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Ben Chananja · 1865-03-15 · 11 (15.3.1865) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
11 (15.3.1865)
Date
1865-03-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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181 Prag verweilte. Von da begab er sich nach RegeaSburg und wohnte dort mehrere Jahre. Diese Stadt hatte wie Prag, eine französische Schule, gegründet von Ephraim bea Isaak, Baruch ben Isaak und Anderm, die alle in Frankreich sindlrt hatten. In Würzburg hielt sich Isaak Or Sarna ebenfalls einige Zeit auf, wo sein Lehrer Elieser Ha-Levi damals lebte. Auch in WormS war unser Rabbiner von Wien und hatte mit dem berühmten Eliesar ben Jehuda Umgang. Endlich ließ er sich in Sachsen Nieder und schrieb daselbst sein Gesetzbuch, Or Sarua genannt. Dieses ספר וזוכות, daS in vier große Theile zerfällt, und alle Gesetze deS Mischnc- Thora von MaimouideS enthält, ist ein Schatz jüdischer Geschichte und Literatur. Der Verfasser, der unter den vorzüglichstcn Lehrern seiner Zeit studirte, mit Jechiel ben Josef, genannt Sir Joieö, in Paris; Samuel ben Samuel den Salomon, genannt Sir Morel, in Falaise; Jesaia ben Mali in Trant und mit anderen berühmten Männern korrespoadirte, wurde von der Lehrart der deutschen, französischen und italienischen Schulen genau unterrichtet. Auf seinen Reisen hatte er die vorzüglichsten Schriften der jüdischen Literatur gesammelt, manches Stück seinem Werke eiuverleibt und mit diplomatischer Genauigkeit wiedergegeben. Selten erwähnt er ein Gutachten ohne den Anfang anzuführen und erst auS seinem Werke kann man sich ein treues Bild von den alten Schrift׳ stcllern und Schriften auS Frankreich, Deutschland und Böhmen vorstellen. 14. Äbigdor und Liicsrr Lohen aus Wien. Abigdor, Sohn EliaS Cohen'S und sein Bruder Elieser waren zu Wien an der Spitze deS RabbinatS zur Zeit Isaaks Or Sarua. Abigdor, ein Mann mit vielen Kenntnissen, war Mitschüler dcö Jsaakö ben Simcha ben Samuel in Speier und Schwiegersohn deS gelehrten Chajim ben MoscS, ein Zuhörer von Jakob ben Netthan. Beide, Schwiegervater und Eidam korrespondirtcn nüi dem Verfasser deS Or Sarua. Auch Elieser Cohen zeichnete sich durch Gelehrsamkeit auS, aber von seinen und seines Bruders Schriften scheint sich außer einigen Gutachten nichts erhalten eu haben So rrespon-en). Ausland. L• J. New - Bork, im Oktober. (Schluß der untergeordnrten Loge«.') Art. IV. Psichten und Rechte der Mitglieder. §. 1. Jedes Mitglied des Ordens macht fich verbindlich, die Konstitution und Gesetze des Orden« aufrecht zu balle» und fich den Regeln «ad Regulationen der Loge, von welcher es ein Mitglied wer» den soll, zu unterwerfen. §. 2 IS« ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes einer Loge, alle solche Dienste zu leisten, welche von demselben verlang» werden behufs der Grschäfisverwaltung der Loge. sowie al« Mitglied eine« Komitü« derselben, wenn hierzu ernannt. $. 3. ES ist die Pflicht der Mitglieder de» Orden«. unter fich freundschaftlichen Verkehr zu unterhalten, unter allen Umständen und in allen Fällen und Lagen fich mit gebührender Achtung zu begegnen und wenn Streitigkeiten zwischen Brüdern entstehen sollten, fich nicht an »in öffentliche« Gericht zu wenden. bevor fle de« Versuch gemacht haben, ihre Streitsachen durch die Vermittlung eine« Komilü« von Brüdern au-zugl eichen. $. 4. Jeder Bruder de« Orden«, welcher mit den gesetzmäßigen Urknnden und Zeuguiffen versehen ist. hat da« Recht, all» Versamm» •) S. die vorige Nummer. ISS lauge, jeder Log, zu besuchen und woß zu diesen Dersammknuge, z» gelassen »erd,». Z. S. Jede« Mitglied einer Loge hat da« Recht, «HLiigen «ntheil an allen Derhaudluagen zu nehmen, vorau«g«s»tzt, daß daSsrlbe di» Gesetze und Regeln der Loge beobachtet und nicht durch gesetzliche« Verfahren seine« Rechte« beraubt worden ist. 8 S. Jeder Bruder hat da« Recht, au die Distrikt-.Sroßlo-e zu appellirro. wenn er da« Derfahrea seiner Loge für ungesetzlich oder ungerecht hält, oder wenn er Lurch da« Verfahren oder durch eine Handlung seiner eigenen oder einer an» .ra Loge fich beeinträchtigt glaubt. 8- 7. 3eder Bruder, gegen den Klagen vorgebracht worden, iß zu einer genauen Untersuchung der Klagen und einem unparteiischen Verhöre von Seiten seiner Loge berechltg»; und wenn er mit dem Der« fahren oder der Entscheidung seiner Loge nicht zufrieden ist, so hat er da« Rech«, an die DistrikS-Großloge zu appellirro. und zu diesem Zwecke kann er mit Recht von seiner Loge Abschriften von Sem Protokoll, wel» che« fich auf seinen Fall t:zieh», verlangen. Alt. V. §. 1. Eine Loge verwirkt ihren Freibrief: ». Wenn diesesrlbe in drei Monaten keine Versammlung hält; t>. Wenn fle 111 vier nach einander folgenden Quartalen e« unter» läßt, ihren Bericht oder die schuldigen Beiträge an die Distrikt«» Großloge ein;,,schicken; 6. wenn sie ,in gesetzwidrige« Dersahren nach geschehener Warnung nicht einstellt, oder den Beschlüssen und Anordnungen der Distrikt«» Großloge oder KonstitutionS-Großloge nicht nachkömmt, und d. wenn durch einen Zwiespalt der Mitglieder die . Ordnung und Führung der Geschäfte der Art gestört find, daß die Mehrzahl der zeitweiligen Beamten eine Auflösung bei der Diflrikt«»Großloge beantragt. 8- 2. Wen» eine Loge nicht im Stande sein sollte, ihren gehö» rigrn Bestand zu fichcrn. so kann fie mit Bewilligung und unter Leituug ihrer DistrikiS-Großloge fich aus gesetzliche Weise auflöscn. Doch soll keiner Loge gestattet sein, fich auszulöseu. so lange noch 10 ihrer Mitglieder fie erhalten wollen. 8- 3. Es ist alsvaun die Pflicht der Beamten einer solchen Loge alles Eigenthum derselben dem G. N. A. ihrer Diflrikts-Großloge oder seinem Bevollmächtigten cinzuhändigen. E« können jedoch die Mitglie« der einer solchen Loge mit Genehmigung der Distrikt«»Großloge in andere Logen de« Ordens eintreien, und haben fich zu dem Zwecke von derselben eine Belcheioigung eiozuholeu. M. Paris, Anf. März. Ihr gelehrter und fleißiger Land«» mann, Herr Ab. Neubauer, hat dem Minister de« öffentlichen Unter» richte« eine Abhandlung über die in Petersburg befindlichen karailischea Haudschrislen überreicht. Nachdem der Minister dieselbe von Munk einer wiffenschafilicheu Prüiung »uterzieheu ließ, sendete er Munk'« Bericht der Akademie (!'Institut) zu. wo derselbe von Herrn Reuaud gelesen wurde. Der Bericht wird im Journal der astatischen Gesellschaft erscheinen. Jerusalem, im Februar. Unter dem Beiflaude Gotte« iß r« wir gelungen» in verschiedenen Ländern Europa«, in Dänemark, Schwe» den. Rußland, Deutschland und Ungarn Komilü« zu bilden, welche fich die Errichtung von gesunden Wohnungen für arme jüd. Familien io Jerusa» lem zur Aufgabe gemacht haben. Sechzebn Wohnungen find bereit« voll» endet und bewohnt. Vier jüdische Familieu au« Ungarn haben aus einige Jahre Gratitwobnungeu erhalten. Die Armen aller Gemeinden werden, so weit e» der Raum gestattet, ausgenommen. Kowitö« oder einzelne fromme Wohlthäler wollen gefälligst ihr» Taben senden: an da« KomilL für den Bau jüdischer Armen« und Pitgerhäuser zu Je» rusalem'), oder: au da« wohllöbliche k. k. österreichische Konsulat zu Jerusalem. Mögen die Spenden recht reichlich fließen! Der bezüglich» Platz ist so geräumig. daß Hunderte von Wohnungen errichtet werdru können. Reicher Himmelsloha wird Allen zu Theil werden. dir diese« fromme Nnternehmeu fördern Helsen. Mose« Sach«. ') Da« KomilS brstehi au« den Herren: Hirsch S. Berlin« (Sobn desel. Londoner Rabbiner«). Nathan Joses נ״ב (?) au« Li«ka in Ungarn, Israel HanStors, Gamaliel Schlank au« Holland und de» oben Üllltrzrichneleu. welcher Inspektor der neuen Wohnungen ist.

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