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Ben Chananja · 1865-08-23 · 34 (23.8.1865) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
34 (23.8.1865)
Date
1865-08-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
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597 598 daß sich eia österrelch. StatSbürger mit seiner Gewerbethätigkeit dort häuslich mederlaffen könne, wo er die Beblagungen hierzu und zu seiner geregelten Eristenz findet. Mehr aber noch hat dieser Grundsatz in dem Gemeiudegesetze An« erkennung gefunden, da darin der Gemeinde geradezu unter« sagt ist, jene» österreichischen StatSbürgern den Aufenhalt in der Gemeinde zu untersagen, welche bisher einen tadellose» Lebenswandel geführt und die, sei eS von dem Ein« komme» ihres PrivatvcrmögenS oder auS dem Ertrage einer erlaubten Beschäftigung, ihren Unterhalt bestreiten. Mit Rück« sicht auf die Zeit der Entstehung dieser Gesetze, als nämlich Gleichheit der Rechte und Pflichten der österreichischen Statö« bürger zur Marime wurde, kann um so weniger vcrmuthet werden, daß lediglich Juden wegen ihres RcligionSbekenntnisseS von dieser Wohlthat ausgeschlossen sein sollen, alö dieses Gesetz keine derlei Ausnahme stainirt, eine Verordnuilg aber, wenn sie in einer Allerhöchsten Entscheidung ihre Quelle nicht findet, den kaiserlichen Willen nicht derogircn kann. Ich unterlasse hier, jede Betrachtung darüber anzu« stellen, daß hierdurch dem Zeitgeiste entgegengchandelt wer« den würde; dieses dringt sich von selbst Jedermann auf: allein erlaubt sei die gehorsame Bemerkung, daß daS löbliche Scmliner Magistrat lekenfallö einem Juden ohne Anstand den Aufenthalt hier gestatten dürfte, wenn er als Beamter der DonaudampsschiffsahrtS - Gesellschaft bestimmt werden würde, in Semlin oder in einer andern in der Militärgrenze gelegenen Station bleibend Amt zu handeln. Daß der belobte Semliner Magistrat dieser von mir ausgestellten Ansicht gemäß handeln würde, bedarf mit Hinblick auf den Umstand, daß fremdstatlichen Uttterlhanen israelitischcr Religion in wahrhaft humaner Weise und wahrlich nicht zum Schaden für die Stadt Seinliu der Aufenthalt hier gestattet wurde, keines Beweises; und eS wäre nur mehr als inkonsequent, wenn ein österreichischer StatSbürger eine Stadt verlassen müßte, deren ganze Zukunft nur auf der Entwicklung des Handels und der Gewerbe beruht, während fremde Unterthancn hier geduldet werden. Ich habe letzteres nur aus dem Grunde angeführt, um den humanen Geist darzulegen. von welchem bisher die löblichen Behörden geleitet worden sind, und eö wäre mir unlieb, wenn meine Bemerkung für Jemanden nachtheilige Folgen nach sich zie« Heu würde. Im vollen Vertrauen auf die Gnade und GerechtigkeitSliebc deS hohen LandeS-GencralkommandoS wage ich zu hoffen, daß meinem gehorsame» Ansuchen gnädigst willfahrt werden wird. Semlin, den 6. April 1865. Israel Hirschler m. p. Hohes!.?. Landes'Generalkommando TemeSvar. Israel Hirschler, LebenSmittellieferant für die Donaudampsschiffe in Semlin. Beschwerde wider die Erledigung ddo. 4. d. M. Abth. I. Nr. 885 wegen verweigerter AufenthaltSbewilligung. •״• : ׳' ■ II. ' ׳ - Hohes k. k. Kriegsministerium 1 Von dem k. k. Semliner Militär-KommunltätS-Magistrate beauftragt, die hiesige Stadt binnen acht Tagen zu verlassen, habe ich dagegen die Beschwerde au daS hohe k.k. LandeS-Generalkommando in TemeSvar ergriffen, worüber laut deS hier in A. angeschlossenen JntimateS HochdaSselbe mit Verordnung vom 19. v. M. Abth. 7 Nr. 2035 zu entscheiden befunden hat, daß einem Israeliten kein längerer Aufenthalt in einem Orte der Militärgrenze als nur 24 Stunden nach den bestehenden Gesetzen gestaltet ist, daher die magistratliche Verfügung aufrecht erhalten wird. Meiner unvorgrcissichen Ansicht nach hätte ich, falls die Ent« scheidung deS hohen k. k. LandeS-GeneralkommandoS unaafechtbar wäre, Semlin binnen acht Tagen zu verlassen müssen; allein der belobte Semliner Magistrat hat auch diesen Termin mir nehmen zu müssen geglaubt, und mich angewiesen, diese Stadt alsoglcich zu verlassen. Wider diesen ganzen Vorgang erlaube ich mir nun die gehorsame Beschwerde zu ergreifen und ehrfurchtsvoll zu bitten: DaS hohe k. k. KricgSmiuisterium geruhe in gnädigster Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung mit Aufhebung der dieSmagistratlichen Verfügung und der bezogenen hohen LandeS-Generalkommando-Vrrordnung mir die Bewilligung zum Aufenthalte in Semlin während der Schifffahrt zu ertheilen, eventuell mir einen entsprechenden. Zeitraum zur Ab- Wicklung meiner Geschäfte in dem Falle zu gewähren, wenn meinem Aufenthalte in Semlin gesetzliche Hindernisse im Wege stehen würden. . Zur Begründung seiner Entscheidung bernst sich daS Hobe LandeS-Generalkommando auf einen hvfkriegSräthlichen Erlaß vom 17. Juli 1841, B. 3155, nach welchem Israeliten nur 24 Stuudeu in einem Orte der Militärgrenze sich aushalien dürfen. Ich habe schon in meinem Rekurse wider die magistratliche Verfügung die Grundsätze hervorgehoben, welche bei der Entscheidung der vorliegenden Frage maßgebend sein dürften, und erlaube mir die Aufmerksamkeit deS hohen k. k. KriegSministeriumS auf diesen Rekurs hin« zulenken. DaS hohe LaudeS-Generalkommando hat nun gleichfalls diese angeführten, insbesondere den Grundsatz außer Acht gelassen, daß frühere Gesetze und Verordnungen durch spätere ausgehoben werde», und beruft sich ans eine vor dem Jahre 1850 bestandene Verordnung, obwol seit dem letzteren Jahre die Militärgrenze neue Grundgesetze erhielt, in welchen keine derlei Beschränkung, basirt auf daS RellgionSbekenntniß, enthalten ist. ES kann demnach untersucht werben, ob nicht eine gleichzeitig oder später erlassene spezielle Anordnung die allgemein ausgesprochene Zulässigkeit der Ansiedlung beschränkt; keineswegs aber dürften bei der Beantwortung meines AosuchenS veraltete, mit dem gegenwärtigen Gerste deS FortschritteS in Widerspruch stehende Verfügungen maßgebend sein. Nun ist aber seit dem Erscheinen der neuen Grenzgrundgesetze keine bezeichnete spezielle Weisung rrschieueu; u» Gegentheile wurden von mir im Rekurse Gesetze hervorge»

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