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Ben Chananja · 1865-06-14 · 24 (14.6.1865) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
24 (14.6.1865)
Date
1865-06-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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402 401 noch weniger auf freier Straße stattfinden konnte. Wenn sie gleichwol als Anwälte der Roheit auftreten, so thun sie dies, um der Reform deS einmal vorhandenen Herkommens keinen Präzedenzfall an die Hand zu geben; um die bei der ungarischen Orthodoxie für maßgebende Entscheidung R. MoseS SoferS nicht zu verletzen; und um der mit der Trauung in der Synagoge gewöhnlich verbundenen Forderung von Traureden auSzuweichen. Wie kam eö nun aber, daß Trauung und Chuppah im Widerspruche mit dem Talmud unter freien Himmel verlegt wurden? Die Quellen geben hierüber vollkommen befriedigende Auskunft; nur darf man die Mühe nicht scheuen, die Auskunft unter den Gesetzen über die Laubhütte zu su, chen. 3m Talmud werden nämlich Bräutigam und Hochzeitgäste von dem Aufenthalte in der Laubhütte diSpensirt, weil die Hochzeitfreude gestört wird, sobald Braut und Bräutigam ihre Chuppah verlassen. Hieraus schließen die Toßafisten und die ältesten Kasuisten, daß die Rezitation der für die Hochzeitwoche bestimmten Eulogieen (ברביח) nur in dem für daS Brautpaar bestimmten Lokale stattfinden könne, mithin au die Chuppah geknüpft sei, indem eS ja sonst den Brautleuten freigestanden wäre, ihre Festivität aus der Chuppah in die Laubhütte zu verlegen, und solchergestalt die Kollision zwischen Chuppah und Sukkah zu beseitigen. Mit diesem Raisonnement bringen sie die Regel in Verbindung, daß der Räumlichkeit, in welcher die Neuvermählten die Hochzeitöwoche zubringen, die Vorrechte der Chuppah zukommen, nicht aber dem Orte, wo die Hochzeitö-Eulogieen (ברכות נשיאין) zuerst gesprochen werden. Denn, sagen sie, wäre Letzteres der Fall, so müßte man die Chuppah zuweilen auf freier Straße suchen, wo die Benediklionen zuweilen rezitirt zu werden pflegen, wenn nämlich die Zahl der Anwesenden zu groß ist, um im HochzeitShause Raum zu finden.'^) Damit ist also daS Problem auf die einfachste Weise gelöst! Abweichend vom talmudischen Usus brach sich nämlich im Mittelalter immer mehr die Gepflogenheit Bahn, nach welcher Kopulation und Chuppah zusammengezogen wurden.t0) Beides geschah natürlich im Hause der Braut. Nun häuften sich aber die Gäste zuweilen in solchem Maße, daß daS Haus sie nicht zu fassen vermochte: שאסילו ברחוב העיר יבולי; ליכנס בבית pN1 מברכי׳ )<ןותה כשהעם מרובין Ursprünglich geschah dies also nur ausnahmsweise und aus OpportunitätSgründen. Diese schienen so überwiegend, daß man sich nicht scheute, die Kopulation im Widerspruche mit dem Talmud auf freier Straße vorzunehmen. Nun lag cS in den Verhältnisses daß gerade wohlhabende, angesehene und geachtete Familien, die sich eines größern Zuspruches von Gästen erfreuten, sich genöthigt sahen, die Feierlichkeit auf ") Suffj 25. b. Toß. das. Schlgw. און; so auch Ascher,, R. Sal. b. Atdereth, R. Nissim und Mardechai. ") Diese Zusammen,iebung wurde — ohne Zweifel. um ver» schiedeoem Uusugr vorzubrngeu — io viele» Gemeinden frübzeiüg als gesetzlichetirfordenuß zur Giltigkeit der Ehe ausgestellt, und machte mau stch kein Gewissen daran-, eine ,m Sinne de- Talmudgiltigr Trauung im Jutereffe der guleu Ordnung für null nnd »ichiig ,u er. klären. Die» soll bereit« in der geonauchen Zeit geschehen lein. S. RGSl. Sim. b. Zemech'« 1.!39. 2. S. R. Sal. b. Sld.!036. dle Straße zu verlegen. Was die Vornehmen thaten, wurde natürlich auch für die unteren Schichten maßgebend, so daß eS zum guten Tone gehörte, die Dermählungöfeier unter freiem Himmel vorzunehmen. Aber anch der Begriff der Chnppa selbst erfuhr, wie wir bereitan deuteten, mannigfache Modifikationen, die für die Geschichte der jüdische» Sitte viel zu charakteristisch sind, als baß wir sie nicht näher beleuchten sollten. Statuten der Mer ifraeRL .kelkgioiisgmMe vom Fahre 1865. lS ch » u ß •) Präses nnd Pr.äseS-Stelkvertreter. 8. 47. Der Präses repräscntirt die Religionsgemeinde nach Außen, empfängt alle Zuschriften, und hat dieselben dem Vorsteher-Kollegium mitzuthcilen. Der Gesammtvorstand erhält hiervon ebenfalls in der nächsten Sitzung Mittheilung. Zu wichtigen Deputationen und Vorstellungen hat der Präses die 5 SektionSvorstehcr, nnd nölhigenfallS auch mehrere AuSschußmäuner beizuziehcu. In seiner Abwesenheit oder Ver- Hinderung fungirt der gewählte PräseS-Stellvertreter mit denselben Rechten und Pflichten. Repräsentanten Versammlung. 8. 48. Die Repräseutantenversammlung muß in der Regel alljährlich einmal, außerdem aber, falls eS eine dringende Nothwendigkeit erheischt, vom Präses einberufeu werden. Auf daS schriftliche Verlangen von 20 Mitgliedern der Repräsentanz, ist der Präses verpflichtet, spätestens binnen 14 Tagen eine Rcpräsentantenversammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung ist der städtischen Behörde zeitlich anzuzeigen, welche nach ihrem Ermessen dazu einen Kom. missär absendet. Die Sitzungen deS RepräscntantenkörperS sind nicht öffentlich. §. 49. An der Repräsentantenversammlung nehmen die 36 Vorstandsmitglieder und die 84 übrigen Mitglieder der Repräsentanz Thcil. Die Repräseutantenversammlung ist in der Regel nur in Anwesenheit von 40 Mitgliedern beschlußfähig. Handelt eö sich um die Wahl von Vorstands׳ Mitgliedern oder deö OberrabbinerS, ferner um die Abänderung der Statuten, so ist die Anwesenheit von mindestens 80 Mitgliedern nothwendig. Die Entscheidung erfolgt in allen Fällen durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. 8- 50. Zur Verhandlung in der Repräsentanteuversammlung gehören folgende Gegenstände: a) Bericht deS GesamnuvorstandeS. d) Sistemisirung deS Budget- und aller wesentlichen Veränderungen desselben, c) Aufnahme und Bestellung eines OberrabbinerS, Predigers, RabbinatSassefforS, eines Sekretärs, SpilalS-PrimariuS, ZeotralkassierS und eines VorbeterS. Bei der Wahl eiaeS OberrabbinerS find jedoch außerdem 100 Gemeindemitglieder auS alle« Erwerb-- klaffen mit gleicher Stimmberechtigung einzuberufen. 4) Genehmigung deS Moduö zur Vertheilung und Enthebung der Beiträge zur Religionögemeinde. 6) Zustimmung bei Erwerbung oder Verkauf von Liegenschaften oder bei aufznnehmen, den Bauten. 5) Rechnungsprüfung durch ein von der Repräsentanz ans eigener Mitte gewähltes KomitS von 7 Personen. 8) Vorschläge zu allfälligeo Aeude.rungeu im Gemeinde, statut. 11) Bewilligung von nicht sistemistrten Ausgaben im Gesammtbetrag von mehr als 500 fl. i). Alle wesentlichen Veränderungen in Bezug auf bestehende Gemeindeangelegenheilen, Kreitling neuer Institute und vorzunehmeude weseut- ') S. die vorige Nummer.

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