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Ben Chananja · 1864-09-14 · 37 (14.9.1864) · page 7

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
37 (14.9.1864)
Date
1864-09-14
Page
– (sequence 7)
Language
German
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761 geben? In der Mischna, B. Mez. 6, 2. wird derselbe in Zivilrecht« lichem Sinne gebraucht: ״Wer von dem geschloffenen Vertrag abgeht, hat die Unterhand, das ist: er muß den Kürzern ziehen." Auf rituelle Fragen wird der Spruch, so viel mir bekannt ist, im Talmud niemals angewendet. Wollte aber mein ehrwürdiger Freund von dem Spruche nur eine witzige Anwendung machen, so rufe ich ihm zu: שפיל לסיפא דקרא! Denn neben dem angeführten Spruche stehen die Worte: וכל החוזר בו ידו על התחתונה . welche wir, dem Beispiele unseres verehrten Freundes folgend, übersetzen: Wer seinen Grundsätzen nicht treu bleibt, der hat die Unter Hand! — In der Thal wird sich derselbe gegen den Vorwurf der Inkonsequenz kaum zu rechtfertigen vermögen. Herr Oberrabbiner F. beruft sich auf ״den seit 100 und 100 Jahren bestehenden Brauch." Darauf berufen sich aber alle Freunde des Schlendrians, und in Sütor-Alja-Ujhely entziehen zahlreiche jüdische Väter ihre Kinder der Musterhaiiptschnle, damit, dieselben den seit 100״ und 100 Jahren" üblichen Jargon nicht verlernen sollen. Ungebildeten und rohen Chaßidäcrn muß man das zu Gute halten. Was sollen aber gebildele Juden dazu sagen, wenn ein Fasset, in dessen Synagoge die Orgel ertönt und die meisten Pijjutim gestrichen sind, gegen eine nnschuldige, zeitgemäße, vom Talmud und den Kasuisten durchaus nicht verbotene Einrichtung die 100״ und 100 Jahre" geltend macht? Herr F. fordert den Beweis, daß die Gitter auf der Brustwehr der Frauengallerie gegen den Ausspruch des Talmud angebracht wurde. Erst dann, meint er, könnten dieselben beseitigt werden. Eine höchst seltsame Theorie! Nach dieser Theorie müßte auch in der bürgerlichen Gesellschaft Alles verboten sein, waS das Gesetz nicht ausdrücklich erlaubt. Ist unser auch juristisch gebildeter Freund im Ernste geneigt, sich zn dieser Theorie zu bekennen? Wird er bei seinem gesunden Sinne nicht vielmehr zugeben, daß nach jeder Legislatur Alles für erlaubt gelte, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet? Möglich, daß Herr F. dem von ihm vertretenen Gitter asketische Bedeutung znschreibt und dasselbe daher für unverletzlich hält. (□יג ופרישות S. den Erkurs des R. Chiskia di Silva in Peri Chadasch zum Or. CH. 468. und 496). Da er aber selbst von unserer ״europatschen Sitte" spricht, so hätte er bedenken sollen, daß die Beseitigung des fraglichen Gitters eine Forderung eben dieser Sitte ist, nach welcher dem weiblichen Theile der Gemeinde eine unmittelbarere Theilnahme an den Segnungen des öffentlichen Gottesdienstes zn gestattten ist, als demselben bisher gestattet wurde. Zunz, dessen?OjährigeS Jubiläum erst vor Kurzem von der gebildeten Judenheit Europas gefeiert wurde, sagt in seiner von dem konservativen Frankel sosehr gepriesenen ״Charakteristik" der frankogermanischen Inden, wie folgt: ״Der Umgang mit den Frauen hatte einen Charakter, der heutiger Sitte fast entfremdet ist. Beide Geschlechter waren überall, auch in dem Gotteshause, scharf von einander getrennt; das Tanzen von Jünglingen mit Mädchen wurde stets gennßbilligt, oft verboten, war selbst bei der Hochzeitfcier nicht gestattet, indem man auf solches Thun den VerS (Spr. 11, 21) anwandte: ״Hand mit Hand bleibt nicht rein." Mit einem erwachsenen Frauenzimmer allein zu sein oder einer Verheirateten die Hand zu geben, war verboten; besonders Fromme sahen weder ein Weib, noch dessen Putz an, ja mancher Rabbiner wohnte und speiste getrennt von seiner Fran, die er aber liebte und ehrte, in einem besondern Hanse." (Zur Gesch. und Lit. 171.) Alle hier angeführten Züge haben ihre Begründung im Talmud; sie mußten nichtsdestoweniger veränderten Kulturzuständen weichen. Diese Zustände können aber nicht verfehlen, auch auf die synagogale Sitte ihren Einfluß auszuüben. Die zahlreichen Gemeinden, die in ihren in neuester Zeit erbauten Synagogen das in Rede stehende Gitter wegließen, liefern nicht nur, wie Herr F. meint, eine ״Thalfache"; sie liefern vielmehr, wie ich in meinem Gutachten bereits hervorhob» auch den Beweis, daß das bezügliche Herkommen der 752 Förderung der Religiosität eines Theiles der Gemeinde hinderlich ist,; und daher einer zweckmäßern Einrichtung Platz machen muß. 2. Der Behauptung F.'S, daß ״sich zur Zeit des Talmuds keine Frau zeigte, ohne dicht verschleiert zu sein", muß ich entschieden widersprechen. Die jüdischen Fra u en der talmndi schen Z eit haben ihr Gesicht nicht verschleiert. Dies erhellt schon aus der Mischna Sabb. 6, 6., wo der Schleier nur als Kleidungsstück der a r abischen Jüdinnen bezeichnet wird. Die Mischna hätte sicherlich nicht von verschleierten Araberinnen gesprochen, wenn der Schleier auch bei den jüdischen Frauen anderer Länder beliebt gewesen wäre. Eine andere' Mischna, Kethub. 7, 6. lehrt, daß die Fran, die sich öffentlich mit unbedeckte m Haupte sehen läßt, die jüdische Sitte verletzt: das Verschleiern des Angesichtes gehörte mithin offenkundig nicht zur jüdischen Sitte! Daß sich dies wirklich also verhält, beweisen die beiden Gemareu zu der angeführten Mischna auf unwidersprechliche Weise. In der Palästinensischen Gemara lehrt nämlich R. Jochanan b. Nafcha, daß die Frau nur eine Pcrüke aufzusetzen brauche, um der jüdischen Sitte zu genügen. In der Babylonischen Gemara spricht derselbe R. Jochanan von einem den Kopf bedeckenden Körbchen (Keth. 72, b). In beiden Gemaren wird demnach vorausgesetzt, daß die Frauen ihr Gesicht nicht zu verschleiern Pflegten! Dasselbe wird durch eine dritte Mitchna, Nedar. 5, 3., bestätiget, wo ebenfalls nur von der Hauptbedeckung, nicht aber von der Verschleierung der Frauen die Rede ist. Erstere wird auch nur.von dem mischnischen Strafrechte, B. Kama 8, 6. berücksichtigt, und von der Haggada sagar auf die biblische Urgeschichte zurückgeführt. Das Weib, sagt der Midrasch, Ber. N. 17, bedeckt verschämt ihr Haupt, weil es zuerst gesündigt hat! *) Zu demselben Resultate gelangt man, wenn mau die Frage von rein filologischem Standpunkte betrachtet. Zn dieser Rücksicht ist wol die — allerdings frappante — Thatsache entscheidend, daß die Sprache desTalmuds gar keineBezcichuuug für ״Schleier" kennet! Die Mischna nennt die verschleierten Araberinnen רעולות, und רעלות — Schleier, Jesaj. 3, 19 , wird in der That von den Lerikografen mit einer arabischen Wurzel in Verbindung gebracht. Ob die Maimonidische Etymologie des Mischnischen ומרין!, Kelim 29, 1., die richtige sei, möge hier unentschieden bleiben; auch für die Richtigkeit der Worterklärung wollen wir nicht einstehen. Gesetzt aber, letztere sei richtig, und MaimonideS wolle einen Schleier verstanden wissen; so ist doch wieder nur von arabischen Schleiern die Rede! Jeder Talmudist weiß, daß im Talmud weibliche Kopfbedeckungen unter verschiedenen Namen Vorkommen; z. B. כבול Kopfbinde, שבכה Netz (über die verschiedenen Arten derselben s. Kel. 24, 16), כיפת Kopftuch, אסטמא Kranz (S. Lauda 1, 125 Anm. 2) und andere. Hätten sich die jüdischen Frauen des Schleiers bedient, wäre auch dieser genannt worden; an Gelegenheit dazu fehlte es nicht. Die talmudische Archäologie wird auch der Dameu-Toilette ern Kapitel zu widmen haben, woraus hervorgehen wird, daß die Zeitgenoffinnen der Thannaiten und Amoräer ihre weibliche Natur nicht verleugneten. Nun reden aber Mischna und Gemara von Stirnbinden, Nasenringen und andern Schmncksachen, welche die Frauen schwerlich angelegt haben, um sie mit dem Schleier zu verhüllen und unsichtbar zu machen! Meinem ehrwürdigen Freunde, Herrn Oberrabbiner Fasse!, schwebte wol die biblische Zeit vor, indem er die jüdischen Frauen nur dicht verschleiert erscheinen ließ. Es haben sich aber auch in Betreff dieses Zeitraumes in den Lehrbüchern der Archäologie Vorurtheile fortgepflanzt, die zuerst von Saalschutz unbefangen betrachtet *) Dir Frage; לא קא מסתפי מר מיצר הרע (Ber. 20, U.) setzt ebenfalls unvrrschleirrte Frauen voraus.

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