Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 22 (31.5.1865)
- Date
- 1865-05-31
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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370 %. 2. Sie haben gleichgeliendeS Stimmenrecht mit den Vorstehern und dem Vorsitzer, den Fall gleicher Stimmen ausgenommen. 8• 3. Sie haben alle diejenigen Rechte, welche einem Wahlmanne laut vorbelaffenen Anordnungen;«kommen. Sie werden zu solchen Ausschüssen, welche Behuf Erörterung und vorläufiger Verhandlung oder auch beständiger Verwaltung einzelner Gegenstände gebildet und nach Befund deS Vor« sitzerS zusammengestellt werden, vorzugsweise gezogen, und haben die über solche Gegenstände einzurcichendeu Berichte einzeln zu unterschreiben. 8. 4. Ausgaben, die nicht festgesetzt sind und 10 fl. CM. bis 100 st. CM., von welchen schon oben die Rede war, übersteigen, können nur mit Zustimmung der Ausschuß« männer in einer Sitzung bewilligt und giltig angewiesen werben. 8. 5. Kein Zengniß, kein Bericht im Namen der israe« litischen Gemeinde darf anders giltig ausgestellt werden als wenn zu dessen Ausstellung auch die AuSschußmänner in der Sitzung beigestiinmt haben; worüber im Pro« tokoll stets eine Meldung gemacht werden muß. Hieher ge« hört also auch das an den löblichen Magistrat zu gebende Zengniß, Bericht oder Erklärung über Individuen, die um dre Toleranz oder Commvration höhern OrtS bittlich einkommen. Lcchthntts Hlruptstiick. Wirkungsfähigkeit der Vorsteher im Allgcm eine n. 8. 1. Die fünf Vorsteher sind bloö deswegen in sol« cher Anzahl für nöthig befunden worden, damit cS bei der Verhinderung oder Abwesenheit einiger von ihnen, welche׳ durch auSgcbreitete Geschäfte üsterö veranlaßt wirb, welche Verhinderung aber sie dem Vorsitzer bei Zeiten zu melden verpflichtet sein werden, damit cS an einem VereinigungSpunkt für die Führung der kurrenten Geschäfte nicht fehle. — Dem zufolge ist cS nvkhwendig, daß jeder Vorsteher mit solchen Kenntnissen und Fähigkeilen begabt sei, daß er uöthigeufallS auch in Abwesenheit oder Verhinderungsfall deS ersten und zweiten Vorsitzers alles leiten und versehen könne. Sonst müssen die Vorsteher dieselben Qualifikationen, welche bei einem Wahl« und AuSschußmanne erforderlich sind, besitzen. 8- 2. Außerdem führen die Vorsteher in den besondern Anöschüsse» den Vorsitz, sowie im Falle, als der erste sowol als auch der zweite Vorsitzer abwesend oder verhindert wäre, der nach der Wahlordnung älteste Vorsteher von den übrige» Anwesenden auch in den gemeinschaftlichen Versammlungen ober wöchentlichen Sitzungen den Vorsitz zu führen hat. 8- 3. Ucber die genaue und gewissenhafte Erfüllung dieses Reglements haben die Vorsteher besonders zu wachen, so daß jedweder UebertretungSfaU ihnen vorzüglich zur Last gelegt wird, und sie znr Verantwortung gezogen werden sollen. 8. 4. Zu den Pflichte» der Vorsteher wird auch ge« hören die Einführung der grwiffenhaslen und akkuraten Matrikelführung aller Israeliten in den Bethäusern nach dem bei den übrigen LandeSbewohnern üblichen Formular; indem dieses auö sehr vielen Ursachen, insbesondere aber auch darum gut, ja nothweudig ist, damit die betreffenden Vorstands« männer die au sie gerichteten Anfragen, ob einer oder der andere der in Pest befindlichen Israeliten zu ihrer Gemeinde wirklich gehöre, und in Pest geboren sei, oder wie lange sich derselbe in Pest befinde, mit voller Gewißheit sogleich beantworten können. 8. 5. Nachdem in Gemäßheit deS gegenwärtigen Reg« leinentS für alle Interessen und Angelegenheiten sämmtlicher Israeliten hierorts, sowol in religiösen, als auch andern wohlthätigen und gemeinsamen ökonomischen Rücksichten so gesorgt wird, daß alle hierzu gehörigen Gegenstände und Fragen wahrgenommen, zur Verhandlung gebracht, berathschlagt, entschieden und wirksam besorgt werden können $ somit aber jeder Vorwand, jede Ursache zu Privatvereinen, Brüberschasteu und Wtnkelanstalten vollkommen behoben wird, so haben, sobald gegenwärtiges Reglement ins Leben tritt, alle jetzt berührten, was immer für Namen oder Zweck habenden Privatvereine, Brüderschaften, Minjonim oder sonstige Winkelanstalten sogleich aufzuhörea, und die Vorsteher mit Beihilfe der AnSschußmänner haben die völlige Auslösung dieser Privatvereine um so ge,viffer zu bewirken, als dergleichen auch mittelst Allerhöchster und höchster Verordnnugeu bereits und wiederholt verboten und die jetzt bestehenbeu, auch kürzlich von der hochlöblichen Landeöstelle mittelst destädtischen Magistrats aisogleich aufzuheden, wirklich aube« fohlen worden ist. 8- 6. Damit aber die Vorstehung um daS zur Füh« rnng ihrer Obliegenheiten so wichtige Ansehen um so ge« wiffer gewinne, so wird im Sinne der Allerhöchsten durch die hochlöbliche kön. ung. Statrhalterei dem löblichen Pestcr Stadtmagistrat ddo. 9. März 1824, dir. 6314 intimirten königlichen Resolution festgesetzt und den hiesigen Israeliten durch den Stadtmagistrat anbefohlen, daß sie ihren Borge« setzten alle Achtling erzeigen sollen. Denn sobald ein Individuum gegen den ausdrücklichen Sinn dieses Reglements handelt, wirb dasselbe auf die erste vom Vorsitzer an die Magi« stratS-Kommission ergangene Anzeige in sninmarischem Wege und ohne Einleitung einer zweckwidrigen förmlichen langen Prozedur gesetzlich bestraft. 8. 7. UebrigenS machen die fünf Vorsteher zusammen, keine besondere Abtheilung der Vertretung aus, und sind iu diesem Sinne mit keiner besondern Aktivität bekleidet. lS ch t u ß f o , g ,.) «Mann Lichtenthal. ל. G ro ß- D ecsterek, 24. Mai. Am 22. dieses starb hier Johann Lichten thal in seinem 68. Lebensjahre. Der Verblichene hat sich durch mehr als 30. Jahre thcilö als erster, thcilS als zweiter Vorsteher und während der Bach-Thnn'schen Periode als weltlicher Schulausseher unverlöschliche Verdienste um die hiesige Ge« meinde und ihre Schule erworben. Er gehörte zu jenen wenigen Israeliten, die in ihrer Jugend dem Talmudstudium oblagen, und sich autodidaklisch auch allgemeine Bildung aneigneten. Schon im Jahre 1833 legte er als damaliger zweiter Vorsteher der hiesigen Gemeinde ein Protokoll über die Verhandlungen der Gemeinberepräsentanz an, und sind durch circa 20 Jahre die SitzuugSprotokolle theilS voa ihm verfaßt, theilS sogar von ihm eigenhändig geschrieben. Ein Beweis, daß er eS schon um jene Zeit ,faßte, auf welche Weise dem künftigen ungarisch-jüdischen Historiker Materiale gesammelt werden muß.*) Im Jahre 1848 war der Dahingeschiedeue Präses deS auö der gesammten Intelligenz der hiesigen Gemeinde bestandenen ersten Radikalreform-KomltsS, daS bekanntlich einen begeisterten Aufruf zur Reform deS JudenthumS au sämmtliche Gemeinden Ungarnversandte, welcher seiner Zeit große Sensation erregte. ') Leiter gib! ti noch heutzutage viele und große Gemeinde» t» unserem Daiertank,. die kein, Eipung,Protokoll» führen und dadurch so manche wichtige Begebenden im ungarischen Ludeuthuw» dem Schoße der Bergeffenhei» versSll» Koerrsp.