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Ben Chananja · 1864-11-02 · 44 (2.11.1864) · page 7

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
44 (2.11.1864)
Date
1864-11-02
Page
– (sequence 7)
Language
German
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877 L. Atew-Vork, im September. *) Der zweite Abschnitt handelt von den DistriktS-Groß-Logen und lautet folgendermaßen: Art. 1. Bildun g. §. l. Um allen Zweigen des Ordens eine gerechte und gleichheitliche Verwaltung zu sichern, die getreue Ausführung der Gesetze und Verordnungen des Ordens zu wahren, »nd nm allen Logen eine ihrer eigenthümlicheu Stellung entsprechende Leitung zu garantiren, sollen DistriktS-Groß-Logen eingesetzt werden. §. 2, DistriktS-Groß-Logen sollen nur aus solchen Mitgliedern des Ordens gebildet werden, welche das Präfidentenamt in einer untergeordneten Loge bekteidet haben. K 3. Zehn oder mehr Gr-Präsidenten von zweien oder mehreren untergeorgneten Logen, (und welche zusammen nicht weniger als dreihundert Mitglieder zählen, und sich innerhalb, eines Staates befinden), oder auch von zweien oder mehreren untergeordneten Logen verschiedener Staaten, wenn solche Loge» verschiedener Staaten nicht mehr als dreihundert Meilen von einander entfernt sind, können mit Bewilligung aller Logen in einem solchem Staate oder solchen Staaten, um einen Freibrief für eine DistriktS-Groß-Loge mittelst einer Petition bei der KonstitutionS-Groß-Loge nochsnchen. Solch eine Petition soll alle nöthigen Thatsachen darthun, von den Präsidenten und Sekretären beglaubigt und mit den Siegeln aller betreffenden Logen versehen sein. 8- 4. Die Bittsteller müssen gleichfalls nachweisend, daß die wahrscheinlichen Einkünfte der beabsichtigten DistriktS-Groß-Loge hinreichend find, ihren ordentlichen Bestand zu sichern und Haben für sich und ihre Nachfolger die Verbindlichkeit einzngehen, alljährlich in der General- Versammlung durch wenigstens einen Er-Präfidenten von ihrem eigenen Distrikte vertreten zu sein. 8-5. Nicht mehr als eine Distrikts - Groß - Loge soll in irgend einem Staate eingesesetzt werden, und alle untergeordneten Logen innerhalb eines Staates, in welchem eine DistriktS-Groß-Loge besteht, sollen nnter.der Jurisdiktion derselben stehen. - Art. 2. InriSdiktion. 8- 1. Die Dlstrikls-Groß-Logen haben alle. Gesetze und Verordnungen, welche von der KonstitutionS-Groß-Loge ausgehen, nachdrücklich geltend zu machen, die Interessen und Zwecke des Ordens zu überwachen und zu fördern, die Rechte und Privilegien ihrer untergeordueten Logen und deren Mitglieder zu. beschützen, besondere Verfügungen zur Wohlfahrt ihrer untergeordneten Logen zu treffen, und sie in allen den Orden betreffenden Sachen zn belehren , zu leiten und ihnen Rath zu ertheilen. 8- 2. Sie haben die Macht, nach den Bestimmungen der Konfiitution und der allgemeinen Gesetze des Ordens: Freibriefe zu bewilligen zur Errichtung untergeordneter Logen und dieselben zu installiren; In dringenden Fällen Dispensation, zu ertheilen; In allen Appellationen von Mitgliedern gegen untergeordnete Logen zu entscheiden; In Streitsachen zwischen untergeordneten Logen in erster Instanz zu entscheiden; Ihre eigenen Mitglieder für Pflichtverletzung verantwortlich zu machen; Nebengesetze für ihre eigene Leitung und die ihrer untergeordneten Logen sestzustellen, und 8- 6. Es ist ferner die Aufgabe der DistriktS-Groß-Logen, die Beamten der untergeordneten Logen zu installiren, den Mitgliedern ihres Distriktes die Grade zu ertheilen oder für die Ertheilnng derselben *) S. Nr. 27. 32. 34. 37. 39. 878 Sorge zu tragen, und die regelmäßigen Berichte ihrer untergeordneten Logen zu empfangen und zu prüfen. Sie sollen auch alljährlich beim Schlüsse de- Fiskaljahres ihren untergeordneten Logen vollständig Bericht erstatten über den Stand der An gelegenheiten des Distrikts und der verschiedenen untergeordneten. Sogen, sowie über ihre eigene Wirksamkeit. 8- 4. Es ist ihre Pflicht, an die KonstitutionS-Groß-Loge wenigstens einmal alle drei Monate eine Mittheilung ergehen zu lassen über den Stand des Ordenin ihrem Distrikte und jährlich an die General- K onvention genau Bericht zu erstatten, sowohl über ihren eigenen Stand, als auch über den ihrer untergeordneten Logen, in finanzieller, statistischer und moralischer Beziehung. ' §• 5. Sie sollen mit ihren vierteljärigen Berichten, oder sobald sie dieselben erhalten, alle Beiträge für die KonstitutionS-Groß-Loge an dieselbe einsenden. (Fortsetzung folgt.) Inland. צ• Bonyhsd, 25. Oktober. .Glücklicher Guggenheim, der sich rühmen kann , die Zahl der Gemeinden in Israel zu vermehren! In Weißenburg ist unter seiner Leitung und Führung eine neue Gemeinde entstanden. Die friedliche Gemeinde zu Kollin ist, wie dortige Briefe melden, ebenfalls von dem Glücke bedroht, in zwei Lager getheilt zu werden. Und unserer Gemeinde steht ein gleiches Geschick bevor! Der heilige Guggenheim hat sich nicht nur 1400 fl. Jahreögehalt und sechs vollständig möblirte Zimmer, sondern auch das Recht bedungen, über Synagoge, Schule,Mikwa, Dajanim, Schächter und Fleischbänke allein und ausschließlich zu herrschen. Der k. ung. Statthaltereirath soll ihn in dieser rabbinischen Antrokratie bestätigen. Unsere Masse will alles bewilligen, da sie in Folge der Empfehlung chirsch's in Frankfurt den ״Kückenein" zum Rabbiner haben will. Einige gebildete und geachtete Gemeindeglieder wendeten sich zwar in einem eigenen Schreiben an G.. um ihn zu bewegen, daß er sein autokrarischeS Gelüste moderire. Sie stellten ihm vor, daß sein Eigensinn aus der Bonyhrlder Gemeinde eine Schicksalsschwester der Weißenburger Machen werde. WaS thut der heilige Guggenheim? Statt nach dem Beispiele AronS, des ersten Prresters in Israel, den Frieden zu lieben und zn fördern, schickt er den ihm in der besten Absicht gesendeten Brief an den hiesigen Vorstand mit der Aufforderung, Ordnung herznflellen, und gegen die Urheber deS Briefes nachdrücklichst einzuschreiten. So verfährt'ein ״frommer Rabbiner!" Die Gebildeten der hiesige» Gemeinde, deren Zahl Gottlob nicht klein ist, find schon darauf gefaßt, in G. keinen Seelsorger, sondern einen Polizeidirektor zu erhalten. Zur Ehre vieler feiner Anhänger muß ich konstatiren, daß dieselben bereits bereuen, zn weit gegangen zn sein. Wir hegen noch immer die angenehme Hoffnung, daß Herr G. sich entschließen werde, in Kollin zu bleiben. ' H. Rima-Szombat, im Oktober. (Durch Zufall verspätet. Red.) Die hiesige junge Geweinte zählt 25 Familien, mit dem Bezirke 85. Die Verwaltung der Gemeinde läßt viel zu wünschen übrig, sonst stünden die Institute schon auf einer erfrenlichern Stufe. Der Rabbiner Mai öiier gehört zu den gebildeteren Rabbiner! Ungarns, mir eine festere Haltung' wäre ihm zn wünschen. Durch sein Schwanken kam cs am Versöhn uugsiagc talnn, daß der Vorsteher sich nicht entblödete zwei Gensdarmcn an die Pforte der Synagoge zu stellen, um einen wider den Willen der Gemeinde sungirenden Vorbeter in Schutz zu nehmen. ES ist dies traurig, aber wahr! Baja, 17. Oktober. Gestern als am zweiten Tage des Laubhüttenfestes waren wir Zeuge eines recht erhebenden Aktes. Herr Jakob Steiner spendete eine Thora - Rolle der hiesigen Gemeinde, welche in solenner Weise ihrer Bestimmung übergeben wurde. Früh Morgens nach Beeudigimg des׳ Gottesdienstes begaben sich die versam-

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