Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 8 (22.2.1865)
- Date
- 1865-02-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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133 134 letzter», sich selber cm Benedikt wegen Erlangung einer Approbation zu wenden, was selber jedoch, als unter seiner Würde stehend, zurückwieS. ״Etwas anderes ist eS", äußert sich JeiteleS in seinem obigen Werke beigedruckten Antwortschreibe», ״wenn ihr eine Approbation von dem so hochgelehrten KaUir fordert, denn dieser lebt in der Nähe und ist nach dem Tode Landau'S der Einzige, auf den Aller Augen im Lande gerichtet sind; ja vielen Talmudgelehrten unserer Gemeinde gilt er als der eigentliche OrtSrabbiner, denen er mit seinem Lichte leuchtet, besonders aber gilt dieses von mir, da ich mit ihm seit beinahe 20 Jahren in Briefwechsel stehe. Ich lernte Vielesaus seinen Werken, noch mehr aber durch seinen persönlichen Umgang." — KaUir ertheilte auch einige Monate vor seinem Tode eine Approbation an JeiteleS. Gleich nach KaUirö Entfernung von Rechnitz richtete Ezechiel Landau ein Schreiben an die hiesige Gemeinde, worin er sie zur baldigen Besetzung dieser Stelle ermahnte und zugleich R. Löw Teomim aus Liffa als würdigen Nachfolger KallirS anempfahl. Die Antwort der Gemeinde, die mir im Originale mit der Unterschrift von drei Vorstehern, Samuel ben Mayer Lob, Eliaö Sigef und Hirsch den Jona,' vorliegt, ist von Tischri 542—1781 datirt. Sie dankt im höflichsten Tone für diese, ihr erwiesene Aufmerksamkeit und gibt daS Versprechen, daß bei der vorzunehmenden Wahl, der Empfohlene ganz gewiß bei der Kandidation in Vorschlag kommen werde. Am kommenden Purimseste wurde auch wirklich bei einer allgemeinen Sitzung die Aufnahme eines Rabbiners fest beschlossen. Unter den Mitbewerbern sagte R. Aron Magid auö Höllisch am meisten zu, der als guter DolkSredner jdamalS galt. Zugleich wendete sich die Gemeinde an den mährischen Landrabbiner, N. Gerson Chajoth, und da derselbe auch den Letzterwähnten anempfahl, so wurde auch dessen Ausnahme beschlossen. In dem Aufuahmödekrete wird außer dem stipulirten wöchentlichen Ge- Halle dem Rabbiner zugesagt, daß derselbe von allen möglichen Steuern und namentlich dem sogenannten ״Fleischkreuzer"*) zu befreien sei, für die zwei, ex offo abzuhaltcndcn Draschoth (שה״נ ,ש״ש) zwei Stück Dukaten, von jedem Gulden der von der ganzen Judenschaft des KomitatcS abzulicfernden Sleuertare zwei Kreuzer, wie auch von allen vorzunchmenden Trauungen eine gewisse Gebühr zu erhallen habe. R. Aron Holitsch sungirte hier gegen 20 Jahre, dann ging er nach dem heiligen Lande, aber mit Zurücklassung seiner Frau und Familie. Die Gemeinde versprach ihm, bei seiner Abreise einen gewissen jährlichen Beitrag, wovon er den fünften Theil für die Erhaltung seiner Frau zurückließ. Diese Angelegenheit führte später (1804) zu einer Streitfrage. Der Nachfolger von Rabbi Aron Holitsch, R. Alerander Meisel, einsehend, daß Holitsch'S Frau mit diesem geringen Gehalte nicht auSzukommen vermag, wenbete sich deshalb an R. MoseS Soser, der damals noch in Materödorf war, ob man nicht die ganze versprochene Summe für die Frau, die der Mann zu ernähren verpflichtet, zurückhalten darf. R. MoseS Soser stimmt mit ihm auch überein, ״denn", äußert dieser wahrhaft gotteöfürchlige Gelehrte, ״eS stehet nicht in der Macht dieses Rabbi, seine Frau zu berauben, weil er auf der Anhöhe dcS heiligen Landes ver« weilen will" (לאו כל כמיני לנוול את אשתו ולישב בהר םו־ום הרים מקרש ה׳.ודם .אר״ע ,ה״ר ,קל״ב). Ob dieser Ausspruch zur Geltung gelangt, ist mir unbekannt. R. Aron Holitsch gab auch Derascholh über daS erste Buch MoseS unter dem Titel בית אהרן, Sulzbach 1786, heraus. ES ist begutachtet von R. Mayer Barbi, R. Elaser KaUir, R. Gerson Chajoth und R. Ascher Lemml. DaS *) 2ft dir Gemeinde im Rechte, dir diese Kultu«steuer ihrem Rabbiner auslrgtN? Werk, nach damaligem Geschmacks mit vielen kabbalistische» Stellen aus dem Sohar bunt geschmückt, hat zwar wenig Gehalt, aber der Verfasser gilt noch heutzutage in der Volks, stimme als berühmter Redner. Er wußte durch überraschende und effektvoll hervorgebrachte Stellen die Gemüther seiner Zuhörer Hinzureißen. Er pflegte oft den ersten besten Gegenstand, der ihm in die Augen fiel, zum Thema seine- VortrageS zu wählen. Als er einmal am Vorabende deS VersöhnungStageS in den hellbelenchteten Tempel trat, rief er auS: הנרות הללו (bekannt ans der Chanukka-Liturgie). ״Schant, wie diese Lichter als Sinnbild unserer Seelen brennen und leuchten; doch wer von euch kann und will angeben, wie lange seine Lampe noch zu brennen habe, ob sie nicht im Laufe deS JahreS erlöschen werde?" An einem andern Vorabende deS VersöhnungSlageS wählte er zum Terte הידעתם אח כבן (I. D. M. 29, 5) ״Kennet ihr die Ursache , warum ihr heute weißgekleidet geht? wisset ihr, für wen weiße Kleidüng gebührt und bestimmt ist?" — Er sprach natürlich über den Tod und suchte das Kapitel weiter ans,»führen. ״ השקו את הצאןLasset die Heerde in Thränen sich baden, in Thränen sich sättigen לא נוכל להשקות את הצאן עד אשר נאספו כל העררים Das sind, erklärt der der Redner, die heiligen Tage (ר״ה וי״כ), wo alle Abwesenden ihre Heimat aufsuchen und sich am Brunnen der GotteSlehre lagern לכו רעו, gehet und weidet." Diese letzte Strophe des Red, nerö wurde nach polnischem Accent ״gehet und weinet" (watö), und wirklich brach die Gemeinde in ein lautes Weinen und Schluchzen aus. Aorresponderlz. Ausland. L. J. New - Bork, im September. (Schluß trr Slatuteu der Distrikl«>Kroß-Logen. *) Act. IV. (S i n f fi n f 11. 8- 1• Die Einkünfte. welche die Distrikl«-Groß-Logen von ihren uiilergcordiielen Logen beziehen, solle,1 nicht unter 7 und nicht über 10 Prozent von allen Geldern sein, welche vou den Mitgliedern jeder uotergeordiietcii Loge für EiiitrillSgebühreii. regelmäßige Beiträge und für Cerlifikale für Grade eingczahlt werdeu, mit Au«nahme solcher Sum׳ men, welche nach den Nebengesetze» einer untergeordiielea Loge Lew Witwen- und Waiienfond augehören. §. 2. Die eine Hälfte der Einkünfte, welche jede Diflrikt-׳Groß- Loge auj diese Weise erhält, ist für ihren eigenen Gebrauch, die ander» Halste ist für den Gebrauch der Ko»stilulio»«-Groß-Loge, und soll au dieselbe sogleich durch die Beamten der DistriktS-Groß-Loge entrichtet werdeu. 8- 3. Dir Distrikt«-Groß-Logrn lönnen auch einen Tarif anoehmen für Gebühren, welche an die Kaffe einer jeden DistriktS-Groß-Loge zu entrichten sind für Freibriefe, DiSpensaljonS-Dtwilligungeu Uno audere besondere AmtSverrichiungen. Solche Gebühren uud alle andern Einkünfte, in deren Besitz eine Distrikt«.Groß-Loge gelangt (außer dev in 8t diese« Artikel« erwähnten), sollen zu ihrem eigenen Nntzea und Gebrauch sein; aber alle ihre Einkünfte sollen lediglich zu Ordro«» zwecken verwendet werden. Art. V. Verwirkung de« Freibrief«. $. 1. Wenn irgend eine DistriktS-Groß-Loge absichtlich und deharrlich gegen die Gesetze und die Tendenz de« Orte»« handelt, oder sich Parteilichkeit uud Nachlässigkeit in der Verwaltung der Angelegen» heilen ihre« Dtstrikie« zu Schnlden kommen läßt, oder e« versäumt, während vier ausrinanlrr folgender Quartal mit der Konstitution«, Groß-Loge zu komuinnicireu oder derselben Ne schuldigen Beiträge «iuzusrudk», so soll ihr Frrcbkief verwirkt sein, und die Koasti«uliou«-Groß, Loge kann eine solche DifteiktS-Großloge gesetzlich auflöseu. ') S. Nr. 48 d. v. 3- S. »70.