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Ben Chananja · 1865-06-07 · 23 (7.6.1865) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
23 (7.6.1865)
Date
1865-06-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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384 §. 14. Wählbar zum Repräsentantenkörper find alle jene Gemeiudemitglicder, welche Wähler und über 30 Jahre alt find, eine vollkommene gesicherte Stellung im bürgerli, chen Leben einnehmeo, zu dem Gemeindebedarf wenigstens 20 fl. ö. W. jährlich direkt beitragen, und mindestens seit fünf Jahren bei der Gemeinde inkorporirt sind. 8. 15. Im Vorstände und Ausschüsse dürfen DlutS, verwandte und Schwäger ersten Grades nicht zusammen sungirea. 8. 16. Die besoldeten Beamten und Diener der Re׳ ligionSgemeinde besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. 8- 17. Gänzlich ausgeschlossen vom aktiven und pas׳ siven Wahlrechte find außer jenen Personen, welche die in den vorstehenden Paragraphen angeführten Eigenschaften nicht besitzen, auch alle diejenigen, welche unter väterlicher, vor« mundschaftlicher oder dienstherrlicher Gewalt stehen, sowie auch Kridatäre, und jene, welche wegen eines auS auö Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verübten Verbrechens bestraft wurden, oder sich noch in gerichtlicher Untersuchung befinden. Wahlverfahren. 8. 18. Das WahlleitungSkomitü (8- 11) hat eine alphabetische Liste der fammtlichen Wähler und Wählbaren anzufertigeu und ans geeignetem Wege zu veröffentlichen. 8. 19. Etwaige Reklamationen wegen Ausbleiben aus der Liste der Wähler oder Wählbaren, oder wegen gesche» hener Aufnahme unberechtigter Personen in dieselbe, sind längstens binnen acht Tagen nach der Veröffentlichung bei dem WahlleitungSkomitü einzubringen. Das Komltü entscheidet über die Stichhältigkeit dieser Reklamationen., und nimmt die etwa nölhigen Berichtigungen der betreffenden Liste vor. 8. 20. Nach geschehener Richtigstellung der Listen der Wähler und Wählbaren, schreitet das WahlleitungSkomitü zur Ausschreibung der Wahl jener 12( Personen, welche den Repräsentantenkörper bilden sollen. Dasselbe gibt zu diesem Ende auf geeignetem Wege Tag, Stunde und Orr, wo die Stimmzettel abzugeben sind, öffentlich genau bekannt, und sendet gleichzeitig mit dieser Kundmachung an jeden Wähler die alphabetisch gedruckte Liste der sämmtlichen Wählbaren, sowie einen Stimmzettel gegen Empfangsbestätigung. 8- 21. In diesen Stimmzettel hat jeder Wähler auS der Liste der Wählbaren (8. 14) 120 Personen, welche er für den Repräsentantenkörper vorschlägt, mit Vor- und Zunamen und Eharaktcr deutlich und leserlich einzutragen und an dem kundgemachten Tage dem versammelten WahlleilungSkomitü entweder persönlich ohne Unterschrift, versiegelt, zu überreichen, oder im Verhinderungsfälle versiegelt und von Außen eigenhändig unterfertigt zu übersenden. DaS WahlleitungSkomitü darf von jedem Wähler oder dessen Bevoll-!nächtigten nur den ihn betreffenden und keinen andern Stimmzettel übernehmen. 822 ׳. DaS WahlleitungSkomitü hat die einlausenden Stimmzettel, während deS zur Entgegennahme derselben anberaumten Termineö uneröffnet zu lassen nnd sicher zu bewahren. 8- 23. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimmzettel anberaumten Frist wird kein Stimmzettel mehr angenommen und daö WahlleitungSkomitü hat in Gegenwart aller seiner anwesenden Mitglieder und deS Vorsitzenden OberrabbinerS zur Eröffnung der Stimmzettel und zur Zählung der Stimmen zu schreiten. 8. 24. Bei der Wahl der 120 Mitglieder deS RepräsentantenkörperS ist die relative Stimmenmehrheit entscheidend. 8- 25. Sobald daS Skrutinium vollendet ist, hat das WahlleitungSkomitü die auö der Urwahl mit relativer Stim׳ meumehrhril gewählten 120 Mitglieder deS Repräsentantenkör׳ perö in ein Protokoll gehörig einzutragen, und eS ist dieses Protokoll vom Vorsitzenden und allen Komitümitgkiederu nnd von dem behördlichen Kommissär eigenhändig zu unterfer׳ Ilgen. In dieses Protokoll sind aber auch jene 60 Jndi׳ vidnen einzutragen, welche nach den gewählten 120 Mitgliedern deS Repräsentantenkörpers die relative Stimmen׳ Mehrheit erlangt haben, um nöthigenfallS der Reihe nach als Ersatzmänner einzutreten. 8. 26. DaS WahlleitungSkomitü hat sodann die gewählten 12 Mitglieder deS RcpräsentantenkörperS von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich zu verständigen, nnd die, selben zur Vornahme der Wahl deS Präses, der 5 SektionS- Vorsteher und der 30 AnSschußmänner auS ihrer Mitte, auf einen bestimmten Tag einzuladen. 8- 27. Diejenigen Mitglieder deö Repräsentantenkör, perS, welche die Stelle ablehnen oder anzunehmen verhindert sind, haben dies innerhalb drei Tagen nach geschehener Derständigung dem WahlleitungSkomitü schriftlich anzuzeigen, und werden sofort durch Ersatzmänner (8- 25) ersetzt. DaSselbe findet auch rücksichtlich jener Ersatzmänner statt, welche die Stelle ablehnen oder anzunehmen verhindert sind, und ist so lange fortzusetzen, - bis der Repräsentantenkörper von 120 Mitgliedern vollzählig ist. 8- 28. Die Wahlversammlung deS Repräsentantenkör« perS findet unter Leitung deS Wahlkomitü'S nnd unter Aussicht deS behördlichen Kommissärs statt. Zur giltigen Vornähme der Wahlen müssen wenigstens 60 Mitglieder deS Repräsentantenkörpers anwesend sein. In derselbe» wird: a) Die Wahl deö Präses der ganzen Vertretung; b) die Wahl deS Vorstehers für die rituelle Sektion; c) des VorsteherS für die Schnlensektion; d) deS Vorstehers für die Wohlthätigkeitösektion; 6) deö Vorstehers für die Kasse und Rechnnngösektion und 1) deS Vorstehers für die Oekonomiesektion — vorgenommen. §. 29. Jede dieser Wahlen wird in der Wahlversammlung einzeln für sich vorgenommen, derart, daß jedes Mitglied immer einen Namen auö der Mitte deö Repräsentanrenkörpers, den er für die bezügliche Stelle vorschlägt, ans einen Stimmzettel schreibt und, ohne denselben unterfertigen zu müssen, dem Präses deS WahlleitungSkomitü'S überreicht. Der ganze Repäientantenkörper bleibt so lange versammelt, bis sämmtliche Vorsteher mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt sind. Zu dieser Wahlversammlung ist außer den dazu berufenen Personen Niemanden der Zutritt gestattet. 8. 30. DaS Skrulin wird durch daS WahlleitungSkomitü sogleich auSgemittklt, und ist sowol für die Stelle deS Präses, alö für jede der fünf Vorsteher die absolute Stimmenmehrheit entscheidend. 8. 31. Sollte sich für irgend eine dieser Stellen keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so ist zwischen jenen zwei Namen, welche die relativ meisten Stimmen erhielten, eine engere Wahl vorzunehmen und so lange fortzusetzen, diS für alle sechs Stellen die absolute Stimmenmehrheit erreicht ist. 8. 32. Nach Beendigung dieser Wahl wird die Wahl der 30 AnSschußmänner vorgenommen, derart, daß jedes Mitglied deS Wahlkörpers 30 Namen auS der Mitte der Repräsentanten auf einen Stimmzettel schreibt und ohne den׳ selben unterfertigen zu müssen, dem Präses deS WahlleilungSkomitü'S überreicht. DaS Skrutin wird sogleich auSge« mittelt und ist bei dieser Wahl der 30 Ausschußmänner die relative Stimmenmehrheit entscheidend. 8- 33. Daö WahlleitungSkomitü hat den Betreffenden die erfolgte Wahl schriftlich anzuzeigen. Falls der gewählte Präses oder einer der gewählten fünf Vorsteher die Stelle ablehnen oder anzunehmen verhindert sein sollte, so ist für die betreffende Stelle nach 8- 29 eine Neuwahl vorzunehmen. Die Stellen der etwa ablehnenden Ausschußmänner aber werden durch diejenigen kompletirt, welche in dem Skru׳

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