Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 52 (28.12.1864)
- Date
- 1864-12-28
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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1051 1052 sie sich durch den uneingeschränkten Zulauf der Auswärtigen nicht verzehren und ruiniren, so soll sich kein fremder Jud mehr bei 50 Gulden Strafe ohne unserm Spezialkonsens in Rechnih besetzen, es mag unter HeiratS- oder welchem Pretert immer sein. Wann die Gemeinde aber solche frembde und nicht aufgenommene Juden bet Zeiten in dem Ambt andeuten wird, so wird selbe nicht bestraft werden. 2) Und weilen wir dieserhalb, wegen unserer jüdischen Unterthanen keinen frembden Juden auf unfern Herrschaften mit. den Christen zu handeln noch unfern Juden einen Eintrag zu thun gestatten, so muß dafür über die 6 Gulden- Gaben besonders die gesambte Judenschaft aus der Gemeindekasse jährlich 20 fl. und zwar quartaliter in ovbenannten 4 Terminen jedesmal zu 5 fl. bezahlen, und außer uns, als ihrer Schutz- und Grundobrigkeit keiner andern Herrschaft etwas zu kontribuiren, noch einen Bund oder Vertrag mit frembden ohne unsere Vorwissenheit und Einwtlligung einzugehen oder aufzurichten sich unterfangen. Hiebei soll unfern Juden unverwehrt sein, wann frembde Juden mit Waare nach unserer Herrschaft koinmen, daß selbige mit ihnen Waare um Waare, nicht aber mit den Christen Handeln 'und also durch diese ihren Nutzen suchen können. 3) Geben wir unser« Juden Macht und Erlaubniß, daß sie jährlich unter ihnen einen Richter und Geschworene aus ihrer Mitte erwählen dürfen , welche von uns alsogleich konfirmirt werden, die sothan eines oder des andern Juden Verbrechen oder Mißhandeln abstrafen und' erörtern sollen, was alsdann für Strafen vorfallen, selbige soll der Judenrichter uns oder unserm ihnen Vorgesetzten Hofrichter treu und fleißig anzeigen und einliefern lassen. Ware aber das Verbrechen groß und sehr bedenklich, wollen wir selbst darüber urtheiien und die Strafe diktiren. 4) Um die Administrirung der' Judenschaft zu beschleinigen und um ihren Kredit zu stabiliren, soll Jüd kontra׳ Jud bei ihrer ersten Instanz wiebishero. procediren und wer von da appellirt und seine Appellation nicht behaübten kann, die Umkosten dem Gegentheil gut machen und zugleich bei AppeÜirung das Quantum, in welchem er bei der ersten Instanz kondemnirt worden, daselbst depositiren. 5) Soll keiner von unfern Juden-Unterthanen und absonderlich k ein Unschuldiger wegen des Andern, seiner Schuldenhalber irgend wie mit Gewalt anfgehalten oder umbgezogen, und wofern es doch geschehen sollte, solche Gewalt und Unfug durch unsere Offiziers und Bestellten in unserm Namen wie mit Recht gesucht und vindizirt werden ,' sondern die Klage wider solche Schuldner .hat bei deM Judenrichter und seinen Geschworenen zu beschehen, und wenn da der Kläger keine Ausrichtung haben könnte, alsdann bei. unserm Hofrichter oder Deputirten die z Gerechtigkeit administrirt werde. 6) Es soll unfern Juden auch erlaubt sein, laut bisherigen Usus mit allerhand Maaren,/wie. sie. ihnen unterkommen, zu Handeln und zu wandeln;/auch Kalb-,, Lämmer- und Ziegenfleisch gegen jährlich 40 fl. und quartaliter pro 10 fl. zn. entrichtenden Zins, gleichermaßen nach dem bis-' herigen Gebräuche zu hacken, wie auch Bier und Kascha- Wein unter ihnen selbsten, wie bishero üblich und erlaubt gewesen, zu schenken; wann aber der herrsch. Wein geschenkt wird, zu solcher Zeit keinem Christen Bier oder Wein bei Straft von 20 Thalern zu geben, ja auch das Bier in Rechnitz nicht höher, als der Arendator solches auf den Dörfern verkauft, ohne mindesten weitern Aufschlag zu verkaufen, oder widrigenfalls ihr Bier anderwärts doch mit unserm Vorwissen zu verkaufen und einzuführen. 7) Wegen des Kascha-WeinS, bis sich die Judengemeinde mit uns diesfalls abfittden wird, soll eS auch bei unserer vorigen Verordnung sein Bewandniß haben, nämlich daß so lange in Rechnitz genug Wein zu bekommen, sie bei Kontraband und Strafe keinen frembden hinein bringen dürfen. Im Falle jedoch eines Mangels oder anderer wichtigen Ursache», nachdem die Juden bei uns darüber einkommeni und solchen Abgang und Ursache erwiesen haben , so sollen sie so viel Wein als ihr Bedarf ohne einigen Aufschlag oder Eraktion des Marktes frei und ungehindert in den Markt einzuführen befugt sein. 8) Weil die Herrschaft vom Meierhofe und ändern verkäuflichen Sachen den Inden jährlich anzuschlagen pflegt, um solche zu versilbern, sie aber sich diesfalls für dieses Jahr (1727) mit uns pro 50 Thäler derart abgefunden, daß man ihnen dieses Jahr von Schmaltz und Geflügelwerk nichts mehr'anschlagen wird, so müssen sie doch wie allzeit von Geflügelwerk, und dergleichen, was zu ihrem Gebrauche nöthig, von der Herrschaft um den gehenden Preis erkaufen und was sie auch nicht sebsten konsumiren, doch zu verschleißen (wie wohl für dieses Jahr wie obenbemeldet ohne Anschlag) sich treulich und bestmöglich befleißigen. 9) Was den Landes-Auflag betrifft, so sollen sie bei der bisherigen Ausdingung so viel als׳ möglich in Schutz gehalten werden, 10) Die Vorhand in dem. Apäldo-Bestand und mehr dergleichen 'Kontrakten ist zwar der Judengemeinde vor denen gleichesbietenden Privatpersonen, von ihrer Nation auch bishero nicht zugeeignet gewesen, noch je zugestanden, daß unsere Willkühr eingeschränkt werden kann. Nichts desto we- Niger, da sich dergleichen Kasus in partikular! ereignen werden, wo die Judengemeiude etwas besser verschleißen und bestreiten'kann , so wird man künftighin auf dieselbige unter den gleichesbietenden Privat-Prätenden Juden nach Billig-׳ keit und. Umstände» der Sachen die gehörige Reflexion nehmen.: 11) Sollen sie in' allen unfern wirklichen Gütern nnd Herrschaften von der Mauih gänzlich befreit.ftin./ 12) Ihre' Kirch und Schulen nach ihrem Gebrauche ungehindert halten/ auch aüf ihrem Fiedhof. nach ihrer Manier ihre Todten begraben, doch fromm leben, kein Aergerniß geben, an Sonntag und anden! hohen. Feiertagen so privatim als publice alles Arbeiten sich enthalten, ohne jedoch das jemand ihre Häuser deswegen eigenmächtig durchsuche, und sie ohne unser» Befehl beunruhige, und bei allem diesem von uns geschützt und geschirmt werden. So gegeben Wien, den 5. März 1727. . Elenora verwitibte Gräfin Battyani, geb. Gräsin Stratmann. L. S. Da in diesem Zeitalter die jüdischen . Gemeinden :fast überall nach -einer Schablone behandelt worden sind, so liefert uns obiges Dokument ein klaren Einblick, in wie damaligen Verhältnisse unserer Glaubensgenossen; wir ersehen daraus, wie die Grundobrigkeit ihre jüdischen Unterthanen gut zu verwerkhen, oder nach ihrem eigenen Ausdrucke, gut zu ״versilbern" wußte.