude SchmerzenSrus im Gedächtnisse blei« feen, den die Ostrower Gemeinde erhob, als sie die Bahre ihren verehrten Rabbiners, meines gottseligen VaierS, auf den Platz stellen sah, wo er ihr las Dort Gottes verkündiget hatte. Daß Meg. 28, d. von einer Trauerrede in Abwesenheit der Leiche handle, ist durchaus nicht anzunehmen, indem daselbst auch von der Trauer über die Frauen der Talmide Ehachamim die Rede ist, und hier gewiß nur von dem Vortrage beim Leichenbegängnisse und vor dem Sarge die Rede ist. IV. Bon H. Schnitzer. RabbinatS-Nffessor in Komorn. Wenn Herr Rabbiner F. sagt, daß eine Menschenleiche als Vater der Vater der Unreinigkeit nicht tn die Synagoge gebracht werden dürfe, so hat er dies wol nicht ernstlich gemeint, da diese Unreinigkeit in unserer Zeit für Nichtkohanim aufgehört bat, und wir Alle טמאי מתים sind. Wäre der ebeiicrwähnle Grund stichhaltig, so müßte die Aufbahrung im Lehrhause ebenfalls verboten werden, während dieselbe auch nach der Anschauung des Herrn F. ausdrücklich angeordnet wird. Zore Dea 344. 20. wird deshalb nur das LehrhauS erwähn», weil dieses die vorzüglichste Berusöställe des Dahingeschiedenen war. Das Bedenken rücksichilich der einlreteuden Kahaniw ist ebensallS ungegrünbet. da nach O. Cb. 155. 1. auch Zdioteu das LehrhauS besuchen sollen. Da« von Herrn F. hervorgehobene ästhetische Moment hängt von sub-!!ktiven Auschauungen ab; es entzieht sich daher der Diskussion. Aber daß die Pietät einer Gemeinde gegen ihren verewigien Lehrer, dem sie in dankbarer Verehrung den letzte» Tribut ihrer Anhänglichkeit auf möglichst solenne Weise zollen will, ihre Berechtigung hat, welcher ge׳ genüber andere Bedenken zurücktreten müssen, ist schon iw Talmud be» gründet, welcher lehrt: ״Thorichl sind diejenigen, die sich vor der Gesetzesroste, nicht aber vor dem Gesetzeskundigen von ihrem Sitze erhebe»!" sMakk. 22. b.) V. Nachbemerkungen des Redakteurs. Zudem wir unsere verehrten Herren Mitarbeiter ergebenst bitten, die verspätete Beröffentlichung ihrer längst eingesandten Beiträge entschuldigen zu wollen, gestalten wir uns, »achstehende Bemerkungen hin« zuzufügen. Die vorliegend» Frage ist vom Standpunkte der Psychologie und Opportunität und vom Standpunkte des NitualgesetzeS zu beurtheileu. Zn ersterer Beziehung ist das Ausbahren allenfalls ״seelenerschütternd*, und legt die trauernde Gemeinde dadurch ihre besondere Pietät für den entschlafenen Seelenhirteu an den Tag. Gebildeten Gemeinden dürfte es aber kaum ein inneres Bcdürfniß sein, ihren Schmerz über den er« litlenen Verlust aus eine künstliche Weise zu poteuziren. was auch mit dem Geiste der Thora, welche die Einschnitte ins Fleisch und die Einätzuug von Schrift, sowie andere Verwundungen und das Scheereo einer Glatze zwischen den Augen bei Todesfällen ausdrücklich verbietet (3 M. 19, 28; 5 M. 14, 1). kaum in Einklang zu bringen ist. Auch vflegl der Abendländer seine Gefühle, den Schmerz wie die Lust, aus eine gemäßigte Weise kundzutbun. als der Morgenländer. Der Pietät wird es in dem fraglichen Falle nicht immer opportun erschetnen, dem allerdings allen Um« treu zu bletben. Der Sarg meine« gottseligen Dckwirgervarers Schwab wurde in keine der beide» Pester Synagogen m gebracht. weil keine die große Menge der Theilnehmende», dl» zum Leichenbegängnisse herbeiströmten, hätte aufoehmen könne». Zn Ansehung de« Ritualgesetze« wird hier, wie bei audereu Fra. gen, die talwudische und oachtalmudifche Zeit von einander zu unter, scheiden sein. Die oft angeführten Worte der Baraitha Meg. 28, b. haben, wir jeder Kenner de« Talmud« einräumeu wird, nicht juffive, sondern permissive Bedeutung: ומססירין בהן הספר של רבים Man darf in den Synagogen eine Trauerseierlichkeit abhaltru. a» welcher Viele lheilnehmen. Da« daneben stehende 'קירי' ושו^י setzt diese einzig richtige Auffassung in da« klarste Licht. Die hieraus bezüg. lichen Notizen in Leu beiden Gemaren erhärten, daß man die Trauer, frier in der Synagoge für eine Auszeichnung de« Entschlafenen hielt. Man zeichnete aber damit nicht nur Radbinea au«: Rafrem. Schul. Haupt zu Pumbaditha von 432 bi« 442, hielt die Trauerfeier seiner Schwiegertochter in der Synagoge ab. Da die Synagogen der talmu« dischen Zeit, wie wir zu wiederholten Malen nachgewiesen haben, nicht nur Stätten für die gemeinsame Andacht, sondern überhaupt Geweiude» Häuser waren'). dürste man schwerlich irre», wenn man annimmi. baß sie in letzterer Eigenschaft zur Abhaltung der Leichenfeier gewählt wurden. Ob dieauch in der ältern talmudischen Zeit geschah, iß sehr zweifelhast. Der Bericht über da« Leicheobegängniß der Söhne R. Aki» bas, MoLd Kalan 2t, b-, schweigt mindesten« von der Synagoge und die Parallelstelle Semach. Abschn. 8. beweist klar, daß man sich dabei uichi in der Synagoge versammelte. Ob aber bei der synagogaleo Leichenfeier der talmudischen Zeit wirklich eine Aufbahrung in der Synagoge stattsand. bleibt, bis neue Beweise berangebracht werden, sehr problematisch. Aus dem Verbot des הספד של יהיר ist ebensowenig ein Schluß zu ziehe», als aus 1 Kön. 8. 38. Zu letzterer Stelle ist von dem Einzelne» die Rede, der sein Herz vor Gott auSschütlet, ohne daß fich die Gemeinde daran betbeiliget. Das Derbrt des הספד ש״י läßt sich ader'auch ohne Aufbahrung auf eine einleichtende Weise er» klären, indem man eS für eine Peosanation der Synagoge oder auch des Gemeindehauses hielt, eine Privattrauer darin abhalteo zu lassen. Gewiß ist. daß Maimonides das Verbot so uud nicht anders auf» gefaßt Han Zn den Gutachten ״Pe'er Ha-Dor* Nr. 77 sagt er ״äm.!ich:יהטפדשל רבים הוא בשמת אחר מגדולי העיר אז הי*בין כל העם יספדו׳ אי שנשמע על ארם בשר שנפטר לבית עולמו. זהו הספד ש״ר ראו יבולי' לספוד בבית הכנסת;רזה שראינו במצרים שיש להם כותל מיוחד ויושבי׳ כל שבעת הימים דננו אותם לכף זכות שאמרו שאותן המקומות אשר יקראים כותל האבלי׳ לוה נבנה מעקרא ואינם בשאר ביהכ״ג אלא מתהלה הוקצה לבך וכך התנו אמנם ביהב״ג סתם והאי שאסור לומר בן קנה על המת• tit|f Stelle mit Aufmerksamkeit liest, muß zugeben, daß sie nicht das Aufbahrrn, sondern die Abhaltung einer Privaltrauer im Auge hat. Aus der nachtalmudischen Zeit wird da« Zeuguiß de« Karaiti» scheu Lerikograsen David b. Abraham, dessen Wörterbuch von Pinsler und Neubauer einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde, angeführt, um das hohe Alter der in Rede stehenden Sitte zu beweisen. Derselbe sagt in der Thal, daß die Rabbauiten die Tobten in Syna. gogen bringen, und daS Zidduk ha«Di» über denselben sagen (Lik. Kadam. S. 124 des hebe. THIS.) Wahrscheinlich ist aber der Ausdruck בכהי כנסיות nicht buchstäblich zu nehmen; denn aus dem eben jilirten Mai« monitischen Gutachten geht hervor, daß in Alerandrieu die Leichen io den Syuagogenhof gebracht wurde». UebrigeuS gehört der Karärr nicht der frühen Epoche an. di» ihm Piuöker zuweist, und hat Schorr diesen Zrrthuw bereits gründlich berichtiget lbe-Chaluz 6, 66). Da« älteste und zuverlässigste Zeuguiß für die Aufbahrung enthalten die de« kannten Worte de- Gaon« (Hai? Tur 344). Beachtenswerth bleibt r« ') S. oben Nr. 39. Vrgl. auch Pe'er Ha-Dor Nr. 10: ואם יהי׳ דבר מצור׳ דבר נצרך לצבור־ אן יבטלו כשיתקבצו העם ויבאו לבית והכנסת ברוב :״«״5 ממלאכתם השעות לשוסד״ט אי על צרה שלא תבוא הוא תמיד בכית הכנסת Dle Beraihungen über Tenieindeangelegenheiten wurlen in den Syna« gogen abgebalten-