Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 45 (8.11.1865)
- Date
- 1865-11-08
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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813 814 Atmosphäre eine drückende war, wo man Stimme und Sprache, alle Muskeln nnd jeden Sinn unter die Polizei eines AusnahmögesetzeS gestellt hak, und Kleidung, Tisch und Wohnung nach Zerstörung zu riechen hatten (O. CH. 560), hat man den Namen nicht so arg zugestutzt, zum Gesetz hat die Institution sich nicht erhoben, eS fehlte dazu jeder Anhalts- Punkt in Geschichte und Halachaz'und die Kasuistik will wissen, daß oft, um beiden Elternthciien bezüglich des zu gebenden NamenS gerecht zu werden, der Spnagogal-Name dem einen nnd der Nebenname dem andern Verwandten entlehnt worden ist (T. G. litt. 2). Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts ist in allen Skaten der zivilisirten Welt die Eiskruste von den HumanilätSseldern mehr weniger, früher, später geschmolzen. Freundliche Frühlingöluft wehte durch alle Lande, eine allgemeine Auferstehung, gleiches Recht, gleiche Sitte, gleiche Sprache, gleiche Namen, das waren die Töne der AnscrstehungSposaune; nnd der Jude hat daS bleiche Schaltenkleid in Sitte, Sprache und Namen gar gerne abgeworfen, und in Reih und Glied freies Leben hauchender Menschen gar gerne sich gestellt. Nicht unter Josef ben Schimeon ist er mehr zu erkennen, der Orientale spricht nicht mehr auö seinen Briefen, seinen Urkunden heraus, er spricht wie jeder andere Bürger, er schreibt wie jeder andere Bürger, er trägt wie jeder andere Bürger einen landesüblichen Vor, und Familiennamen. — Nur bei einer Gelegenheit, sowol in jüdisch-konfessionellem, wie in jüdisch-sozialem Leben lebt noch der Orientale in dem Juden, und zwar beim Gebet und bei der Ehescheidüng. Wir wollen diese Sitte gewiß nicht allcrirt wissen, aber alterirt l ürfre werden der Buchstabe deS Gesetzes, wenn bei Scheidebricfen bezüglich der Personennamen der Landessittc keine Rechnung wird getragen werden. Tie übliche Konzipirung des SchcidebriefcS ist mehr dem rabbinisch-bürgerlichen, als dem rabbiuisch-kirchlichen Gesetze entflossen; in dieser einzigen Urkunde vibriren noch die Pulse dcö rabbinischen ZivilgesetzeS; denn die übliche Kerhuba ist eine Reliquie, heute bloö der Satzung angehörig (E. H. 62, 9. Nema); die eigentlichen Ehepakte, der Chaliza-Drief werden in landesüblicher Sprache nach landesüblichen Normen abgefaßt. In diesen und in allen andern Urkunden hat die neue Form für.Eruirung der Identität der handelnden Personen, daö Hauptbedürfniß in Rcchlöinstrumenten, ihre vollkommen zureichenden Bestimmungen; läßt sich daö auch von unfern gegenwärtigen Scheidebriefcn vollkommen behaupten? Und doch ist daö alte Gesetz durchaus nicht Schuld daran. Lassen wir daö betreffende Gesetz selbst sprechen. Alle Skrupel, die bezüglich der Identität der zu scheidenden Personen je entstehen könnten, entstehen durch etwa nicht genaue Angabe der Personennamen, der Ortö- und Flusseönamen, sie müssen auf daö rigoroseste beseitigt werden. Daraus die Vcrordnung. daß für ein und dasselbe Paar zwei Scheidebriefe geschrieben werden müssen, wenn die Orthographie der betressenden Personennamen keine bestimmte ist, daß an Orten, deren Namenorlhographie, wie auch die der Flüsse, an denen sie liegen, nicht genau zu eruiren ist, keine Scheidung vorgenommen werden darf (E. H. 128, 129). Und nicht selten werden zu diesem Behufe Grundbücher aufgeschlagen, um den rechten OrtS׳ und Flußnamen zu gewinnen, alles um Willen der Identität der zu scheidenden Personen, alle AuSweise, — nur den HauptauSweiS nicht, die bürgerlichen Namen auö den Matriken! Wir wollen die Halacha noch deutlicher sprechen lassen, wie sie war, und wie sie ist. Ob der Sitte an verschiedenen Orten auch verschiedene Namen zu führen, hat Herr Gamliel r-enior statuirt, mau schreibe in den Scheidebrief N. (Mann) N. (Weib) und alle Namen, die sie führen (Misch. Gittin 4, 2). Sind etwa unter NN. jüdische Namen verstanden? Solche hat eS, wie bewiesen, in der ganzen Talmudperiode nicht gegeben. R. GamlielS Anordnung wird erläutert: ״Wenn N. in Judäa anderheißt, und in Galiläa anders, so müssen beide Namen in den Schcidebrief gesetzt werden, damit sie z. B. in Galiläa nicht sagen können, daS ist nicht derjenige, der seinem Weibe den Scheidebrief gegeben hat (Gilt. 34, d. Raschi u. Toßaf. das.). Nun heiße ich Judäa den Ort der Scheidung, und wie da, wenn die zu Scheidenden selbst unter den Namen, mit denen sie in Judäa bezeichnet werben, selbst in Judäa nicht gekannt sind? Fragt man heute an einem ScheidungSorl zivilisirter Gemeinden, wer da sei Chanoch vulgo Henuch, Sohn des Jckuthiel v. Sidel nnd Ginendel, Tochter de- Usiel v. Sidel, wer wird darauf antworten können? Schreibt man in den Scheidebrief den minder ge, kannten Namen, und dazu bloS die Formel וכי שיבם״ ״) וחניכה דאיהליach Halach. Ged.) so ist der Scheidebrief ungiltig (E. H. 129, 2). Nnd wie denn, wenn der angegebene Name wenig bekannt ist, und auch die besagte Formel, die an vielen Orten üblich war (das. B. S. 11—12), fehlt? Der Hauptname für den Scheidebrief ist derjenige, unter dem der Betreffende vor die Thora gerufen wird, und der an seine» Briefen und Urkunden der gewöhnliche ist (B. I. T. E. H. 129. Stehe auch M. L. Maim. H. G. 3, 13). Nnd wie denn, wenn, wie in vielen Gemeinden, nicht mit dem Namen vor die Thora gerufen wird, sogar daö übliche נלי שברך wie im Kultnötempel zu Wien, nicht Sittc ist, nnd wenn auch die Zeichnung durchaus keine hebräische ist? Wir denken unö den Brauch, vor die Thora mit Namen zu rufen, als allein üblichen. Nun ist aber für Destimmung deS Hauplnamenü in Scheidebriefcn, die gewöhnliche Namenöferiigung an Briefen und Urkunden ebenso maßgebend. wie der Name vor der Thora; woraus die Kasuistik resultireu will, daß für den Fall, daß diese zwei Namen im Ausdruck divergiren, und von dem betreffenden Individuum angenommen werden kann, daß sein Zeichnen ebenso häufig ist, alö sein Gerufenwcrden vor die Thora, für diesen Fall zwei Scheidebriefe geschrieben werden, wo in einem der Name vor der Thora, und im andern der-bürgerliche Name der Zeichnung als Hauptname zu fignriren hat. Ferner, ist bei demselben Namenunlerschied evident, daß bei dem betreffenden Individuum daö Zeichnen weit häufiger geschieht, als daö Gerufenwerden vor die Thora, so ist der Name der bürgerlichen Zeichnung allein maßgebend für die Bestimmung deS HauptnamenS im Scheidebrief (I. G. zu Relole B. S. E. H. 129, Anhang zu שא״*נ). Lassen sich letztere Fälle nicht als normal annchmen, und spricht nicht ans ihnen deutlich heraus, daß die bürgerlichen Matrikennamen minde» stenö alö Kinujim dem Scheidebriefe beigesetzt werden müßten? —Zu Anregung eines genug :לא עליך לגמור, wobei ich zugleich feierlichst erkläre, daß ich חס מלהזכיר gewiß nicht מוציא לעועל נימין sein will, und daß ich mich selbst bis zur Zustimmung von rabbiuischen Autoritäten an die übliche Konzipirung der Scheidebriefe halten werde; ich wollte nur daS Bedürfniß sachlich motivirt wissen. Eigentliche Familiennamen hat eS unter den Juden bis auf die neueste Zeit, in Oesterreich und Ungarn bis Josef II. nicht gegeben. Die Juden behielten die uralte biblische, später auch arabische Sitte, zu zeichnen N., Sohn de- N. Jizchak ben Abraham. Häufig war die Zeichnung Name und Vaterland oder Geburtsort, Nathan Hadabli, Josef Hababli, Saul Aschkenasi, Meir aus Rothenburg, Lippmana aus Mühlhausen. Mein gelehrter Vale» s. A., ged. 1781, gest. 1863, zeichnete lange Jahre Jakob Löw ’) (Doppeln.) Kanizsa und auch sein talmudischeS Werk, pilpulistischrn Ja- י) Drlct Dopprlllawro flrhr .B. Eh.* l. 3- Rt. 24. Kold«.