Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 37 (14.9.1864)
- Date
- 1864-09-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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743 744 merkung, noch zweifelhaft ist — so folgt hieraus noch nicht, daß sie zur Besoldung des Vorbeters in demselben Verhältnisse, wie die Männer, beistenern müssen, da sie am Ethrog, nachdem sie sich einmal verpflichteten, denselben Genuß, wie diese, haben, vom הזן aber nicht, da sie ja auch gegen ihren Willen von Vielem im Gottesdienste, den der Vorbeter leitet, besonders von der Vokation zur Thora rc. ausgeschlossen bleiben. In jedem Falle aber stellt uns diese Ansicht des Maharil folgende, für unsere Frage sehr wichtige zwei Grundsätze auf: 9.) Daß selbst bei Gemeindebedürfnissen im Gottes- Hause, als welches der Ethrog nach dem im ב״י angegebenen Falle betrachtet wird, diejenigen, die keinen Genuß hiervon haben, vom Beiträge hierzu befreit sind, und b) daß > dieser Grundsatz sogar bei solchen Gemeindebedürfnissen angewendet wird und maßgebend ist, deren Kosten nach dem V e r m ö g e n, wie hier bei Ethrog, vertheilt werden. Daß die Höhe des Beitrages sich nach dem Grade des M e h rg e n u ss e s und größer» A n t h e i ls eines Individuums von einer Gemeinde- und gottesdienstlichen Einrichtung richtet, beweisen folgende Stellen: a) Sch. A. O. CH. Kap. 55, 21 beftimmt, daß, wen» 11 männliche Mitglieder sich in einer Stadt befinden, und zwei derselben an den Bußefesten anderswohin gehen wollen, diese beiden einen Ersatzmann gemeinschaftlich stellen, wenn aber einer derselben reich, und der andere arm ist, die Hälfte nach dem Vermögen und die Hälfte nach den Seelen zahlen müssen הציי לסי הממון והצי ו לפי חנסשות Nach dem Maim. (S. den D. Mosche zu diesem Kap. und zu Tur Choschen M. 163), aus welchem diese Entscheidung genommen, zahlen sie bei diesem Falle gleich, weit jeder verpflichtet ist, mit seiner Person das ממן zu erhalten. Und wenn nur acht in dem Orte vorhanden sind, und zwei Personen gestellt werden müssen, so haben die Reichen mehr zu zahlen, als die Armen, weil erste re ihre Häuser und ihr Vermögen nicht leicht verlassen können, um sich in eine andere Gemeinde zum Gottesdienste zu begeben, somit haben sie einen größern Vortheil, als die Armen von dem ממן in ihrem Orte, und müssen daher auch mehr hierzu zahlen, (s. den Mag. Abr. und Ture Zahab zu d. St.) b) Dasselbe findet statt in Beziehung auf das Bauen einer Mauer, der Stadt zum Schutze, und andere Abgaben, bei welchen die Beiträge für erstere, nach einer Ansicht, nach der Nähe der Häuser zu der Mauer, nach der andern Ansicht nach dem Vermögen und auch nach der Nähe der Häuser zugleich vertheilt werden (s. Sch. A. Choschen Mischpat 163, 3. Tur.B. I. und D. Mosche und Talmud Baba Batra Fl. 10). Hier, wie bei anderen Steuern gilt der Grundsatz des R. Ascher (a. d. St.) רכל מלתא דלית בי• סכנת נפשות לא אזלינן אלא בתר ממון S. Ter. ha - Deschen 345, 346. Hiernach richtet sich' der Beitrag nur nach dem Nutzen, den der Einzelne von der Einrichtung hat, da die Mauer die Vermögenderen, der.en Häuser näher zn ihr sind, mehr schützet, sowie durch die מסים das Vermögen der Reichen von den Gewalthabern geschont wird. — Im Sch. 21.0. CH. Kap. 53, 23, heißt es im ב״י; der Lohn des Vorbeters wird aus der Gemeindekaffe (die aus den Beiträgen לפי הממון gebildet ist) bezahlt, mit dem Zusätze: ״Wiewol der Vorbeter den Armen ebenso vertritt, wie den Reichen; so kann der Arme doch nicht so viel leisten, wie der Reiche." Der *>*''רמ führt aber die andere Ansicht an, nach welcher die Hälfte לפי ממון und die andere לסי נפשות, was auch der Gebrauch der Gemeinden ist. Diese י״א, die der רמא an führt, ist die Ansicht des Salb. Aderet, die der ב״י zum Tur ausführlich miktheilt. Dessen Worte lauten also: ״Die beiden Ansichten, die du erwähnst, daß der Lohn des Vvrbeters von den Personen (נפשות) in gleichen Theiien, wieder halbe Schekel (מהצית השקל), oder nach dem Vermögen, wie die Almosen und andere Gemeindebedürfnisse aufgebracht werden sollen: sind beide an sich richtig. Und obgleich sie sich widersprechen, so kann und soll der Verstand sie vermitteln. Da das Gebet nämlich (die eigentliche תפלה) an die Stelle der täglichen, festtäglichen und anderer Gemeindeopfer getreten ist, diese alle aber nicht aus freiwilligen Gaben, sondern nur aus dem halben Schekel eingebracht wurden, wie solches im Traktat Schekalim erörtert ist: so folgt hieraus die Verpflichtung, daß der Gehalt des Vorbeters, der nicht allein für den Unerfahrenen, sondern für Alle die Gebete vorträgt, die nur im öffentlichen Gottesdienste, und nicht in der Prioatandacht verrichtet werden, nun nach den Personen vertheilt werden müßte. Da aber der Gehalt des Vorbeters in unfever Zeit nicht allein für das Vorbeten der Pflichtgebete, sondern noch mehr für andere ihm auferlegten Pflichten gegeben wird; — da man sich ferner nicht begnügt mit einem Vorbeter, dessen Stimme nicht angenehm ist, sondern einen sucht, der es versteht, angenehm zu singen, wofür man dessen Gehalt bedeutend vermehrt : so folgt hieraus die Verpflichtung, daß der Gehalt des Vorbeters nach diesen beiden Arten seiner Verpflichtungen vertheilt wird. Man schätzt nämlich ab, wie viel Gehalt einem gegeben würde, derblos den pflichtmäßigen Gottesdienst zu allen Zeiten versteht; dieser Theil muß auf die ganze Gemeinde gleichmäßig, und zwar auf Jeden, der über 13 Jahre alt ist, vertheilt werden; der andere Theil aber, nämlich der, welchen man znsetzt für schönern Gesang u. s. w. nach dem V erm ögen, wie alle anderen Verpflichtungen der Gemeinde." Hier ist es deutlich ausgesprochen , daß die Frauen und auch die Witwen zu der ersten Hälfte nlchtS