Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 4 (25.1.1865)
- Date
- 1865-01-25
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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65 der österreichischen Völker, auch zu eiuer gleichen statSrechtlicheu Stellung, wie die christlichen StatSangehörigen zu gelaugen und in dieser sowol ihre eigene Entwicklung zur Vollenduug zu bringen, als auch an der Entwicklung der Gesammtheit theilzuuehmen berufen sei. DaS verhängnißvolle Jahr 1843, das für die polttische Gestaltung der meisten europäischen Staten von der höchsten Bedeutung war, brachte auch diese Ueberzeugung zum Durchbruche. Unter die Forderungen, welche in jenen stnrmbewegten Tagen mit Allgewalt sich geltend machten, gehörte auch der Ruf nach Gleichstellung aller Konfessionen; und die in Ausführung der Märzzugeständniffe dem österreichischen Kaiserthume zum ersten Male verliehene Konstitution Kaiser Ferdinand I. deS Gütigen, enthielt in 8• 17 des III. Abschnitts den Satz: ״Allen StatSbürgern ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die persönliche Freiheit gewährleistet (Provinzialgesetzgebung für Böhmen 1848 1. B. S. 110). Diese Verfassung trat zwar nicht inS Le« den, da, wie bekannt, die konstituirende ReichSversammlung einberufen wurde. Von welcher Anschauung auch diese durchdrungen gewesen sei, ergibt sich nicht nur aus dem ReichSrathschluß vom 5. Oktober (kundgemacht mit Allerhöchstem Patente vom 20. Oktober 1849), mir welchem die bis dahin bestandene ebenso drückende, als beschimpfende Judensteuer gänzlich und in allen österreichischen Ländern aufgehoben wurde, sondern auch aus vielen andern um diese Zeit erlassenen Geseyen, mit welchen mehrere Beschränkungen auS der früheren Gesetzgebungöperiode, welche auf den Juden schwer lasteten, als unwirksam erklärt worden sind. a) In den mit der NeichSverfassung vom 4. März 1849 3) pablizirten Grundrechten wurde in den §§. 1 und 2 die vollständige Emanzipation ausgesprochen. Sie lauteten: Die volle Glaubensfreiheit und daö Recht der häuslichen AuS- Übung des Religionsbekenntnisses ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem ReligionSbekenntniß unabhängig; doch darf den statsbürgerlicheu Pslichten durch daö ReligionSbekenntniß kein Abbruch geschehen. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und ReligionSgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionöübung , ordnet und * verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultuö-, Unterrichts- und WohlthätigkeitSzwecke bestimmten Anstallen, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft den Statögesetzeu unterworfen. Hiermit wird die ganze Masse von Beschränkungen, welche als autiquirte Ueberreste mittelalterlichen Judenhasses auf den Juden bis dahin lasteten — mit einem Schlage beseitigt. An diese Allerhöchsten Normen schloffen sich in den darauffolgenden Jahren 1850—1851 noch sehr viele andere legislatorische Erlässe, welche den Juden speziell ihnen bis י) Wir verweisen den 8tf»r in dieser Beziehung auf die im Jahre 1850 in Wien erschienene und ,u wiederhotteu Malen gedruckt« geistreiche Schrift de« Dr. Jacques. ״Denkschrift über die Stellung der Juden in Oesterreich.- Einleitung II, der dir meisten in diesem Anssatz angeführten Daten entnommen find. 66 dahin versagte Rechte eiaräumten nab bestandene Jnhabtlitätea aufhoben,«) die nichtandere-, als natürliche Soufequeuzen waren bemit der Konstitution ausgesprochenen Prinzips unbedingter konfessioneller Gielchberechtigung und als solche sich auch von selbst verstanden hätten, wen» auch ihre ausdrückliche Kundmachung nicht erfolgt wäre. Doch der rostg angehauchte politische Horizont jener Zeit war, um mich der AuSdrockSweise eineunserer ersten politischen TageSblätter zu bedienen, nicht daS ersehnte Mor, genroth eines heranbrechenden anhaltend schönen TageS, so»- dern nur daS Abendleuchtea sinkender Hoffnungen. Mit dem kaiserlichen Patent vom 31. Dezember 1851 (Nr. 2 und 3 des Reichsgesetzblattes von 1852) wurde die Verfassung aufgehoben, die Grundrechte wurden außer Kraft gesetzt und mit ihnen natürlich der $. 1 derselben, welcher den Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte als von dem GlaubenSbekeuutniß unabhängig erklärte. Durch diesen derogatorisch - legislativen Akt kann aber nach unserer Ansicht, sowie der mehrerer anderer juristischen Autoritäten der unmittelbar vor der Verleihung der NeichSverfassung bestandene RechtSzustaud nicht als von selbst reaktivirt betrachtet werden, sondern den Juden müßten noch fortan alle die Rechte, welche ihnen als nothwendige Konj scquenzen der Reichsverfassung und der Grundrechte entwe-; der ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden worden sind,; und zugestanden werden mußten, noch ferner zustehen, als sie! ihnen nicht etwa durch ausdrückliche, nach dem kaiserlichen! Patente vom 31. Dezember 1851 erlassenen Gesetze wieder entzogen und die früher bestandenen Beschränkungen rcpristl'uirt oder gar neue geschaffen worden sind. Denn sind Me ן früher für Juden bestandenen Erklusivgesetze, wie nicht ge,- zweifelt werden kann, durch die im Jahre 1849 ertheilte - Konstitution und die gleichzeitig kundgemachten Grundrechte! aufgehoben worben, so können sie durch jene Allerhöchste! Entschließung vom 31. Dezember 1851, obschon durch sie! Konstitution und Grundrechte als aufgehoben erklärt wordeu! sind, doch .nicht wieder von selbst aufleben, da eS als unbe-S streitbares Rechtöariom gilt, daß ein Gesetz, welches einmal,! wenn auch nur stillschweigend, durch ein späteres Gesetz aufgehoben worden ist, nicht wieder von selbst aufleben, wenn auch die demselben derogirende Norm später außer Kraft gesetzt worden ist, sondern daß eS nur durch den auS drücklich erklärten Willen deS Gesetzgebers neuerdings zu Kraft gelangen kann (8- 9 des a. b. G. B.) Ausdrücklich wurden in jenem Patente neue organische Gesetze iu Aussicht gestellt, mit der Erklärung, daß bis dahin die dermalen in Wirksamkeit bestehenden Gesetze zu beobachten seien. Einmal aufgehobene Gesetze aber bestehen, eben weil sie aufgehoben sind, nicht mehr in Wirk-; samkeit. Eben so haben sich Se. k.k. Majestät in dem zwei-j ten, die Grundrechte betreffendeu Patent Vorbehalten, in so! ferne über die einzelnen Punkte jener Grundrechte nicht bereitS besondere Bestimmungen erfolgt sind, solche durch aevt *J Reichsgrsrtz. Nr. 150 vnd 151. <) Wir verweist, in dieser Beziehung wieder ״f die E-rist de« Dr. Jacques.!