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Ben Chananja · 1865-05-31 · 22 (31.5.1865) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
22 (31.5.1865)
Date
1865-05-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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367 368 che» Individuums ebenso votisirt werden soll, tvle eS brt seiner Wahl geschah. §. 3. So oft Jemand seines Amtes verlustig erklärt wird, welches er zufolge einer Kandidatkon von Seiten der Kommission des köbl. StadtmagistratS erlangt hatte, muß die Entfernung desselben sammt Beweggründen dem jedesmaligen Herrn Kommissär schriftlich gemeldet werden. Zwölftes Hanptstiick. Grundsätze rücksichtlich derErnennung derVertrctung bei Gelegenheit einer neuen Restaüration. $. 1. Nach Verlauf von drei Jahren und zwar jedesmal am 26. Dezember, wird eine Restauration der Derlretuug vorgeuommen, wozu eine Kommission von dem löblichen Magistrate bei Zeilen zu erbitten ist. Bei derselbe» müssen vor allem von den Wahlmännern. welche diese neue Nestauration erlebt haben, 9 durch daS LoS bestimmt, auS jeder Klaffe 3, auStrrten, sogleich aber durch Wahlen, wobei ein jeder von ihnen einmal, und zwar primo loco, laudidirt werden muß, ersetzt werden; nach diesen müssen so viele neue Wahlmänner gewählt werden, als überhaupt Personen anö der Zahl der Wahlmänner, AuSschnßmänner, Vorsteher, Waisenväter und Spitalverwalter seit der letzten Restauration abgängig geworden sind. — Bei allen diesen Wahlen stimmen sowol die vorhandenen Wahlmänner, als auch sämmtliche AuSschnßmänner, Vorsteher, Waisenväter und Spital- Verwalter. Hierauf müssen alle Auöschußmänner und Vorsteher auf ihr Amt ressgniren, sie treten damit in die Reihe der Wahlmänner zurück und bleiben in dieser Eigenschaft, wofern sie nicht nrnerdingS zu AuSschußmänner» oder Vorstehern gewählt werden. Hierauf werden die 12 Ausschußmänner, 5 Vorsteher. Vorsitzer und ein Vize-Vorsitzer, nach dem im 3., 4. und 5. Hauplftücke festgesetzten Verfahren neu gewählt, wobei jedoch brmelkt wird, daß jeder gewesene Anöschußman», jeder jüngst gewesene Vorsteher (wenn er wieder AilSschiißmaiiii geworden ist), zum Vorsteher; endlich jeder gewesene Vor- und Vize-Vorsitzer, wenn er zum Vorsteher wieder gewählt worden ist, zu diesen Stellen abermals wenigstenS einmal kandidirt werden muß, und daß die jedesmalige Ersetzung der zu Auöschußmännern gewählten Wahlmänner nicht stattfindet. §, 2. Die Waisenväter nnd Cie Spitalväter, der Notar und der Dize-Notar, der Kassier und Koutrolor, endlich der Kirche venmser, sind auch neuer Wahl zu nnterwerfen, wenn jedoch dieselben von denjenigen, denen daS Wahlrecht zusteht, einstimmig bestätigt würde», so ist eine neue Erwählung derselben nicht nothwendig. 8. 3. Die übrigen Dedienslungen können, wofern sich zur Entlassung oder Entfernung des Individuums uicht hinlängltche Ursachen ergeben, ohne Erneuerung der Wahl oder Ernennung fortan begleitet werden. Dreizehntes Hauptstück. Vo» dem Wirkungskreise der Vertretung im Allgemeinen. 8. 1. Der Zweck der Ausstellung der Vertretung alle* hiesigen Israeliten durch eine Auswahl von tauglichen Indivikuen, ist schon am Eingänge di-seö Reglements anSgesprechen worden; nämlich ,!ne geregelte ordentliche Bernthung und Verwaltung, der die hiesigen Israeliten gemeinschaftlich betreffenden ökonomischen und gottesdienstlichen Gegenstände und Angelegenheiten. Hieraus wird sowol der Wirkungskreis, als auch die Grenzen der Aktivität derVertretung abgeleitet und gefolgert, daß nämlich alle Gegen-׳ stände, welche die hierortigen Israeliten inSgesammt genommen in ökonomischer oder ritual-kirchlicher Hinsicht betreffen, zur Derathung, Auordnnug und Verwaltung der Vertretung oder ihrer besonder» Branche» gehören; dagegen dieselbe sich weder i» daS politische, noch aber und unter keinem Vorwände in daS richterliche einlaffen darf; — denn in diese» Rücksichten bleibt sowol die hiesige israelitische Gemeinde inSgesammt genommen, als auch jedes einzelne Mitglied derfelden der Botmäßigkeit der städtischen Gerichtsbarkeit allein und unmittelbar unterworfen. 8. 2. Beim Beginne eines jeden DcrwaltungSjahreS soll daS Budget von den Vorstehern und AuSschußmänner» auSgearbeitet und mit den Wahlmännern berathen werden; welche Letztere auch mittelst einer ans ihrer Mitte zu wählenden Kommission von sieben Personen die Adrepartition der Steuern gemeinschaftlich mit den Vorstehern und Auöschnßmännern auSzuarbeiten haben. 8. 3. Nicht minder werden am Schluffe eines jeden Jahres die Gemeinderechnungen nach ihrer durch die Vorsteher und AuSschußmänner geschehener Durchsicht, den 30 Wahlmännern, welche zur Revidirung derselben eine Kom- Mission von höchstens sieben Personen aus ihrer Mitte zu erwählen haben, vorgelegt, dann nach Gulbcfnud von Vorstand, AuSschußmänner» und Wahlmännern unterschrieben, und i»S Archiv zur Aufbewahrung niedergelegt. 8- 4. Die Vertretung ist verpflichtet, von allen in ihrer Gemeinde angestellten Jndividnen ohne alle Ausnahme, sie mögen waS immer für eine Anstellung bekleiden, und auf was immer für eine in diesem Reglement beschriebene Art gewählt oder ernennt worden sein, den ihrer Anstellung angemessenen Eid in Gegenwart jener, von denen sie gewählt oder ernannt worden sind, sogleich nach ihrer Wahl oder Ernennung abzufordern; diese aber werden selben ohne allen Anstand und Verzug unter Nullität ihrer Wahl oder Ernennung zu leiste» schuldig sein. Vmzrhittcs Haupistiick. Von dem Wirkungskreis der Wahlmannschaft. 8. 1. Die Wahlmannschaft hat außer dem Einfluß auf die Wahlen, n׳ie ihr derselbe oben in diesem Reglement einberaumt worden ist, auch die Verrichtung, daß sie, so oft von Vermrhrnug, Modifizirung, Vertheilung oder Eiutreibuug der gemeinschaftlichen Lasten, Auflagen oder Personalleistungen, bann von Bestimmnng oder Bewillisjung »euer nicht svstematischer und 100 fl. CM. übersteigender Auölagen, Offerten, Remunerationen oder solcher Unternehmungen, welche mit Unkosten von erwähntem Betrag verbunden sind, oder wo von Bittgesuchen an die höchste Stelle die Rede ist, zur gemeinschaftlichen Berathung gezogen werden muß, und hat jeder einzelne Wahlmann gleiche Stimme mit den Auöschußmännern und Vorstehern. §. 2. UebrigeuS ist jeder Wahlinann verpflichtet, bei der ihm angekündigteu Versammlung um so gewisser zu erscheinen, als cö ebenfalls festgesetzt wird, daß, wenn sich einer ohne hinlängliche Ursache, als bedeutendere Krankheit, Abwesenheit in Geschäften u. dgl. den Versammlungen dreimal nacheinander entzieht, derselbe als ans seine Stelle verzichtend angesehen, in keine Versammlung mehr geladen, oder zugelassen und bei der nächsten Restauration durch einen aadern ersetzt werden soll. fünfzehntes Hanptstiick. Don den Amtspflichten der AuSschußmänner. 8. 1. Die AuSschußmänner sind hauptsächlich zu dem Zwecke ausgestellt, damit sie in de« wöchentlich einmal, oder nach Umständen mehrmal abzuhaltenden gewöhnlichen Sitzungen, den Vorstehern mit Rath und thätigen Antheil an der Verhandlung der vvrkommenden Gegenstände behilflich seien, weswegen ihnen vor allem zur Pflicht gemacht wird, in jeder Sitzung gehörig zu erscheinen, und bis solche beendigt wird, derselben beizuwohuea.

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