Mannheim
Compact Memory

Ben Chananja · 1865-01-25 · 4 (25.1.1865) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
8 (1865)
Issue
4 (25.1.1865)
Date
1865-01-25
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2542917-2543219-2543224--4074-2548010
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

67 68 Gesetze zu regela. Mit jenen Patenten ist daher der frühere Rechtözustaad nicht sogleich ipso facto wieder hergestellt, sondern ans erst zu erlassende neue Gesetze hingewieseu worden, durch welche die Rechtsverhältnisse der Juden geregelt werde« sollten. In der That brachte die Gesetzgebung der Nachfolgenden Jahre dem damals initiirten System retrograder Bewegung entsprechend mehrere Verfügungen, durch welche einzelne vor dem Jahre 1848 rücksichtlich der Juden bestandenen Beschränkungen wieder in Wirksamkeit gesetzt wurden, von denen wir hier nur beispielsweise anführen wollen: Die Wiederaufnahme der bereits aufgehoben gewesenen Bestimmung des 8- 107 des Strafgesetzbuches vom Jahre 1803 in das revidkrte Strafgesetz von 1852, der gemäß die Derleitung eines Christen zum Abfall vom Christenthume als Verbrechen erklärt wird, während die Verleitung zum Abfall von einer andern im State anerkannten Religion z. B. vom Judenthume nicht mit Strafe bedroht ist. Die Verordnung des Justizministeriums vom 30. März 1853 Nr. 57 des R. G. B., wodurch das gerichtliche Verfahren in Ehestreitigkeiten jüdischer Glaubensgenossen in Ungarn und den zu Ungarn gehörigen Ländern geregelt wurde. Eine Verordnung gleichen JnhalS vom 9. Juni 1850 Nr. 108 des R. G. B. ist auch für Siebenbürgen erflossen. Die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Juli 1859 Nr. 144, womit wieder der politische Konsens zur Schließung einer giltigen Judenehe in Siebeubürgen gefordert wurdet) Die kaiserliche Verordnung vom 2. Oktober 1853, Nr. 190 deö R. G. B. über die provisorische Wirksamkeit der vor dem Jahre 1848 bestandenen, die Vefitzfähigkeit der Israeliten beschränkenden Vorschriften. °) — Der §. 7 der Notariatsordnung vom 21. Mai 1855 Nr. 94 deS R. G. B., dem zufolge zur Erlangung einer Notarstelle das christliche GlaubenSbekenntniß gefordert wurde.')' Der Handelöministerialerlaß vom 14. Mai 1854 (v. Hye'S Gesetzsammlung im XV. B. Nr. 2042-851), womit die Zulassung der Juden zu Handelsbeisitzern bei den Handels- und Wechselgerichten, ausgesprochen wurde. 8) Fand eS also die Gesetzgebung, ungeachtet der mit den Patenten vom 31. Dezember erfolgten Aufhebung der Konstitution und der damit in Verbindung gestandenen Grundrechte, dennoch für uothwendig, rücksichtlich der wieder in Rechtskraft treten sollenden Beschränkungen, die Reaktivirung derselbe» durch auödrückliche Gesetze auszusprechen, so begeht man wol keinen Fehlschluß, wenn man behauptet, daß alle andern vor dem Jahre 1848 bestandenen, aber mit der Kuudmachnng der Reichsverfassung und der Grundrechte außer Kraft getreteneu Erklusivgesetze, in wiefern sie nicht durch nachträglich '1 Jedoch später wieder aufgehoben durch kaiserliche Verordnung vom 29. November 1859, Nr. 217. *) Später wieder aufgebobeo durch die kaiserliche Verordnung vom 18. Februar 1860. Nr. 44 und 45 de« R. S. B. ') Später wieder aufgehoben durch d,S Gesetz vom 13. No». 1883. Nr. 93 de« R G. B. ') Noch mehrere andere, dir früher für Juden bestandenen De« schränkungen rraktivirender Gesetze, führt Jacques a. a. O. an. kuudgemachte Gesetze ausdrücklich reaktivirt worden find, ungeachtet der mit Ende deö JahreS 1851 erfolgten Aufhedüng von Verfassung und Grundrechten, nicht wieder aufleben, sondern fortan als unwirksam gelten müssen. Nichtsdestoweniger hat die Wahrheit dieser unserer Rechtsfolgerung weder bei der Gesetzgebung noch in der PrariS der Behörden immer und überall Anerkennung gefuudeu, sondern eS hat sich da wie dort eine von der hier entwickelten verschiedenen Anschanung hie und da geltend zu machen versucht, wobei ein Zweifeln und ein Schwanken in den Ansichten nicht zu verkennen ist. So erachtete eS die Gesetzgebung für nothweudig, die Aufhebung mancher der früher bestandenen, die Juden beschränkenden Gesetze, welche doch als durch die Verfassung und die Grundrechte anfgehoben angesehen werden müßten, nach Außerkraftsetzung der letzter» wiederholt durch auSdrückliche Gesetze auSzusprechen, was doch nicht hätte geschehen müssen, wenn die Ueberzeugung maßgebend gewesen wäre, daß durch die Aufhebung der Verfassung und der Grundrechte, der früher vor dem Jahre 1848 bestandene Rechtszustand der Juden nicht wieder von selbst eingetreten, sondern dessen Reaklivirung nur durch neue Akte der Gesetzgebung erfolgen könne. AuS den mehreren nach dieser Richtung hin kundge, machten Gesetzen wollen wir wieder beispielsweise nur hervorheben: Die kaiserliche Verordnung vom 6. Jänner 1860, Nr. 9 des R. G. B., womit die in Beziehnng auf diejenigen Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion be, kennen, §. 593 deS a. b. G. B. — der 8• 142 der allgemeinen — 8• 217 lit. d. der westgalizischen — 8• 207, Abschn. 4 der italienischen und 8- 226, Z. 4 der südtirolischen Gerichtsordnung bestandenen gesetzlichen Beschränkungen aufgehoben wurden. — Die Ministerialverordnung vom 14. Jäner 1860 Nr. 17 deö R. G. B., womit das Derbot deS Aufenthaltes der Juden in den Bergstädten aufgehoben worden ist.8) Auf eine gleiche Unsicherheit der Ansichten stoßen wir auch in den einzelnen Entscheidungen der Gerichte. So wird unö von Dr. JaqueS eine Plenarentscheidung deö niederösterreichischen Oberlandesgerichtes vom 19. Oktober 1852 mitgetheilt, mit welcher ein bezirkögerichtlicher Bescheid, welcher mit Hinweisung auf daS Patent vom 2. Jänner 1782, demgemäß eine jüdische Partei auf dem flachen Lande in Niederösterreich sich nicht ansässig machen dürfe, daS jüdische ReligionSbekenntniß einer Partei als Hinderniß der Vormund- § schaftlichen Genehmigung der an dieselbe geschehenen HauS- •] abtretung erklärt hatte, verworfen. — Ebenso wurden durch I eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 23. März j 1853 zwei gleichförmige Entscheidungen eines böhmischen BezirkögerichteS und deö böhmischen OberlandeSgerlchteS aufgehoben und die von einem Israeliten angesuchte Jntabulatio« seines EigenthumeS auf die von ihm erkaufte Realität bej *) Noch ander« frühere Beschränkungen ausdrücklich aufhebeode gesetzliche Bestimmungen findet man bei JaeqneS a. a. O. ") a. a. O. j

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.