Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 52 (28.12.1864)
- Date
- 1864-12-28
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1053 Die Lasten der Gemeinde häuften sich mit jedem Jahre; bald waren eS Sterbetaren, bald, HeirathSbewtlligungS-Steuertt, bald wieder Abzugs- und Aufnahmsgebühren, die man ihr auflegte. Im Jahre 1733 führte die Gemeinde Beschwerde über alle diese Verationen, die im schreiendsten AZidetsprüche mit ihren so theuer erkauften Privilegien standen, worüber wir hier den ertheilten Bescheid im Auszüge folgen lassen. Wir wären, beginnet derselbe, auch üüi tausend Gulden nicht gesonnen, Konzessionen hierüber , zü Machen; jedoch auf der Judengemeinde und ihrer anher (Wien) abgeschickten Deputirten inständiges Anflehen und Bitten solcher Gestalt, daß sie uns in diesem Jahre 360 fl. in dem folgenden 200 fl. bezahlen wollen, haben wir diese Bitt-Punkte in Gnaden beschteden wie folgt. 1) Jene, die Erben hinterlassen, haben keine Steuer zu erlegen, die aber kinderlos sterben, so ist von ihrer Hinterlassenschaft J2/100 zu erheben, die Richter und Geschworenen sind unter Srafe von 50 Dukaten verpflichtet, den Vermögenöständ genau zu untersuchen und anzugeben. 2) Fremde, die nach Rechnitz ziehen oder heirathen wollen, müssen erstens frei und bei keiner andern Herrschaft engagirt sein, zweitens fromm und ehrlich leben; drittens 350 fl. im Vermögen haben, viertens eine ansehnliche Kaution wegen Sicherheit der Steuern erlegen; fünftens einen spezial Konsens sich verschaffen und dafür die Taxe von 12 Dukaten erlegen. 3) Wenn hiesige Kinder, Jünglinge oder Mädchen anderwärts hinheirathen, so ist ein Abzugsgeld von 9 T>ukaten zu erlegen, wovon jedoch die Armen verschont sind. 4) Wenn jemand einen Andern eines Verbrechens beschuldigt, und es nicht klar beweisen kann, so soll der Kläger in dieselbe Strafe verfallen, welche der Angeklagte Hätte ausstehen müssen, wenn er überzeugt worden wäre. Wie wir ans obigem Schutzbriefe ersehen, so war doch Handel und Erwerb den hiesigen Juden unbedingt gestattet, allein sie hatten dabei, besonders beim Handel mit ausgearbeiteten Produkten mit dem Krämergeist der übrigen Einwohner zu kämpfen, da das im Mittelalter so festgegliederte Zunftwesen stets sein privilegirtes Recht geltend zu machen suchte. Im Jahre'1723 kamen die hiesigen Tuch- und Schnürmacher mit der Klage ein, ״daß die Juden das Tuch im zu hohen Preise verkaufen, die Schnüre hingegen völlig verschenken, man möge ihnen den Verkauf dieser Artikel einstellen, und sie, die Juden, sollen sich auf andere Maaren verlegen." Wahrscheinlich thaten dasselbe auch die übrigen Hand- Werker, die die Juden zu lauter Tuch- und Schnür- Händlern machen wollten. In einer Erwiederung auf obige Klage äußert sich die Gemeinde wie folgt: Wenn solcher Unterschleif in ihrer Mitte stattfindet , so möge man beides, Tuch als Schnüre konfisziren. Im Jahre 729 erhöben die Lederer eine Klage, daß die Juden mit ausgearbeiteten oder gegärbten Leder handeln; die Gemeinde sah sich veranlaßt, aus andern Ortschaften sich Dokumente zu verschaffen, daß auch dort dieser Handel den Juden frei steht. Die Angelegenheit wurde einer Kommission zur Untersuchung übergehen. 721 kamen auch die Färber klagend ein, daß die hieiigen jüdischen Kaufleute ihre Waare anderwärts färben!äffen, waS gegen ihr Privelegium. Die Blaüfärberei war von jeher und noch jetzt ein wichtiger Nahrüngszweig 1054 des hiesigen Ortes, da fast die ganze Bevölkerung in dieser Farbe gekleidet geht. Auf obige Anklage ertheilte daS Hofrichteramt den Bescheid, daß ein jeder, der anderswo färden läßt, mit 30 fl. zu bestrafen sei. Dagegen führte wieder die Gemeinde Beschwerde bei der Gräfin, daß die hiesigen Juden dadurch zu großen Schaden kommen, denn abgesehen des höhern Preises hierorts, sind auch die hiesigen Färber nicht im Stande, die Arbeit so gut und zu geeigneter Zeit zu liefern. Wäre dies nicht der Fall, fügten sie sehr richtig bei, wer würde dann anderswo gehen und sich in Spesen versetzen. Der Bescheid lautet: Wenn der Färber im Loco kann und will schön färben und auch dafür gutstehen, so ist es billig den Einwohnern der Herrschaft aufzttlegen, daß sie ihre Maaren nicht anderwärts färben lassen, damit einer durch den andern lebe. Sollte jedoch der hiesige Färber die Arbeit nicht bestreiten und zur gehörigen Zeit abliefern können, so muß er sich auch gefallen lassen, wenn solche Arbeiten anderswo verfertigt werden; auch ist er gehalten, den Schaden zu ersetzen, den er durch Berberbung der Maaren verursacht. Nach außen wurden wieder die hies. Juden um diese Zeit von einem andern Gliede der Gr. Battyanischen Familie, Gr. Adam, sehr belästigt, der ihnen auf seinem Gutsantheile die Märkte verbot, ja sogar Maaren wegnehmen ließ. Auf eine von Seite der Gräfin dagegen erhobene Beschwerde ertheilte er folgende Antwort: Belangend Eu. Erzellenz jüdische Unterthanen, die Rechnitzer Juden , ist es bishero bei allen Herrschaften praktizirt worden, daß sie wegen ihrer Dominikal-Jurisdiktion die Juden als auch andere Handelsleute für den Freihandel außer den Märkten etwas zu zahlen adstringirt haben. Da aber, wie aus obiger Beschwerde ersichtlich, auch die freien Märkte den Juden verboten wurden, so gab die Gräfin abermals im Jahre 731 ihrem Inspektor Auftrag, Herrn Grafen Adam ohne Umstände zu schreiben, und wegen inbemeldeten Beschwerden unserer Rechnitzer Juden in unserm Namen Satisfaktion zu begehren. Um jedoch auch außer den Märkten im Handel nicht gehindert zu sein, schloß die Gemeinde noch im selben Jahre mit dem Grafen Adam einen Vertrag, worin sie sich für den freien Handel auf seinen Gütern jählich 35 fl. zu zahlen, zwei fette Gänse zum neuen Jahre zu liefern nnd mit authentischen Wäaren zu handeln verpflichtete. Aehnliche Kontrakte schloß auch die Gemeinde mit dem Bischof von Steinamanger, um auch in dieser Stadt, die keine oder nur wenige jüdische Einwohner damals hatte, einen freien Handel den hiesigen Juden zu eröffnen. Wie oben erwähnt, wurde dieses Recht an den Meistbietenden verdungen, der sich dafür von den jüdischen Kaufleuten Gewisse Prozente geben ließ. Wir wollen hierüber einen Gemeindebeschluß mittheilen: Bei Versammlung des Vorstandes und der 11 Mäuner ist der Bardon (Accise) für Steinamanger, die Güter der Grafen Erdödy und jene des Gr. Adam Battyani verdüngen worden nach allen jenen Rechten, wie im vorigen Jahre und ist dem Bestandmann das Recht eingeräumt, am Ende des Jahres drei Familien herauszuheben und sie mittelst Bannes (בחרם) anzuhalten, ob sie richtig ihre Geschäfte angegeben, dafür hat derselbe jährlich 75 fl. zu erlegen. Rechnitz 1736. ________ Druck von Sigmund Burger m Szegedm.