Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 23 (7.6.1865)
- Date
- 1865-06-07
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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380 379 ־■׳ •‘■i■־ In manchen Stücken ist die PrariS Uv legislativen Theorie vorangeeilt. Indem Se. Majestät einer Anzahl jübischer RechtSgelehrten die Ausübung der Advokatur gestattete, hat der erhabene Monarch denselben Gelegenheit gege, ben, sich auf einem, den ungarischen Juden bisher verschlossen gewesenen Gebiete zu bewähren, und solchergestalt manches Vorurtheil mit sichtbarem Erfolge zu bekämpfen. Den gebildeten ungarischen Juden liegt die gedeihliche Entwicklung ihrer inneren kirchlichen Angelegenheiten ebenso sehr am Herzen, wie die bürgerliche Emanzipation. Da sie aber weit davon entfernt sind, auf ihre zurückbleibenden Brüder einen Zwang anöüben zu wollen, oder einen Zwang ausüben zu lassen; da sie, durch die Erfahrung anderer Länder belehrt, von der Empfänglichkeit der Juden für Kultur und Zivilisation und vou der sachgemäßen und gründlichen Erörterung der bezüglichen Fragen das den Juden der Gegenwart vorgesteckte Ziel zu erreichen hoffen, so ist eö für sie von hoher Wichtigkeit, daß durch die Wiederkehr normaler Zustände jene so wünschenSwerthe Diskussion ermöglicht werde, und der Veröffentlichung von Aktenstücken, an deren Minheilung die Betreffenden das lebhafteste Interesse nehmen, kein Hinderniß im Wege stehe. Die Wünsche der Juden stimmen auch in diesem Stücke mit den Wünschen aller denkenden Einwohner Ungarns vollkommen überein.—.— Der Hebräer grüßt mit den Worten:Schalom! Dieses Wort bezeichnet die dem Menschen thenersten Lebenögüter: Frieden, Wohlfahrt, Gedeihen, Glück, Heil! Regierenden Fürsten soll nach dem Talmud ein doppeltes Sch a l o m zugerufen werden, wie Amaßai dem David ein doppeltes Schalom zugerufen hat.*) So lasset unS dem Kaiser und Könige Frau) Josef I. ein doppeltes Schalom zurufen, und die Worte der Schrift hinzufügen: Gesegnet sei bei deinem Eingang; gesegnet sei bei deinem AuSgang!" (5 M. 28. 6.) «R e g f e 111 e n t für die Pester Israeliten zur Verwaltung ihrer relkgiSsen und ökonomischen, sie allein betreffenden Gegenstände und Geschäfte.*) (93.3. 1832.) (Schluß.') LitliklyklMcs Hanptstiiek. Wirkungskreis deS ersten und zweiten VorsitzerS. §. 1. Da eS zu der gehörigen Leitung und dem Zusammeuhalten deS Ganzeu unumgänglich uothwendig ist, einen VereiuigungSpunkt aufzustellen, in welchem Alles konzenlrirt werde, so ist hierzu der zum Vorsitzer gewählte Vorsteher mit berufeu, daß der Vize. Vorsteher in Allem als sein natürlicher Stellvertreter zu betrachten kommt. 8- 2. Der Vorsitzer empfäugt alle Zustellungen, welche von Behörden oder von Einzeloen eiugesendet werden, entsiegelt dieselben eigenhändig, zeichnet darauf das Datum deS 4) ®itliu 62. a.: מסלי[ שלו□ למלך unter Berufung an t ILHrou. 12. 18. 1 S. -dir vorig» Nummrr. Empfanges, ist berechtigt, wenn der Gegenstand keinen Verzug leidet, bis zur künftigen gewöhnlichen Sitzung oder bis deswegen eine außerordentliche Sitzung berufen werben könnte, das Nöthige einstweilea zu veranstalten, jedoch auch verpflichtet, den Gegenstand in der nächsten Sitzung sammt Bericht dessen, waö etwa einstweilen angeordnet worden ist, zur Der- Handlung zu bringen und der fernern Entscheidung zu unterbreiten. §. 3. Er ist ferner ermächtigt, nicht nur bei den gewöhnlichen Sitzungen als Vorsitzer die Aufnahme und Berathung der Gegenstände zu leiten, sondern auch außergewöhnliche Sitzungen, sowie eine Versammlung der Wahl- Mannschaft zu berufen, wobei zu bemerken ist, baß auch die Wahlmannschast selbst, wenn der größte Theil der Wahlmänner eS für nöthig erachtet, berechtiget ist, eine außer, gewöhnliche Sitzung vom Vorsitzer zu verlangen. 8- 4. Bei ungewöhnlichen Ausgaben kann der Vorsitzer biö 10 fl. CM. assigniren, jedoch ist er verbunden, über die Verwendung deS Geldes sich in der nächsten Sitzung auözuweisen, und dieselbe Ausgabe protokolliter genehmigen zu lasse», sonst wird jeder dieser Art nicht liquidirte AuSabSposten bei der Rechnungs-Revision dem Assignanten zur ast gelegt, und durch ihn der Kasse zu ersetzen sein. §. 5. Daö Siegel der Gemeindevertretung hat stets bei dem Vorsitzer zu bleiben, und nur die Nebergabe desselben ist als Befähigung und Uebertragung der Vorsitzerstelle und der Obliegenheiten derselben anzuschen; der Vize- Vorsitzer, wie überhaupt jeder nach der Folgenreihe ist verpflichtet, es an den jeweiligen Vorsitzer ans Verlangen alsogleich auszufolgen. Ächtzehutks Hauptstiick. Von der Führung der Geschäfte insbesondere. 8. 1. Wie eS durch Allerhöchst ergangenen Resolutionen schon seit lange anbefohlen wurde, daß die Israeliten nicht nur in Verhältnissen mit Christen, sondern auch in Geschäften jeder Art unter sich die nöthige» Urkunden nicht in jüdischer, sondern in einer andern, namentlich deutschen oder ungarischen Sprache verfassen sollen, widrigenfalls solche Schriften alle Beweis- oder Verdindlichkeitskrast entbehren sollen, ebenso wirb hiermit festgesetzt, daß die sämmlichen Geschäfte, welche vor die Vertretung der hiesigen Israeliten zur Berathung und Entscheidung gebracht würde», in der deutschen und nach Umständen auch in der vaterländischen ungarischen Sprache verhandelt, das Protokoll ohne alle Ausnahme, sowie alle Berichte, Zeugnisse, Waisenangelegeuheiten betreffende Abhandlungen, kurz alle solche Gegenstände, welche in irgend einer Rücksicht zur weiteren Einsicht entweder deS löbl. StadtmagistratcS oder höherer Stellen gebrackt werden dürften, gleich jetzt bis auf weiteres in der deutschen Sprache geführt werden müssen, bei Verantwortung der Vorsteher insbesondere, uud deö Ausschusses inSgesammr. 8- 2. Bei allen Verhandlungen oder Gegenständen ist vorzüglich Ruhe uud Mäßigung zu beobachten und die Handhabnng derselben dem Vorsitzsnhrenden Vorsteher so aufzutragen, daß er jeden Uebertreter erst geziemend daran zu erinnern, dann zum zweiten Male strenge zu ermahnen, endllch aber demselben Schweigen aufzuerlegen, nicht bloS befugt, sondern bei Verantwortlichkeit verpflichtet ist. Sollte jedoch auch dieses nichts fruchten, so ist ein solches sich uugeziemend und störrisch benehmendes Individuum alsogleich aus der Versammlung' zu schaffen und vou jeder Störung derselben ernstlich zu hindern, ja nach Befund sogar dem Magistratskommissär zur gehörigen Bestrafung anzugeben. Der Mahnung ist jedeSmal daS Vorleseu deS gegenwärtigen Punktes vorauSzuschickeu. 8- 3. Wenn aber nicht bloS ein einzelnes Mitglied der Sitzung, sondern mehrere sich vergessen, in ihren Reden