Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 9 (1.3.1865)
- Date
- 1865-03-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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149 150 fifflUn (1. Mischna Tr. Rosch-Hoschaoa I. 1. und 2.): weshalb auch an dewselbea — gleichwie au bem zehn Tage später [שרת ימי תשובה))] zu feiernden DersöhnungStag, [הבפוריט — die freudig tönenden Psalmen (113 bi« 118. הלל) der sonstigen Neumond«» und Festtag» im Gotteldienfie nicht rezitirt werden (vrgl. Talmud 8. Tr- Arachin 10, 6. und Maimonidr« Ritualkoder von dem Weihefeste IN, 6) [לפי שהן ימי תשובה 'ראה וסחר]• Q« kann demnach von einer Trübung der ^Festfreude an die>,m Bußtag, keine Rede sein; abgr» sehen davon, daß mehrere Riluallrhrer für die NeujahrStagr — gleich den übrige« der obenerwähnten zehn Bußtage [עשי״ת] — eine völlige Nüchternheit geradezu empfehlen (vrgl. hierbei die Meinung de« Gaonäer« ר* נטרונאי iu 2bn Gajah'« Bußregklo und in טור א״ה Ab» schnit 597; הוהות מיימומ >" Ascheri« talmudischem Kompendium Sode dt« Tr. Rosch.haschana, und בל 2ו bei מון הווי zu ש״ע א״ת Abschn. 597.) Daher schreibt sich auch der viele Jahrhunderte alte Ge» brauch [:מנהו], daß man. wenn da« Neujahrsfest auf einen sonstigen Werktag fällt, mindesten« bi« nach dem zur Buße anregenden Schop har׳-Blasen — wie solche« Talmud und Rabbiner durchgehend« ausfaßlen — fastet. Denn, wie gesagt, der Mosaische ״Gedächtuißtag" oder da« jetzige israelitische ״Neujahrsfest" ist seit Jahrtausenden für alle Inden, welcher Richtung sie auch angehören wögen, kein Freudensonder ei» Bußfest, wie die« der Inhalt aller darauf bezüglichen Grbetbücher, selbst von den radikalsten Reformern verfaßt, vollkommen dokuweutirt. •) (Schluß folgt.) Korrespondenz. Ausland. L. J. New-Dork, im Oktober. Der dritte Abschnitt bt. spricht die untergeorden Logen und lautet: Art. I. Bildung. $. 1. Zehn oder mebr Brüder de« U. O. B. B., gesetzlich befugt, dir ersordrrlichrn Aemter zu bekleide», können zur Errichtung einer netten Loge an einem andern Orte, wo schon -ine oder mehrere Logen de- Orten« zur Zeit stch befinden, eine Peliliou zur Erlangung eine« Freibriesr« bei der DistrikiS-Großloge de« Distrikte« einreichrn, begleitet mit ihren AbgaiigSkarlen von ihren früheren Logen oder Zeugnissen über ihre unbescholtene Stellung in denselben, welchen letzteren jedoch gleich» zeitig da« Nachsuchen beigesüzt sein muß, für einen Zeitraum von längsirn« einem Jahre (ihrer alten und der neuen) angehören zu dürfen. §. 2. In einem Orte, wo zur Zeit noch keine Loge de« U. O. B. B. besteht, soll r« wenigsten« zwanzig zu diesem Zwecke vereinte Personen erfordern, um für einen Freibrief bei der Distrilts-Großloge di» Jurisdiktion über den Distrikt hat, petitioniren zu können. Solche Personen mögen Brüder de« Orden« sein oder nicht. und wenn einer ') Die Stelle in Nehemia 8. 9 und 10, worin die Dolksfübrer am ersten Tage de« Herbstmonat« (השרי] zur obenerwähnten Ver» sammlung sprachen: ״Gebt nun heim, effet feite Speisen und trinket süße Getränke" ,c. ,e. kann hierbei au« mehrfachen Gründen nicht maßgebend sein. Denn 1) war zur Zeit jener Volksversammlung der Mo« fälscht ״Gedäcktnißtag" noch nicht als ein zur Buße bestimmte« NeujahrSl'est gefeiert worden. wie die« auch der Beisatz vom ersten Tage dr« siebenten Monat«!'))בהרש השבי] (daselbst >!t. 2) beweise»; 2) haben wir gese tzl i che (balachische) Regeln und Bräuche nur nach der Lehre Most«, de« ״Vater« der Proseien« [אב הנביאים] zu beurtbeilen, woselbst aber der ״Gedächtnißtag" keine-weg« zur Freud, be» stimm» ist (>'. oben Mendelssohns hebr. Kommentar zu III. M. 23, 23 bi« 25) und 3) kommt e« bei rituellen Entscheidungen haupllächlich auf dir Eniwickluog-geschichle an. die irgend einer gesetzlichen Justilu׳ tiou innerhalb der betreffenden GlaubeuSgeucssenschast (Synagoge oder Kirche) durchgemacht hat. — Demzufolge wird, wie Jeder weiß, der Mosaische GetLchtnißtag al« ehrfurcht- und demutbgebietender ״Gerichtstag" gefeiert; we«halb zu der auf jener hagrographischrn Stelle bafireuden Bemerkung »m rabbinischea Ritualkoder (Schulchau, Äruch, Orach - chajim Abschu. 597, »)", daß man am NeujahrStage nach dem Gottesdienste' in Speise und Trank da« Fest feiern möge", sogleich hinzugefügt wird: Jedoch soll man solche« nicht ״zur ganzen SLtti» gung" tbun, damit man au diesem Bußetagr nicht leichtsinnig erscheine, sondern die Furcht vor dem göttlichen Weltgerichte auch auf dem Ge» ficht» bemerkbar bteibrl von ihnen oder alle Brüder de« Orden« find, so müssen fle den Destia« mungeo io Z. 1 dieses»« Artikel», betreff« der Abgang-karten, Zeog« niffen und Applikation für Dispensation, Nachkommen. Z 3. Wenn nach Z. 1 diese« Artikelk« Brüdern «in Freibrief bewilligt wird, so sollen dir Beamten der DistriktS-Großsoge sofort die nöihigen Anstalten treffen, die Loge zu iostalliren und ihr einen in ge« setzlicher Weise ausgestellten Freibrief in gehöriger Form zu übergeben. Wenn aber eine Loge an einem Orte, wo zur Zeit noch keine Loge de« ff Orden« besteht, einzusetzen ist, so soll die DistrikS-Großlogr eine Depu.s tatiou senden» welche zuerst eine hinlängliche Anzahl der Petitiouirek eiosühren, ihnen die nöihigen Grade ertheilen, DiSpeusatioueo bewilli« gen, hiernach die Loge organifireu und installirea und ihr einen gesetz. licheu Freibrief einhändigen soll. Diese Deputation soll noch mehreren Versammlungen der neuen Loge beiwohnen , die Beamten in ihren Funktionen unterstützen und anweisen, und zu diesem Zwecke soll fie di« Macht haben» irgend eine Anzahl von Versammlungen io jeder beliebigeu Form abzuhalteo. 8- 4. Jede neue Loge ha« alle Unkosten zu tragen, welche durch ihre Gründung der DistrikiS-Großloge erwachsen. Art. H. Pflichten der Loge. 5- 1. Jeder Loge liegt die strenge Verbindlichkeit ob, die Kon» stitution des Orden« getreu zu befolgen, allen Gesetzen und Derord» uungeo der KostitutionS-Großloge und ihrer Distrikts-Großloge Folge zu leisten, den Anforderungen de« Ordens sorgfältig uachzukommen und den Beamten der KonstitulionS-Großioge und der DistrikiS-Großloge» gebührende Achtung zu bezeigen. 8- 2. Alsbald nach ihrer Organisation ist e« dir Pflicht einer! Loge, sich mit einem Siegel zu versehen und Nrbengcsetze für ihre ins ner, Verwaltung zu entwerfen und festzustellen, und solche ihrer Di» striktS-Eroßloge zur Genehmigung vorzulegrn. Disolche Nebengesetze angenommen und genehmigt find, kann fie einstweilen die Nebengesetze irgend einer gesetzlich konstiluirtcn Loge de« Orden« adoptireo. 8• 3. Jede Logt muß vierteljährig und zwar resp. bi« zum ersten Tage der Monate November, Febrar, Mai und August, einen vollstäudigeo Bericht über ihre Verhandlungen ihrer DistrikiS-Großloge «insenden. Dieser Bericht muß die Namen der ausgenommen,n Kandidaten sowie die der abgewieseuen enthalten; feruer die Namen der Mitglieder, welche mittelst Karten au-g-t-eten find, suSpendirt oder auSgestoßeu worden, nebst den betreffendeu Ursachen; ferner die Namen der verstordenen Mitglieder, die Zahl der erthciltcn Grade und müssen diesem Berichte auch die der DistrikS-Großlogr schuldigen Prozente beigesügt werden. 8• 4. Jede Loge muß gleichfalls alljährlich bi« zum ersten August ihrer DistriktS-Großloge einen Jahresbericht abstatten, der enthalten soll: die Namen der Mitglieder der Log,; eine genaue Angabe de« re» gulären Logen- und de« Witwen, und Maisrnfonde«; den Betrag, wel« cher als regelmäßige Unterstützung an Mitglieder, sowie an Witwen- und Waisen entrichtet worden ist; deu Betrag der freiwilligen Gaben und die Zahl der Personen, welche solche erhielten; deu Tesauimibetrag der Einnahmen und Ausgaben, und solche andere Mitiheilungen, welche einen vollständigen Ueberblick über den moralischen und intellektuellen 1 Stand der Loge bieten. ü 8- 5. Jede Loge muß über ihre Verhandlungen genau Protokoll § führen, die Gesetze gerecht und unparteiisch handhaben, die Rechte ihrer | Mitglieder wahren, ihre Beamten und Mitglieder für Pflichtverletzung » verantwortlich machen, den Betrag der regelmäßigen Beiträge festsetzen, § welche gleichmäßig von ihren Mitgliedern zu entrichten find, und An» 1 stalt treffen zur Eintheiluog der Einkünfte in einen regelmäßigen Logen- und einen Witwen» und Waiseufoud. j 8- 6. E« ist die Pflicht einer jeden Loge, alle Applikationen von j Mitgliedern in Sachen, welche deu Orden und ihre Rechte al« Mit» glieder de« Orden« betreffen, auzunehmeo und darüber zu entscheide»; I jedem Mitglied» auf Ansuchen dir nöthigeo Zeugnisse und Beglaobi« gungSschreibeo zu seinem Gebrauche innerhalb de« Orden«, zu denen e« gesetzlich berechtigt ist. zuzustelleo; alle gehörig autheutistrteu Zu« schriften anderer untergeordneten Logen und gesetzlich organifirtra Kör» per de« Ordenrntgegeuzuoehmen und mit gebührender Achtung zu be« handeln, und Alle« zu thun, wa« dazu dienen kann, die gegruseitigr