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Ben Chananja · 1864-09-14 · 37 (14.9.1864) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
37 (14.9.1864)
Date
1864-09-14
Page
– (sequence 4)
Language
German
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745 746 zu entrichten hatten; nur die männlichen und sogar die dreizehnjährigen müßten gleich zahlen, weil auch diese verpflichtet sind, den Gottesdienst zu besuchen und anch an allen Theilen desselben bctheiligt sind. Außerdem brauchten die Frauen und auch die selbstständigen keinen halben Schekel zu geben, somit auch nichts zu den früher» Opfern. Wenn wir nun auch hier bei uns genöthigt sind, um unsere KnltuSbeitrage durch die Behörden eingehoben zu bekommen, von dieser VertheilungSnorm abzuweichen, und jene nach dem Vermögen zu vertheilen: so ist eS, nach diesem alten jüdischen Rechte, doch noch unsere Pflicht, die Beiträge der Frauen wenigstens um ein Drittel zu ermäßigen, da sie ja früher von der Hälfte befreit waren. In keinem Falle dürfen sie gleich den Männern besteuert werden, nach den frühem Bewiesenen von Ethrog und anderen Abgaben. Endlich heißt eS im Sch. A. Choschen Mischpat Kap. 163 am Ende in ״ :רמאWenn die Gemeinde Jemanden von der Steuer auS irgend einem Grunde (s.ב״י und Meirath Enajim), befreit hat, so ist er hiervon befreit". In hiesiger Gemeinde hat der von derselben gewählte Vorstand einstimmig die Witwen von einem Drittel der Kultussteuer befreit und mit Ausnahme eines Einzigen hat Niemand in der Gemeinde gegen diesen Beschluß opponirt; mithin ist nach dem jüdischen Rechte dieser Beschluß auch giltig, zumal derselbe auf BilligkeitS- und Gerechtigkeitögründen beruht, und auch mit dem UsuS in vielen Gemeinden übereinstimmt. Daß die Bestimmungen deS jüdischen Rechtes auch jetzt noch in Beziehung auf unsere neuen religiösen und kultuellen Verhältnisse uns maßgebend sein müssen, wenn kein staatliches Gesetz diese aufgegeben hat, und daß hierbei der Grundsatz Dina de Maleknta Dina nicht angewendet werden kann, versteht sich von selbst, und bedarf für den, der auch nur oberflächlich diesen Gegenstand im Choschen Mischpat nachgelesen hat, keiner weitern Erörterung. Daß ferner diese unsere Ansicht für Ermäßigung der Beiträge der Frauen auch selbst vom religiös ^fortschreitendem Standpunkte gebilligt werden muß, ist selbstredend. Denn wenn sich auch unser weibliches Geschlecht im Gotteshaus erbauet, und Wir Alles aufbieten, daß eS fleißig den Gottesdienst besuche, so müssen wir doch eingestehen, daß bei allen Verbesserungen deS Gottesdienstes der UsuS dennoch fast überall die oriental ischeu — die Frauen zurück und in die Kategorie der Sklaven und Kinder versetzenden und sie ausschließenden — Bestimmungen noch aufrecht erhalten hat. Erst, wenn diese beseitigt, und unsere Frauen hierin vollkommen emanzipirt sein werden, alsdann bin ich für deren gleichmäßige Besteuerung. Auch hier gilt der Grundsatz, den wir in Beziehung auf unö so oft verletzt sehen: Gleiche Pflichten, gleiche Rechte! Ich bitte schließlich Sie hochwürdiger Herr Redakteur, sowie die übrigen Herren Kollegen, sich gefälligst über diese Frage im ״D. CH." auslassen zu wollen.*) ikeilräge zur Mtur- und Literaturgeschichte. Von Leopold Dukes. VII. Höhere S t i m m u n g e n. (Fortsetzung.**) Wie in dem einzelnen Menschen höhere Stimmungen oft vorwalten, und in mannigfacher Form zur Erscheinung kommen, so auch in oer gesammten Menschheit. Manches liegt zerstreut umher in der Geschichte der Menschheit, unter eine allgemeine Idee gebracht, darf eS hier vorgeführt werden. Es enthält dein ersten Anscheine nach manches Seltsame, im Durchziehen durch eine einheitliche Anschauung verliert sich aber das Seltsame. Daß in der Welt nie weniger, als dreißig Fromme sind, welche sie (die Welt) erhalten, ist eine talmudische Anschauung.l) •) Die Gemeinde zu Trier war in ihrem unbestreitbaren Rechte, als sie den Witwen die Kultussteuer ermäßigte. Andere Gemeinden, die dasselbe thun, find natürlich ebenfalls in ihrem Rechte. Dieses Recht ist nicht nur in der Natur der Sache, sondern auch in den radbiiiischen j Quellen, begründet, wie sich ans dem von unserem gelehrten und ver- 1 ehrten Freunde, Herrn Oberrabbiner Kahn, angeführten 163 Abschnitte I des Choschen Mischpat leicht darthun läßt. Wenn eine Gemeinde außerdem noch anderer Anhaltspunkte bedarf, so sind ihr dieselben in dem Gutachten unseres gelehrten Mitarbeiters in reicher Fülle geboten. AndererseitS sind mir Gemeinden bekannt, in denen wohlhabende Witwen ohne alle Ermäßigung zur Deckung der Gemeindebevürfniffe beisteuern. Nach der Anschauung des Herrn Oberrabbiners K. steht diese Gepflogenheit im Widerspruche mit den Bestimmliiigen der rabbinischen Autoritäten. Dies scheint uns jedoch nicht der Fall zu sein, wie denn auch der Talmud wol unmündige Waisen, aber nicht vermögliche Witwen von den Beiträgen zur Armenkasse dispensirt B. Bathra 8, a; s. Nimm. Tos. das. und Eh. Mischp. 163. 4. Eine rein historische Behandlung der hieher gehörigen Fragen mit Rückflchtnahme auf den Ul'us, der in verfchltdenen Ländern herrschend war nnv ist, sowie auf die Entstehung und Verbreitung der Gabella, deren Heimat Italien zu sein scheint, wäre nns sehr willkommen. Die vom Herrn Oberrabbiner K. gesuchte Stelle in dem RGA des R. Jakob Ha-Levi befindet sich in der vor mir liegenden Ausgabe dieser GA: Kremona, 1556.. Nr. 107. R. Jakob entbindet die Frauen gänzlich von dem Beitrage zum Gehalte des VorbeterS. Was das von nnserem verehrten Herrn Kollegen angeführte Kaddisch betriff», verdient bemerkt zu werden, daß im 17. Jahrhundert in Amsterdam wirklich eine Tochter »ach dem Ableben ihres Vaters das Kaddisch sagte, ohne daß die Amsterdamer Rabbinen Anstoß daran genommen hätten. R. Jalr. Chajjim Bachrach findet es theoretisch begründet, daß das weibliche Geschlecht nicht vom Kaddischfagen ausgeschloffen werde; gleichwol scheut er sich, eine solche Neu er u ng zu befürworten, indem er fürchtet, daß der Respekt vor dem Herkommen dadurch abnehmen könnte:יש לחוש שע״י כך יהלש כרן המנהגים של בני ישראל שג״כ חורה חם (GA. Nr. 232.) **) S. Nr. 29. 32. 34. י) Ber. rabbah Kap. 35 העולם עומד בפהזת מלן pN □צדיקי Der bereits früher angesühre Ansspruch כל העולם כלו נזון וג' (vergl. oben S. 695. Note 15) steht ebenfalls mit diesem Gedanken in Verbindung.

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