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Ben Chananja · 1865-07-26 · 30 (26.7.1865) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
30 (26.7.1865)
Date
1865-07-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Ü17 tiger sei, als dle Satzung de- Mosevom Siuai. Wenn sie fttra sehen, daß Manche de» Wein der Nichtjudea genießen, ihren Bart mit dem Rasirmeffer abnehmen, oder ähnliche Unthaten begehen, so machen sie den Uebertretern gar keinen Vorwurf. Nehmen sie aber eine Verletzung des Herkommenwahr, so treten sie für dasselbe mit allem Nachdrucke in die Schranken. Allein diese Leute sollten beherzigen, was schon ältere Rabbinen gelehrt haben, daß nämlich der Väter Brauch nur in dem Falle unverletzlich sei, wo dessen Verletzung eine Uebertretung des Gesetzezur Folge haben könnte; daß aber dort, wo solche Uebertretung nicht zu befürchten steht, der Spruch: ״״Du sollst deiner Mutter Lehre nicht verschmähen"", (Spr. 6, 20.) durchaus keine Anwendung findet. ״Nicht minder ist die Behauptung eine verkehrte, daß kein Gebrauch geändert werden dürfe, weil dies zu Streitigkeiten führe. Denn aller Streit ist ja zu Ende, sobald die Wahrheit anS Tageslicht gebracht, und die Richtigkeit der kürzer» Formel nachgewiesen ist! Den bisherigen Hader riefen nur die kleinen Füchse hervor, die den Weinberg deS Herrn Zebaoth verwüsten, und die dem Grundsätze Eingang verschaffen wollen, »׳aß alle gesetzlichen Vorschriften das Her-, koiümen nicht zu verrücken vermögen. Wird diesen Opponenten daS Gegentheil ihrer Ansicht klar gemacht, so werden sie die Hand auf den Mund legen, und über den Gegenstand gar nicht mehr reden!" 9) Die Urtheile der zu Natht gezogenen anSivärtigen Rabbinen fielen nicht übereinstimmend auS. In Asien sprach man sich für, in Afrika gegen ErgaS auS. Benjamin Ha-Levi in Smyrna hebt in seinem zustimmenden Gutachten hervor, baß die Einführung der kürzeren Formel a>S Fortschritt zu betrachten sei. ״Frühere Geschlechter", sagt er, gebrauchten die doppelte Apostrophe, weil zu ihrer Zeit di? Weisheit Lnria'ö noch nicht verbreitet war; wir aber, die von dem lange verborgen gebliebenen LichteErleuchteren, müssen den sicherer» Weg einschlagen." Fast auf dieselbe Weise wurden in unfern Tagen die neueren, dem ״Zeitbewnßlsein entsprechenden" litnrfischen Reformen vertheidigt und empfohlen. Auf die Geltung kabbalistischer Reformen zurückkommend, will der Smyrnaer Rabbiner dieselben in all den Fällen beobachtet wissen, wo sie dem Talmud nicht wider, sprechen. Josef Salomo d.l M-edigo wird für diese Ansicht als Gewährsmann angeführt. '״) Die Rabbinen Alepp o'ö zollten dem ergafischen Gut. achten ebenfalls unbedingten Beifall, und verlangten sogar die Verhängung deS BanueS über den Urheber deS Streitein Livorno, indem sich derselbe an Luria vergangen, auf dem d?r Geist El i a S, deS Proftten, geruht habe, und an dessen Unfehlbarkeit zu zweifeln ebenso sträflich sei, wie wenn man dem Willen der Gottheit widerspräche! Der in Rede ste, hende Parteigänger sei aber um so verdammenSwerthcr, als er rö gewagt habe, die Kabbala selbst mit Spott -und Hohn >zu-überschütten, deren Gegner nach MoseS Kordovero Thoren und Bösewichte genannt zu werden verdienen. ") Ganz entgegengesetzt fiel der Bescheid deS Rabbinerzu Kahira aus. Dieser schiebt dem Fragesteller zu Livorno $18 die Absicht unter, als wolle derselbe oder dessen Partei de» allgemeinen Gebrauch der von ihnen kn Schutz genommene» Formel erzwingen. Dagegen protestirt nun der afrikanische Rabbi mit allem Nachdrucke, die Maßgeblichkeit der kabbalistischea Bestimmungen auf den Kreis der Adepten der Gsheimlehre beschränkend, denen aber daS Recht nicht zukomnH aus dle Gemeinde zwingend einzuwsrkea. — Der schon vo» älteren rabbinischen Autoritäten geltend gemachten Lehre, »ach welcher selbst die Wörterzahl in den herkömmlichen Benediktionen auf mystischem Grunde beruht, stimmt zwar auch er bei; nichtsdestoweniger sollen nach seiner Meinung dir in dieser Richtung vdrkommenden Verschiedenheiten und Abweichungen unangefochten bleiben, ״indem in Folge deS ErilS > die ursprüngliche, von den Männern der großen Synagoge eingesetzte Fassung der Gebete in Vergessenheit gerathen sei, so daß der Gebrauch der einen Gemeinde nicht dem der andern gleiche, und eS mithin am rathsamsten.sei, jegliche Gemeinde unbeirrt bei ihrem Brauche zu lassen." Noch weniger ist Josef ha.Levi im Prinzipe der Nesormberechtigung mit ErgaS einverstanden. Während - dieser, wie wir sahen, die Beseitigung solcher Gebräuche, die nicht eine Befestigung deS Religionsgesetzes zur Absicht haben, unbedenklich findet, vindizirt jener einem jeglichen Gebrauche Unverletzlichkeit, und stellt daS Herkommen höher als die Satzung. R. Jsak Jbn Giath, R. Hai Gaoa ׳ Und R. Josef Kolon sind seine vorzüglichsten Gewähr-,! männer.!2) j Diesem afrikanischen StabiliSm tritt ErgaS mit einer - ausführlichen Replik entgegen, worin er nachzuweisen bemüht I ist, daß liturgische Neuerungen ohne Bedenken eingeführt! werden können, sobald dieselben erweislicher Maßen Verdes, * serungen sind, und bei den Gemeinden keinen Widerstand ׳! finden. Habe ja selbst R. Hai Gaon rücksichtlich derHaftara am Feste der Gesetzesfreude eine den ausdrücklichen Vorschriften deS TalmndS geradezu 'widersprechende Einrich, tung getroffen, und seien ja verschiedene liturgische Neuerungeu von den berühmtesten Rabbinen älterer und netterer Zeit eingeführt worden. 3י) In Betreff liturgischer Einrichtungen herrschte also noch im vorigen Jahrhunderte selbst in den Gemeinden von einem und demselben Ritus ־feine vollkommene Ueberrinstimmung, und die besonneneren Rabbiner hatten die Absicht nicht, hierin eine Uniformität ׳herzustellen. Der Eifer mancher Rabbinen, auf den öffentlichen Kultus umgestaltend eiazuwirken, scheiterte häufig an dem Widerstande-der Gemeinden. — Neber die Berechtigung, Herkömmliches zu reformireu, wurde keine Norm fesigestellt. Während die Eine» sich gestatteten, von dieser Berechtigung ohne Bedenken Gebrauch zu machen, wurde dieselbe von Andern geradezu ta Abrede gestM. Am Endfchiedenften trat Vir ׳kabbalistische Schule, namentlich dieses R. '31'at 'Luria aus, indem sie behauptete, daß sie tiefere, von früheren Geschlechtern kaum geahnte religiöse Kenntnisse und Einsichten besitze, und daher -dnS Recht habe, den öffentlichen Kultus dirftn Erkrontuiffe» Und Eltrsichten gemäß zu ordnen und eiuzurichtea. (Schloß folgt.) .. . * 30

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