Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 43 (25.10.1865)
- Date
- 1865-10-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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76S 784 3owa 77. Datakmudische Verbot vor dem. ersteu Hahnengeschrei kein» Skeise ohne Begleitung anzutreten (Zoma 21.), da mau sonst, wie Skaschi erklärt, dem Angriffe der Dämonen au-geietzt sei, hat eiueu un« -verkeunbaren Berübrungspuakt mit dem perfischeo Wahn, daß der himm« lisch. Haha die Menschheit gegen die DewS schütze (1, 43; 3, SS.) und ebenso wie R. Isaak (Der. 4.) da- Lesen de- Schewah auf dem Nacht, lager für rin Vertreibung-mittel der Dämonen hält, sagen die Perser, da« Gebet Houover vertreibe die Dcw« (Duud. 1.) und wie der St. Psalm vor Dämonenangriff schützen soll. so soll bei den Persern da« Gebet Selut Zescht <1, 148.) dieselbe Wirkung haben. Einer Wöchnerin find nach Der. 54. die Dämooen besonder« aufsäsfig und fie muß gegen ihre Angriffe geschützt werden; dasselbe glauben auch die Parsen und fie lassen daher in ihrem Zimmer drei Tag, und Nächte ein Feuer brennen, um die Dew« zu vertreiben (3, 833.) Eike bedeuleude Divergenz ist jedoch zwischen Juden und Parsen hinsichtlich de« selbstständigen Waltender Engel und Dämonen, wa« wiederum iu der jüdischen Aus, fassung de« reinen GotleSbegriffe« seinen Grund hat; während nämlich bei den Parsen dieselben nach eigenem Willen schaffen und keinem hö, Herrn Befehl, dem sie sich fügen müßten, unterworfen sind, werden sie im Talmud nur als dienstbare Wesen der Gottheit dargestellt, daher, wo von ihren Handlungen die Rede ist. der Ausdruck נוטל רשות ״Erlaubniß nehmen" beigesügl ist (vgl. Ber. Rabba 16; D. Kama 60; Mezia 86; Ber. 51), und als sich der Engel de« Meereweigerte, den Befehl Gottes zu vollziehen, wurde er mit Vernichtung bestraft. Wir unterlassen die Analogien in der Eschatologie zu berühren, für die Schorr so reichliche- Material zusammengestcllt hat. da die di׳ vergir.nden Aiistchte» hierüber schon bei de» Talmudlehrern da- Zeugniß abgcben. daß der Ursprung ihrer Lehren nur »n der gesunden und kraulen nienschliche» Phantasie liegt. So wird z. B. darüber gestritten, ob es »ach der Auferstehung noch eine Hölle gebe (Ncd. 8; B. Rabba 4.); ob die Hölle in den HimmelSräumen (Tamid 32) oder ans der Eide sei (Erub. IS). Die künftige Glückseligkeit ist nach Einigen sinnlich und wird unter dem lockendem Bilde eines köstlichen Mahle« torgestellt, nach Anderen bestehe sie n»r in seliger Verklärung (Der. 18.), ganz dieselbe Kvnlrovrrsc finden wir auch bei den Kirchenvätern zwischen Hilarius und HitroiiyniiiS. Nur eine merkwürdige Analogie wollen wir niittheilen zwischen Sanhcdrin SO und Bandschesch c. 31. (nach Spiegels Uebers. 2, 141.). Dieselbe Antwort, die R. Ami einrm Ketzer gab, um die Möglichkeit der Nnferstchuiig des Leibes zu beweisen, wird hier Oriuuzd in den Mund grlegl. An beiden Stellen heißt es nämlich wörtlich: ״Die« Alleist nicht gewesen und ich schuf e«, und da«, was schon da war, sollte ich nicht wieder schaffen können?" (Forts, folgt.) Acber das Änfbahren einer Leiche in -erSynagoge.*) Von DezirkSradbiner Leopold Barach in Topolya. IL Der überschristlich bezeichne!« Gegenstand ist von den Herren Nabbine» Fasset, Hochmut(, und Schmied! diskulirt worden, ohne daß jedoch die Diskussion als geschloffen betrachtet werden könnte. Folgende Bemerkungen dürsten geeignet sein, di, Zulässigkeit der Aufbahrung iu ei״ klarere» Licht zu stelle». 1. Was zuvörderst die gegen Rabbiner F. gewachte Einwendung betrifft, daß nach Meg. 27, a. dem Lehrhause ein höherer Grad von Heiligkeit zukömmt, als der Synagoge, wodurch F.'« Distinktion ent» kriftet werden soll, so verschwindet zwar dieselbe, sobald mau R. Niffim z. Et. (135 — 266 a. Ende) zu Mathe zieht. Au« dessen Worten ist klar zu ersehen, daß die Vorrechte der Schristgelehrten im Lehrhause größer find, al« in der Eyuagoge. so daß die Aufbahrung in ersterem al« ,in solche- Vorrecht zulässig rrscheiu«, wenn fie auch in letzterer nicht statt« finde» dürfte. 2. Dagegen muß mau der Deduktion Rabb. H.'S aujer. Nazir 7, 1. vvste Berechtigung zuerlenueo, indem diese Stell» beweist, daß der Sarg R. Zehuda« in »iar Synagoge gebracht wurde. A. weist dies» Instanz mit der Bemerkung zurück, daß die Haggada für die Prarinicht maßgebend ist (,TUN,ד p )אי[ לטרי). Dieser au« dem 3«ru, schalwi (Pea 2. 6) stammende Kanon wird uu» von den Kasuisten aller« ding« anerkannt (Drgl. Toß. Jom Tob Ber. 5. 4); auf die vorliegende Frage kann aber derselbe nicht aog,wendet werden, da e« sich hier nicht um eine haggadischr Lehre oder Meinung, sondern uw eine durch die Haggada koustatirte Thatsache handelt. Dean Jedermann muß anerkennen, daß der angeführt, Vorgang staitfaud, wiewol derselbe iu einer Haggada berichte« wird! Haggatische Lehren oder Meinungen können nicht zur praktischen Richtschnur dienen, weil sie vou deren Urhebern leicht widerrufen werden konolen (53«. r. 56.: הנרא p |אי אולפן איל, לית הוא הזר בי' p אמר לך ,הזר הוא בי‘;ואין). Was ober als Thalsache berichtet wird, kauo nimmermehr widerrufen werden (S. Maiw- Einl. zum Morr über die Widersprüche der Hagga׳ Loth. Das dort Gesagte findet natürlich aus koustatirte Thatsachen keiue Anwendung). 3. Herr F. will nicht gelteu lassen. daß die Ehre der Ausbah׳ rung in der Synagoge (turnt heutigen jütischen Scheiftgelehrten zu er» weisen sei, indem d!e heuligru Schristgrlehrlrn keinen Anspruch aus den Genuß teiijeuigen Prärogative machen türsrn, welcher sich der Talmud Ehacham ter talmudischcn Zeit rr'reute. Hier,» geht er aber zu weit. Aus Len G.A. R. JfferleinS Nr. 341 ist zu »rsehen. daß die« nur in polizeilicher Hinsicht (!7^) gilt nicht aber in Ansehung der den Schristgelehrten gebührende» Ehre, weiche ihneu nach wie vor gebührt (Vgl. GA. L. R. Josef de Trau! zum Ehosch. Mi!'p. Nr. 47). Der ge« lehrte Rabbiner Fasse! stützte sich ohue Zweifel auf Mag. Abr. 247,8., wo der von ihm augewenteie Grundsatz rbensalls in Bezug aus Trauer« seierlichkeiten ausgesprochen wirk. Daargen ist zweierlei cinzuwenden. Einmal beruf! sich Mag. Adr. aus die Autorität R. Jakob Weil-, wel« cher obre von nicht« Aiiderem, als von xolizeilichen Prärogative» spricht. Ferner heißt es ja Meg. 28, d. nicht, daß R. Sera einem Talmip Ehacham, sondern einem האי מרבנן in der Synagoge eine Leichenrede geholten habe. Dieter Tire! wird ober wol den Rabbieien und Predigern der heuligri, Zeit nicht abzusprcche» ׳'eiu! NetrigenS hat N. Joiiaihar, Eybeschütz im Tuniim IS. 1. mauchea Vorrecht der Rad« binen auch für »nicrr Zeit mit sebr plausibeln Gründen in Schutz ge« nommen. 4. Unbegreiflich ist eS. wie Herr F. die Tralierseikslichkrit, v.n welcher Meg. 28. b. die Rede ist, so druicn fotititc, daß dabei lir Sarg nicht in die Synagoge gebracht wurde. Wäre die« der Fall, so hätte e« schon nach 1 Kön. 8, 38. gar keine» Sinn» daß der הספד של יהיר in ter Synagoge Ulilersagl ist! Gilt mithin diese Unlersa» gung nur von einer eigentlichen Leichen frier, bei welcher der Sarg in die Synagoge gebracht wurde, so muß, wi, sich vou selbst versteht, auch der £הספד של רבי eiue solche bezeichnen. Im O. Ch. 151. I. werden auch in di.srr B-ziehung Lehrhäuser und Synagoge» in eine Kategorie gestellt. wodurch die Distinktion F.'S hiulängtich widerlegt wird. Außerdem geht au« dem Raschi zrigeschriebeneu Kommentar zum Alf. Meg. 135, b.: דקאי בי׳ ר״ש klar hervor, daß die Sitte der Ausbadrung auch ältere» Zeile» bekannt war. Vou etuer Eni» Weihung der Synagoge kann vollend« nicht die Rede sei». Wazur Ehre der Lehrer ter Thora ge-chieht, kann dir Synagoge nicht eniw»». hen; auch wird ja eine Synagoge uur im Sinne der bestehenden Sitte» (תנאי) tingeweibl (Mag. Abr. 151, 14). (Schluß sotgt.) Gericht über die diesjährige Philologen und Grientalistenversammluug in Heidelberg vom 26.—36. Sept. Voo Dr. Alois Müllev. Die reizend gelegene Musenstad» hatte flch eine« recht zahlreiche» Besuche« zu erfreuen. Di» Zahl drr Theiluehmer reichte an nahe 500. Don Orientalisten »enaen wir unter andern: Prof. Arnold au« Halle, P> cf. Brockhauuud Pros. Fleischer au« Leipzig, Pros. Tildemeister au« Dona. Prof. Roth -u« Tüdlage». Prof. Neuß aubtraßburg, ') S. oben Nr. 27. i