Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 23 (7.6.1865)
- Date
- 1865-06-07
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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39t die Ordnung, Ruhe, Mäßigung bei Seite setzend, entweder durch ein tumultuarischeS Zusammenschreieu oder durch deleidigende Ausdrücke die Berathung zu stören, uud den Ort zu entweihen nicht anständen, und weder durch Mahnung, noch durch daS Gebot des Stillschweigens zur Ordnung ge« bracht werden könnten; so ist der Vorsitzsührende Vorsteher ermächtiget, die Sitzung oder Versammlung sogleich aufznlösen. 8- 4. In den Sitzungen der Vorsteher mit den AuSschußmännern sowol, als auch in den Versammlungen der ganzen Vertretung entscheidet in der Regel die Mehrheit der Stimmen, und wenn diese gleichzählig sind, daS zweifache Votum des Vorsitzers; doch kann die Vermehrung allgemeiner Auflagen nur bann für angenommen betrachtet werden, wenn bei der Berathung der Frage wenigstens zwei Dritttheile der sämmtlichen Vertretung gegenwärtig sind, und von den An« wesenden wenigstens zwei Dritttheile bejahend gestimmt haben. §. 5. In de» Sitzungen der Vorsteher mit den AuSschußmänncrn müssen zur giltigen Entscheidung der vorkom« wenden Fragen, wenigstens 9 stimmfähige Männer gegenwärtig sein. Bei den allgemeinen Versammlungen ist zur Giltigkeit der Beschlüsse die Anwesenheit von wenigstens 27 Mitgliedern der Vertretung uothwendig. 8. 6. Um den dnrch die hiermit eingeführte Vertretung überhaupt und besonders durch die Vorsteher und Ausschußmänner auS ihrer Sitzung anSzufolgendcn Zeugnissen oder Berichten, mehr Glaubwürdigkeit und Echtheit zu verschaffen, müssen dieselben zuerst im Protokoll eingetragen, dann von wehreren in der Sitzung gegenwärtig gewesenen Vorstehern und AuSschußmännern nnterschrieben, durch den Notar gezeichnet, endlich aber mit dem Siegel, welches die Umschrift ״Sigill deS Pester israelitischen Vorstandes״ hat, in Siegelwachs aufgedruckt versehen werden. 8. 7. Für die Amlirung der Waisenvätcr, Spitalverweser, Notare, Kassiere nnd KoutrolorS, sowie auch zum Be- Hufe der übrigen Beamten oder Diener müssen, sobald dieses Reglement in Kraft und Wirksamkeit getreten und die ersten Wahlen beendigt sein werden, durch die Vorsteher und AuS« schußmänncr eigene Instruktionen verfaßt, und dem löblicheu Magistrate mittelst der Kommission unterbreitet werden. Sig. Pest, am 3. September 1832, durch die MagsstratS-Kommission. Statuten der Pester ismetil. Mgioiispicinbc vom Jahre I8(i5. Begriff nnd Zweck der Gemeinde. 8. 1. Die im Gebiete der königlichen Freistadt Pest stabil wohnenden Israeliten bilden eine einheitliche und im« »heilbare Religionögemeinde nnd keinen politischen Verband. 8- 2. Der Zweck deS Verbandes der israelitischen Religionögemeinde besteht in der Errichtung uud Pflege aller religiösen und mit dem mosaischen Glaubensbekenntnisse in Verbindung stehenden Anstalten. Die Vertretung derselben hat die Aufgabe, alle in ihrer Mitte jetzt schon bestehenden, oder in Zukunft legal inö Leben tretenden religiösen, gotteS« dienstlichen BildungS« und WohlthätigkeitSanstalten r.nd Einrichtungen auf die zweckdienlichste Weise zu erhalten und zu fördern , und allen ihren Mitgliedern die Theilnahme au diesen Anstalten zu gewähren. Rechte und Pflichten der Gemei ndemitglieder. 8. 3. Um aller Rechte als Gemeindcmitglied theilhaftig zu werden, ist jeder in Pest wohnhafte Jsraelite verpflichtet, sich bei der ReligiouSgemeinde als Mitglied zu in« korporiren, und alle in diesen Verband aufgenommenen Jsrae« Ulen bilden sammt ihren Frauen und Kindern die Religionögemeinde. Z. 4. Zu den Rechten der Gemeindemitgkieder gehören: a) DaS Recht der Theilnahme für sich, ihre Frauen, £Bitr wen nnd Kinder an allen gottesdienstlichen, Unterrichts- und WohlthätigkeitSanstalten und rituellen Einrichtungen der Gemeinde innerhalb der bestehenden Normen; d) DaS aktive und passive nur den Männern zukommende Wahlrecht zur Gemelnderepräseutauz. 8. 5. Jeder in Pest ansässige Jsraelite ist verpflichtet, wenn seine Armuth nicht erwiesen ist, zur Erhaltung . der Gemeindeanstalten und zur Bestreitung deS GesammtbedarfeS der Religionsgemeinde einen nach Ergebuiß der jährlichen Budgetberathung von der Gemeindevertretung statutenmäßig za bestimmenden direkten jährlichen Beitrag zu leisten. 8- 6. Bei Gelegenheit der Jnkorporirung ist von den neuen Gemeindegliedern eine Gebühr zu Gunsten der Ge« meindekaffe nach folgenden Klassen zu entrichten: I. Klaffe 15 fl., II. Klaffe 25 fl., III. Klaffe 40 fl., IV. Klasse 60 fl., V. Klasse 100 fl. Die Einreihung deS Eintrctenden in eine der obigen Klassen geschieht durch Beschluß deS Gemeinde« Vorstandes, von welchem die Berufung an die politische Be« Hörde offen steht. 8. 7. Mitglieder, welche ihr hierortigeS Domizil auf« geben und a»S dem Verbände der hierortigen RellgionSge« meinde auSscheidcn, haben für daS Jahr, in welchem ste auSscheidcn, ihren Beitrag zur ReligiouSgemeinde ganz zu entrichten; ebenso ist die Vertretung der RcllgionSgemeinde berechtigt, bei eintretendem Todesfälle eines ihrer Mitglie« der, die Beitragsquote desselben für daS betreffende ganze Jahr auS dessen Nachlaßvermögen zu fordern. Vertretung der Gemeinde. 8. 8. Die Angelegenheiten der Religionögemeinde wer« den mit Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten durch die Gemeindevertretung verwaltet. Vor deu Behörden und nach Außen wird die Gemeinde durch ihren Präses reprä« sentirt. §. 9. Die Vertretung der Gemeinde besteht auS 120 Repräsentanten. Hiervon entfallen 1 Präses, 5 SeklionS« Vorsteher und 30 Auöschußmänner zur Führung der inneren Verwaltung unter dem Titel Gesammtvorstand, und bilden mit den übrigen 84 Mitgliedern deS äußeren RatheS die Gemeinderepräsentanz. 8. 10. Alle diese Stellen sind Ehrenämter und mit keiner Besoldung verbunden. Leitung der Wahlen. 8. 11. Zur Leitung der Wahlen und zur AuSmittluug deS WahlskrntinS wird, unter Vorsitz deS jeweiligen Oder« rabbinerS oder dessen Stellvertreters, im Beisein einedehördlichen Kommissärs, ein WahlleitungSkomitü von zehn Mitgliedern eingesetzt. Die Hälfte hiervon wäblt der jewet« lige Gesammtvorstand, die andere Hälfte die jeweilige Re« präsentauz durch relative Stimmenmehrheit. (Zur Bildung deS nächsten WahlleltungSkomitöS wählt die derzeit sung^ rende Gemeindevertretung fünf Mitglieder, und eine von derselben auS allen Erwerbsklassen einzuberufende Versammluug von 80 Mitgliedern ebenfalls fünf Mitglieder durch relative Stimmenmehrheit.) 8. 12. Zur Bildung deS RepräsentantenkörprrS v»« 120 Personen wird die Wahl durch Abgabe vo» Stimm« zettel, ohne Wahlversammlung vorgenommeu, an welcher sämmlliche berechtigte Gemeindeglicder theilnehnre». Aktive und passive Wahlfähigkeit. 8. 13. Wähler bei dieser Urwahl ist jede-mäuuliche Gemeindemitglied, welches über 24 Jahre alt, bei der Gsmeinde inkorporirt ist, und zu dem Gemeindebedarf weaig» stcnS 5 fl. ö. W. jährlich direkt beiträgt.