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Ben Chananja · 1865-05-31 · 22 (31.5.1865) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
22 (31.5.1865)
Date
1865-05-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
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364 363 . .. i-.. § 2. Da eS nun jedwedem klar einleuchten muß, daß bei einer so großen Anzahl der hiesigen israelitischen Einwohner, die Verhandlung und Leitung der gemeinsamen Geschäfte allen hier zu wohnen befugten vud in Rücksicht auf das Alter und die Selbstständigkeit, ln einer allgemeinen Versammlung zu erscheinen geeigneten Zsraelitcn, deren Zahl sich leicht auf 400 bis 500 Individuen belaufen dürfte, nicht überlassen werden kann, ohne die bisherigen tumultuarischen Zusammenkünfte, die unverständlichen und mit größtem Lärm verbundenen und doch zu keinem Resultat führenden Berathungen, gegenseitige Anfeindungen und Klagen, wie auch Erbittcrungen und Gehässigkeiten fortbauern zu lassen und gewissermaßen zu sanktioniren; — so wurde auf die geziemende Bitte der Vorsteher der hiesigen Israeliten von dem löbl. Stadtmagistrat eine Kommission mit dem Aufträge abgeordnet, nach nöthiger Vernehmung der Bittsteller und respektive der sämmtlichen Pester Israeliten, ein Reglement zur Verwaltung der religiösen, wie auch ökonomischen, dieselbe hiesige israelitische Gemeinde allein betreffenden gemeinsamen Geschäftsgegenstände zu entwerfen und zur weitern Verhandlung dem löblichen Magistrate zu unterbreiten. 8- 3. Bevor jedoch die zu diesem Behnfe von der Kommission erörterten und allseitig erwogenen Vorschläge vorgebracht werden, ist eS zur Wahrung der Gerechtsamen der hiesigen städtischen Ortsbehörde nothwendig, ausdrücklich zu bemerken und zu erklären, daß die weiter unten zur Ver- Handlung und Leitung der die hiesigen Israeliten betreffenden religiösen und ökonomischen Gemeingeschäfte in Vorschlag zu bringende Körperschaft sich nie in die Ausnahme, Erörterung oder Entscheidung juridischer oder politischer, sowie auch polizeilicher Gegenstände einlassen, folglich sich kein Recht der Obrigkeit oder des Richteramtes unter angemesscner Ahndung, welche die Vorsteher vorzugsweise, und nach Umständen die übrigen Beisitzer zu treffen hat, an« maßen dürfe. §. 4. Um nun dem eigentlichen Gegenstände dieser Verhandlung näher zu kommen, ist eS nothwendig, hier klar auszusprechen, daß um in die Verhandlung und Lei« tung der schon öfters angegebenen gemeinsamen Geschäfte der hiesigen sämmtlichen Israeliten eine Ordnung und Regelmäßigkeil einzusühren und alle Nachtheile der ungeregelten, Jedermann zugänglichen Versammlungen und Berathschla« gungen zu beseitigen, eine Art von Vertretung aller hiesige» Israeliten durch einige aus ihrer Mitte und durch ihren Einfluß zu wählenden, zur Führung der geu.einsameu Ge. schäfte taugliche» Individuen mit der allgemeinen, die ganze israelitische Gemeinde betreffendeu Verbindlichkeit eingeführt und ausgestellt werden müsse, daß sich den von solchen Ver« treteru nach dem weiter zu bezeichnenden Reglement zu berathenden und zu fassenden Beschlüssen Jedweder ohne Ausnahme unterwerfen müsse, solche genau zu beobachten habe, und dazu mittelst der Lokalbehörde wirksam gezwungen werde» möge. — Die bisherige Gewohnheit, 7 Vorsteher und einige Beisitzer unter Benennung der Zwölfer nach Verlauf von je zwei Jahren zu wählen, hat den gewünschten Erfolg vorzüglich deswegen nicht erzeugt, weil einerseits selbst die Vorsteher und Zwölfer Behuf der Leitung und Führung der gemeinsamen Geschäfte keiae verbindliche und erschöpfende Instruktion als Inbegriff ihrer Aktivität hatten, folglich fast alleder Willkür, welche bei der Mehrzahl Widersprüche und Reibungen natürlich erzeugen mußte, anheimgestellt vnd oft auch so mauipulirt wurde, andererseits die ungeregelten und tumultuarischen Versammlungen aller hiesigen Israeliten auch den besten Bestrebungen Einzelner bei -er AySMrulig hinderlich waren. §. 5. Wenn man die Anzahl der hiesigen Israeliten, daun dir Beschaffenheit der gemeinsam zu beratheodea und zn führenden Geschäfte, sowie auch andere hier zu berücksichtigende Umstände erwägt, so scheint eS zur vollkommenen Vertretung aller hiesigen Jsraeliien hinlänglich zu sein, wenn sie 5 Vorsteher, 12 Ausschußmänner und 30 Wahlmänaer haben, und diesen noch 2 Waisenväter und 2 Spktalver- Walter beigegeben würden, wodurch die Zahl der Vertreter sich auf 51 Individuen beliefe; wobei ausdrücklich zu bemerken ist, daß unter den Vorstehern und AuSschußmänuern weder Vater und Sohn, noch Brüder sein dürfen. Um diese Vertretung ursprünglich und zum ersten Male zu bilden, dürfte folgendermaßen vorgegangen werden. Zweites Hauptstück. Von der Wahl der ersten Wahlmänner. 8- 1. Alle hierorts wohnenden und als stabile Einwohner mit Recht besteuerten Israeliten, folglich tolerirten, kommorirten oder als hierorts gebürtig hier zu wohnen ohne weiterS berechtigten Familienväter müssen genau kouskribirt und nach Verhältniß der ihnen auferlegten Kontribution, welche alö Schlüssel zu dem Stande ihres VermögenS angenommen werden kann, in drei Klassen eingetheilt werden, wodurch selbe in a) Wohlhabende, b) Bemittelte und c) Unbemittelte zerfallen. 8. 2. Die Mitglieder jedweder Klasse wählen oder ernennen auö ihrer Mitte dreißig Individuen, welchen die zweifache Fähigkeit beigelcgr wird, daß sie nämlich zu Wahlmännern kandidirt werden können, und zugleich, daß sie die ersten Wahlmänner, deren beständige Anzahl auf dreißig festgesetzt wird, durch ihre Vota, welche sie mittelst Kugeln abgeben werden, zu wählen haben. 8- 3. Die Kandidaten der aus den obigen Neunzig zu wählenden Wahlmänner macht die Magistratual-Kom« Mission mit vollem Rechte und nach eigenem Ermessen unter der Ellischränkling jedoch, daß die zu kandidirendcn drei Individuen aus der Anzahl der durch die respektiven drei Klassen bezcichnetcn 30 Individuen dergestalt genommen werden müssen, daß eine Klasse mit der andern nicht vermischt, folglich ein Wohlhabender mit Bemittelten oder Unbemittelten, sowie auch bie letzten zwei Arten in eine und dieselbe Kan« didalion nicht eingeschlossen werden dürfen, sondern die Wohlhabenden unter sich, sowie die Bemittelten unter einander und auch die Unbemittelten nur zusammen kandidirt, folglich eine jede Klasse unter die dreißig Wahlmänner ein Drittel, daS ist zehn Wahlmänner haben soll. 8- 4. Wenn bei der Wahl die Stimmen zwischen den drei ober auch zwei Kandidirten gleich vertheilt ausgefallen, so hat die Magistratual-Kommission daS Recht von solchen zwei oder drei Kandidaten einen zum Wahlmann zu erneaneu, waö auch bei den übrigen Wahlen beobachtet werden soll. 8- 5. Sind durch die von den drei Klassen hierzu beauftragten neunzig Individuen dreißig Wahlmänner auf vorbemeldete Art gewählt worden, so hört die Funktion der übrigen 60 nicht Erwählten auf und daS Recht der fernern Wahlen bleibt nur den 30 Wahlmännern eigen, jedoch mit dem Zusatze, daß die Befugniß bei der Wahl der zu waS immer für einer Stelle Kandidirten zu stimmen, auch jedem AuSschußmanne und Vorsteher, sobald solche bereits erwählt sind, zustehen soll. Drittes Havptstück. Von derWahl der ersten zwölfAuSschußmänner. §. 1. Zur Wahl der zwölf AuSschußmäuner ist folgendermaßen zu schreiten: Vorausgesetzt, daß unter den zwölf AuSschußmännern das oben bet den Wahlmännern auSgesprochene Verhältniß der drei Klassen zu einander beobachtet, folglich aus eiuer jeden Klasse vier Individuen zu Ausschußmännern gewählt werden müssen, hat die MagistratS-Kom- Mission zu AuSschußmänuern aus der Anzahl der Wahlmänaer

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