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Ben Chananja · 1865-06-07 · 23 (7.6.1865) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
23 (7.6.1865)
Date
1865-06-07
Page
– (sequence 5)
Language
German
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385 386 tin nach dkii gewählten 30 AnSschvßmännern die meisten relativen Stimmen erhielten. $. 34. Die geschehene Wahl der Vorsteher und AuSschußmänner ist der Vorgesetzten politischen Behörde sogleich anzuzeigeu. Dauer der Wahl. §. 35. Die derart gewählte Gemeindevertretung von 120 Mitgliedern der Repräsentanz, bleibt auf die Dauer von sechs Jahren, dagegen der Gesammtvorstand, nämlich der Präses, die 5 Vorsteher und die 30 AuSschußmänner auf die Dauer von drei Jahren in Wirksamkeit und Funktion, und mit Beendigung der Wahlen hört die Wirksamkeit deS WahlleitungSkomitö'S auf. Eintheilung der AmtSgesckäft e. z. 36. Der gewählte Präses der ganzen Vertretung ladet die gewählten 5 Sektionsvorsteher. und die 30 AuSschußmänner zur ersten Vorstandssitzung und Einlheiinng der AmlSgeschäfte ein, und führt überhaupt in allen Sitzungen sowol deö GesammtvorstandeS als der ganzen Repräsentanz den Vorsitz. In dieser ersten VorstandSsitzuug wird die Wahl des Präses-Stellvertreters vorgenoinmen und zwar ausschließlich auS der Reihe der gewählten fünf Vorsteher durch relalive Stiiumeumehrhcit sänimtlicher Anwesenden. 8. 37. Der Gesammtvorstand theilt sich und seine Wirksamkeit in fünf Sektionen: a) Die rituelle Sektion, bestehend auS dein gewählten Vorsteher als Sektionspräses und sechs Auöschnßmän- »er». Zum Wirkungskreise dieser Sektion gehören alle gotteSdienstlichen Anstalten und Einrichtungen und die Verwaltung alles dessen, was auf den Ritus Bezug hat, endlich die Ueberwachung deö im Bereiche dieser Sektion aiigestellten und fnngirendeu Personals. In allen Fragen, welche sich aus rein religiöse und rituelle Gegenstände beziehen — soll in dieser Sektion der jeweilige Rabbiner Sitz und Stimme haben. b) Die Schulsektion mit dem gewählten Vorsteher als SektionSpräseS und sechs Ausschußmännern. Zum WirkuugSkreise dieser Sektion gehören die sämmtlichen in Pest 1 bestehenden israelitischen Schulanstalten, bezüglich derjenigen! Angelegenheiten, deren Besorgung nach den bestehenden ge-; setzlichen Vorschriften den israelitischen Religionögemcinden ' zukömmt. Die Leitung und Ueberwachung deS ReligionS- ן Unterrichtes für israelitische Zöglinge in allen Schulanstalten ן zu Pest, sowie auch deS hebräischen Unterrichtes, geschieht gemeinschaftlich von dieser Sektion und dem Rabbinate. e) Die Wohlthä tigk eit ssekt ion mit dem gewählten Vorsteher als SektionSpräseS und sechs Ausschußmännern. Zum Wirkungskreise dieser Sektion gehört die Armenbetheilung, die Versorgung der von der Gemeinde aufgenommenen Waisen und die Vornahme etwaiger Wohlthätigkeiiskollekte, ferner die Spitals ko m Mission für daS Jsraeliten-Spital und die Besorgung von GratiS-Medikamenten an Gemeindearme. In dieser Sektion wird daS ärztliche Fach durch eine vom Gesammtvorstande gewählte Anzahl von sieben hiesigen Aerzten geleitet und überwacht. Diese Stellen sind mit keiner Besoldung verbnnden. 6) Die Kassa- und Rechnungssektion mit dem gewählten Vorsteher als SektionSpräseS und sechs AuSschußmännern. . Zum Wirkungskreise dieser Sektion gehören! alle auf Kasse und Rechnung Bezug habenden Einrichtungen,; die Kontrole und Revision aller Kassen, ferner die Bemes-! sung der Beiträge zur NeligionSgemeinde — mit Beiziehung einer vom Gesammtvorstande ^1 wählenden zahlreichen Kom- Mission auS allen ErwerbSktassen, und zwar nickt bloS mit Rücksicht auf Vermögen-, sondern auf alle berücksicbtigungSwürdigen Verhältnisse —, die Bewilligung von Relaraten,; endlich die Ueberwachung deS im Bereiche dieser Sektion angestellten Personals. e)Die Oekon omiesektio u mit dem gewählten Borsteher als SektionSpräseS und sechs AuösLußmännern. Zum Wirkungskreise dieser Sektion gehört die Dorberathung und Ausarbeitung deS Gemeindebudgets, Ueberwachung der Gemeinderealitäten und deren Erträgnisse, vorzunehmende Bauten und Reparaturen, Anschaffung sämmtlicher Bedürfnisse der Oekonomie für sämmtliche Gemeindeanstalten und Lokalitäten und Instandhaltung aller Gemeinderequtsiten und Utensilien. 8. 38. Mit einem Votum inkormütivum gehören als Mitglieder zur Sektion a) die Ehrenvorstände der Gemeinde« bethäuser, zur Sektion d) der definitiv angestellte Lehrkörper der Gemeindeschulen, zur Sektion e) die Ehrenvorstänbe der Gemeindebethäuser und der Ehevra Kadischa, und für daS Spitat der SpitalprimarinS und die angestellten Armenärzte. Sektionen. 8- 39. Jede der fünf Sektionen hat in ihrem Wir, kungökreise nach festgesetzten Normalien vorzugehen. Diese Normalien entwirft jede Sektion für ihren Wirkungkreis und legt dieselben dem Gesammtvorstande zur Prüfung und Entscheidung vor. Der Gesammtvorstand ist berechtigt, die von ihm genehmigten Normalien, wenn nöthig, von Zeit zu Zeit zu revidiren und adzuändern. 8. 40. Die Sektionen versammeln sich in der Regel wöchentlich einmal, und sind nur in Anwesenheit deS SektionSpräseS und noch dreier Mitglieder beschlußfähig; sie haben über alle in ihren WirkungSkeiS einschlägige, oder vom Vorstande ihnen zugewiesenen Gegenstände zu berathen und zu verhandeln. — lieber Gegenstände, welche ihrer Natur nach zum unmittelbaren Wirkungskreise einzelner Sektioneu gehören, oder über Geldfragen, die im Gemeinkebudget bereits normirt sind, können die Sektionen innerhalb der vom Vorstande genehmigten Normalien entscheiden, lieber Gegenstände jedoch, welche die Grenzen der Normalien überschreiten, oder welche die Veränderung deS bestehenden Sy« stemS, oder eine außergewöhnliche Ausgabe bezwecken, haben die Sektio en ihr Gutachten und ihren Vorschlag dem Gesammtvorstande zur Ent'cheidung zu unterbreiten. In dringenden Fällen, welche keinen Aufschub erleiden, kann mit Einverständniß deö Vorsteher-KollegiumS (8- 45.) der Beschlnß der Sektion, auch wenn er die Normalien überschreitet, in Ausführung gebracht werden. Die Sektion hat jedoch die Verpflichtung, hierüber in der nächstfolgenden Sitzung deS GesammtvorstandeS einen motivirten Bericht zu erstatten. 8. 41. Jeder Sektionövorsteher ist berechtigt, für den Fall seiner Abwesenheit oder Verhinderung den Vorsitz in der Sektiou an ein Mitglied derselben zu übertragen, wie auch gewisse Funktionen an einzelne Mitglieder seiner Sektion auf bestimmte Zeit zu überweisen. Gesammtvorstand. 8. 42, Der Gesammtvorstand, bestehend auS dem PräseS, den 5 SeklionSvorstehern und 30 AnSschußmänoero, versammelt sich in der Regel wöchentlich einmal. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von 12 Mitgliedern erforderlich. In den Vorstandssitzungen werden die Protokolle der Sektionen und deS Vorsteher-KollegiumS verlesen, und die Berichte, Anträge und Vorschläge derselben verhandelt und nach Stimmenmehrheit entschieden. Bei gleich entgegengesetzten Stimmen entscheidet daS Votum deS Präses. JedeS Miti glied ist berechtigt, ein Separatvotum zu Protokoll zu geben. 8. 43. Gegenstände von besonderer Wichtigkeit, welche daS Interesse der ganzen Religionsgemeinde berühren, und in den vorstehenden Paragraphen nickt speziell den Sektionen zugewiesen sind, werden unmittelbar in den Sitzungen de- GesammtvorstandeS zur Verhandlung und Enscheitung gebracht. Auch steht -ö in der Befugniß deS Gesammtvorstan« deS, einzelne, den Sektionen n.cht zugewiesene Verwaltung--

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