Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1865-05-31 · 22 (31.5.1865) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
22 (31.5.1865)
Date
1865-05-31
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2542917-2543219-2543242--4241-2548197
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

365 S6tz so zu verfügen, baß die Massen nicht vermischt werden; von den drei Kandidaten wählen die übrigen Wahlmänner (uäm-!ich 27) Einen zum Auöschußmauo. 8. 2 Eines jeden zum Auöschnßmanne gewählten Wahlmanneö Stelle wird sogleich aus den durch die betref« sende» Klasse gewählten übrigen 20 Männern, deren Wahl- Funktion anfgehört hat, durch Stimmen der vorhandenen Wahlmänner und AuSschußmänner erseht werden müssen.— Auf diese Art wird fortgefahren, bis alle 12 Ausschuß- Männer auS der Mitte der Wahlmänner gewählt und die ebenso vielen dadurch erledigten Stellen der Wahlmänner auS den zurückgetretenen 60 Wahlmännern ersetzt worden sind. iUrrtrs Hauptstück. Von der Wahl der fünf Vorsteher. 8. 1. Zur Wahl der fünf Vorsteher werden die Kandidirten durch die Magistrats-Kommission auS der Anzahl der 12 Ausschußmänner nach ihrem Dafürhalten genommen, ohne auf die Klaffen Rücksicht nehmen zu müssen; nur muß jeder zum Vorsteher gewählte AuSichußmann auS der betrefsenden Klasse der Wahlmänner und auch der statt jenen zum AuSschußmanne gewählte Wahlmann auf oben beschriebene Weise auS der betreffenden Klasse ersetzt werden. 8. 2. Bei der Wahl der Vorsteher stimmen nicht nur die dreißig Wahlmänner, sondern auch die neun Ausschußmänu.r und die etwa schon gewählten Vorsteher mit. Fünftes Hauptstück. Von der Wahl deö Vorsitzers und Dize-VorsitzerS. 8- 1. AuS den fünf Vorstehern wird ein beständiger Vorsitzer und Vize-Vorsiyer nach der von der Magistrats- Kommission aus der Anzahl der gewählten Vorsteher gemachten Kaudidation, durch Stimmenmehrheit aller Wahlmänner, AuSschnßmänner und der zwei nicht in der Kandidation begriffenen Vorsteher ans die Dauer von drei Zähren, das ist bis zur künftigen Restauration gewühlt. Lcchstrs Hauptstiick. Vou der Wahl der zwei Waisenväter und der Spitals-Verweser. 8- 1. Die zwei Waisenväter und die zwei Spital-Verweser werden auch mit Zuziehung der Wahlmänner aus Grundlage der Kommissional-Kandidation gewählt. 8> 2. Diese vier Personen haben Rang, Sitz und Stimme gleich den Ausschußmännern, auS deren Mitte sie auch gewählt werden können. Litbrntcs Hauptstück. Von der Ernennung oder Wahl deS Notars und Vize,Notars. ' 8• 1. Der Notar und Vize-Notar, welcher Letztere gewohnlich die Dienste eines Kanzellsten zu versehen und nur bei Verhinderung deö Notars oder bei sonst eingetrcteneu wichtigen Fällen die eigentlichen NotariatSgeschäfte führen wird, werden bloS durch die Vorsteher und AuSschußmänner ernannt, oder wenn sie sich etwa in der Ernennung nicht vereinigen könnten, durch Stimmenmehrheit gewählt, wozu die Kandidation ebenfalls von der MagistralS-Kvmmission auö den durch die Vorsteher und den Ausschuß in Vorschlag gebrachten Individuen geschieht. Achtes Hauptstück. Bestellung deS Kassier- und KontrolorS. 8- 1. Da zur Verwaltung der Einkünfte und AuSgaben der israelitischen Gemeinde daö Kassawesen auch festbestimmt und geregelt sein muß, so werden ein Kassier und ein Kontrolor durch die Stimmenmehrheit der Vorsteher, Ausschuß- und Wahlmänner gewählt; wozu die Kandidalion ebenfalls durch die MagistralS-Kcmmissiou, jedoch auS jenen Individuen gebildet werben soll, welche hierzu von den Borsichern und dem Ausschüsse in Vorschlag gebracht werdet». Neuntes Hauptstück. Wahl oder Bestellung deS bei dem Gottesdienste oöthigeu Personals und der Kirchen-Verweset. 8- 1. Die zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheitea erforderlichen Anstellungen, namentlich die Wahl oder Bestellung eines Rabbi, eines Predigers, der Vorsänger, eines Beglaubten und anderer zur Ausübung der Ritual- Verrichtungen nöthigen Individuen; ferner die Wahl der kirchlichen Verweser und ihrer Untergeordneten, wird dermaßen vorgenommen und auSgeführt, daß vor allem die Vorsteher mit Zuziehung der AuSschußmänner den für uaumgänglich nothwendig und unentbehrlich befundenen Personalstand festsetzen und bestimmen und hernach über die za jeder Dienstkategorie zu machenden spezifischen PersonSvorschlüge ebenfalls zuerst die Vorsteher und AuSschußmänner sich verständigen und vereinigen sollen, wornach dann zuletzt mit Zuziehung der Wahlmänner entweder eine Vereinigung zur Annahme einer Person erfolgt, oder im Falle der Derschiedenheit der Meinnngeu eine Kandidation durch die Vorsicher herausgegeben wird, dann aber die Abstimmung darüber sowol durch die Ausschußals die Wahlmänner geschehen und die Mehrheit der Stimmen entscheiden soll. §. 2. Da aber das Amt und die Person eine- Rabbi und Predigers für die ganze Gemeiude von besondergroßer Wichtigkeit ist, und daher darauf eine ganz vorzügliche Rücksicht genommen werden muß, so wird hiermit festgesetzt, daß erst nach Vergewisserung, daß sowol der Rabbi, als der Prediger daS Doktorat der Filosofie (welches durch kegilimirte Zeugnisse zu ersehen ist) abgelegt haben, die Aufnahme dieser beiden Individuen so vorzunehmeu ist, wie bei allgemeinen Geldauflagen vermöge deS 8- 4 im 18. Hauptstücke rücksichtlich der Anwesenheit der Vertreter bestimmt worbeu ist. Zehntes Hauptstück. Vou der Anfnahme deS niedern Dienstpersonals. 8- 1. DaS Dienstpersonal untergeordneter Art, wird durch die Vorsteher mit Zuziehung der AuSschußmänner auf« genommen, welche dasselbe auch zur fleißigen und treuen Ausübung der Dienstpflichten gehörig anzuweisen und die gegen solche Individuen etwa vorkommenden Klagen oder Beschwerden zu entscheiden haben werden. Lilftcs Hauptstück. Vou der Art, wie Jemand seines Amtes oder Dienstes verlustig werden kann. 8. 1. Der natürliche sowohl, als der politische Tod, wenn nämlich Jemand wegen uamhaflen Vergehenöffentlicher Strafe unterworfen, oder wegen Verbrechen in Krlminalverhandlung gezogen und auch nur zum Theil für schuldig anerkannt wird, gröbliche Vernachlässigung ober Mißbrauch seiner Amtspflichten, sowie auch eingetreteue Untauglichkit und andere dergleichen Ursachen ziehen den Verlust deS Amte- oder innegehabten Dienstes nach sich. 8. 2. Aber jede Erklärung dedieSfalligen Verlustekommt bloS derjenigen Korporation zu, welche bei der Wahlj Bestellung oder Aufnahme nach den vorbelassenen Verfüguagen thätigen Antheil genommen hat. — Dem zufolge kann ein Individuum, zu dessen Wahl oder Ausnahme nur die Vorsteher konkurrirten, auf Anordnung derselben, ein solche-, bei dessen Bestellung auch die Stimmen der AuSschußmänner nöthig waren, nur mit Einverstäudniß dieser, endlich diesenigen, welche durch Wahl der ganzen Vertretung in ein Amt eingesetzt wurden, nur uach Einwilligung einer ganzen' Ver? treiung deS Amtes verlustig erklärt werden, wobei im Hasse einer Meinungsverschiedenheit auf die Entfernnng elue-' sol-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.