Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 8 (1865)
- Issue
- 3 (18.1.1865)
- Date
- 1865-01-18
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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der betreffenden Stellen und Worte zu dringen. Wenn daS Punkt 4 erwähnte Gebet den Gefühlen mancher Mitglieder der hiesigen Gemeinde wirklich widersprechen sollte, so könnte dies durchaus nicht auf einem Prlnzipc beruhen, da jene Bitte von dem vorigen hiesigen Rabbiner nur für gewisse Tage abgeschafft, aber für andere Tage beibehalttn wurde, weshalb jene Abrogation sowol ans Ungesetzlichkeit, als auch auf Inkonsequenz beruht. Wer übrigens behauptet, daß jene Bitte seinen Gefühlen widerspricht, dessen Gefühlen müffen auch die von alleu gebildeten Völkern so hoch geachteten Psalmen und und andere Stellen der Bibel widersprechen, auf denen jene Bitte basirt und mit denen dieselbe im innigsten Einklänge steht. Punkt 5 beruht auf einer Cod. Orach Chajim Kap, 559 8- 2 enthaltene» Vorschrift, nach welcher an dem Tage, der an die wiederholte Zerstörung Jerusalems und deö dort gestaudene» Tempels erinnert, der vor der heiligen Lade hängende Vorhang entfernt werden soll. Punkt 6 beruht ans einer Cod. Orach Chajim Kap. 282 §. 5 und Kap. 284 §. 4 ausgesprochenen Vorschrift, wonach nur derjenige die an Sabbathen und Feiertagen stattfindende Vorlesung eines Stückes auS den Proseten halten soll, der vorher zu der Vorlesung auö dem Pentateuch gerufen wurde. Punkt 7 beruht auf einer Cod. Orach Chajim Kap. 134 §. 2 enthaltenen Bestimmung, wonach bei unö nicht vor, sondern nach der Verlesung der betreffenden Perikope die Thora erhoben und mit den angeführten Worten der Gemeinde gezeigt werden soll. Punkt 8 beruht darauf, daß nach dem Talmud Trakts- Berachot f. 9, b. 10, b. Cod. Orach Chajim Kap. 58 $. 1 daS •:inen Hauptbestandtheil deö MorgengotteSdiensteS bildeude Lesen der Abschnitte 5. B. Mos. 6, 4—10, 9, 13—21 4. B. Mos. 15, 13—41 vor dem Ablaufe deö ersten TageöviertelS stattfinden soll, daher die Bestimmung der Zeit des Gottesdienstes sich nach der Zeit des Tagesanbruches und der Tageölänge richten muß. Demgemäß sah ich mich auf Grund einer dem Ritualgesetze entsprechenden Berechnnng verpflichtet, zu beantragen, daß in der zweiten Hälfte deS Frühlings und im Sommer der SabbatlnuorgengotteSdienst entweder für die ganze Gemeinde auf halb 7 Uhr festgesetzt, oder für diejenigen, welche ihren religiösen Pflichten genau Rechnung tagen wollen, ein besonderer Gottesdienst um 6 Uhr eingerichtet werde. Im vorigen Jahre ging der Kultusvorstand auf jenen Antrag ein, in diesem Jahre verweigerte er dessen Ausführung. Punkt 9 beruht darauf, daß ich die für die Festtage und manche Sabbathe eingesübrten, mitunter tanseudjährigeu Festgebete nicht abschaffen will. Da in Magen Abraham zu Cod. Orach Chajim Kap. 68 Chok Jakob zu Cod. Orach CH. Kap. 429, Clia rabba zu Cod. Or. CH. Kap. 64 und 112 und auch, wie auS den älteren religionsgesetzlichen Schriften erhellet, von der Majorität früherer rabbinischer Autoritäten die Verpflichtung der Beibehaltung jener Gebete ausgesprochen wurde: sah ich mich auf den Grund vou Cod. Schnlchan Aruch Coschen Mischpat Kap. 25 $. 1, 2 dur«u auS nicht berechtigt, die Abschaffung jener Gebete zu gestatten Welcher Unbefangene kann aber kn irgend einer M oben erwähnten Punkte auch uur die Spur eines Mißbrau cheS oder eines Aberglaubens finden? welcher Unbefangen in dem Umstande, daß ich für die Beibehaltung der religiös gesetzlichen Bestimmungen auftrat, eine Willkürlichkekt odiß eine geistige Knechtung erblicken? welcher Unbefangene mvl nicht einfehen, daß ich mit dem Streben nach Aufrechthal tung der religiösen Vorschriften nichts weiter als meine hei ligste Pflicht thue, da sämmtliche Einrichtungen, für die M austrat, in dem jüdischen Gesetze begründet, durch daSselb sanktionirt sind? Und dennoch hat ein Vorstand, der israell rischer Kultuövorstand heißt, die Stirne, Vorschriften, de«! Ausführung daS für den israelitischen KultnS Norm gebend Gesetz verlangt, als ״Dinge von schädlichster Natur" als ״all! Mißbräuche", als ״mittelalterlichen Aberglauben" zu b» zeichnen. Da nun die Satzungen, auf welche sich diese Be zeichnungen beziehen , wie auö obigen erhellet, in den da! ganze religiöse Leben der Israeliten bestimmenden Schrift« enthalten sind, und zu den im Judenthume angenommene! Vorschriften gehören, eS aber keine größere Verachtung un! keine schmählichere Verspottung einer Religion geben kam als deren Lehren, Gebräuche und Einrichtungen öffentlst durch ״Aberglauben" oder ״Dinge von schädlichster Natu^ zu bezeichnen, sehe ich mich verpflichtet, den KultnSvo! stand wegen deö von ihm in einer Monatschrift veröffenl lichten Artikels auf Grund obiger Erörterungen der Relt gionSverachtuug anznklagen. Hinsichtlich der meine Person betreffende Ehrenbelei digung würde ich keine Klage erhoben haben, wenn dleselb! nicht zur Oeffentlichkeit gekommen wäre, wie ich auch ein Ehrenbelcidigung, die der hiesige KultuSvorstand in eine! an daS löbl. Bürgermeisteramt gerichteten Klage gegen ml! richtete, ungerügt ließ. Da ich aber in dem erwähnten Ai tikel öffentlich beleidigt bin, und mir darin auch ein entef render Mißbrauch meines Amtezugeschrieben wird, t ferner in demselben eine Verachtung gegen Lehren, Einriß tungen und Gebräuche deS JudenthumS ausgesprochen iP erlaube ich mir in Hinblick auf die 88- 303, 488, 491, 49! deS Strafgesetzes die ergebenste Bitte zu stellen: Ein wohllöbliches k. l. KomitatSgerich wolle gnädigst gegen den hiesigen israelitischr> Kultusvorstand das Strafverfahren wegen öf fentlicher Ehreubeleidiguug und ReligionSve» achtuug einleiten.*) Einewohllöblichen k. k. Komitatögericht. unterthänigst gehorsamster Dr. Gugenheimer, Rabbi«« Stuhlweißenburg, am 8. Juli 1660. ') Zu Folg, dieser Anklage wnrdr auch der!»edakleur Bit 9״ Eh." in Antlagejustand »crfc&t und vor das Szegediner KomitatSgenij geladen. Dir nachfolgende Zurückweisung wachte, so viet mir dekannt il dem Prozesse «in Ende.