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Ben Chananja · 1864-09-14 · 37 (14.9.1864) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
37 (14.9.1864)
Date
1864-09-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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741 742 deren jede mindestens 13 Jahre und einen Tag alt sein muß, anwesend sind. Fehlt auch nur ein Einziger und wären tausend der ältesten und angesehensten Frauen da, kann kein öffentlicher Gottesdienst abgehalten werden. 2) Diesem Grundsätze konsequent, wird auch das weibliche Geschlecht — wenn es, ohne eigentlich hierzu verpflichtet zu sein'), aus eigenem religiösem Antriebe dennoch den Gottesdienst besucht, was bis auf die neueste Zeit aber nur von den verheirateten Frauen geschah, — von allen anderen öffentlichen Kundgebungen, außer der großen Masse von Ehrenfnnktionen (die ich speziell aufführte), ausgeschlossen. Ich führte unter andern das Kadischsagen für verstorbene Eltern an. ־• Ferner bemerkte ich׳ in dem erwähnten Berichte noch, daß in manchen Gemeinden das Verkaufen der Mizwoth abgestellt, und die Anordnung getroffen ist, daß ein Theil der Knltusbeiträge von den männlichen Mitgliedern für deren Antheil an den Mizwoth gegeben, und der Nest erst auf Alle, nach dem Vermögensverhältnisse repartirt wird, somit die selbstständigen Frauen von dem ersten Theile nichts beizutragen hätten. In anderen Gemeinden können alle Mizwoth für eine bestimmte Tare bestellt werden, und ist in einigen, wie vorzüglich in Paris, — wo (nach einer in dem neuesten Pariser Kalender aufgeführten Tabelle) in den Haupkfeiertagen eine Mizwah oder Alijah 100 Fr. kostet, — die Tare so hoch, daß von dem Erlöse ein großer Theil der Kultnslasten bestritten werden kann. Die selbstständigen Frauen Haben in diesen Gemeinden viel weniger, als die Männer zum Kultus zu zahlen. Dies Alles beweist hinreichend, daß auch jetzt noch ein großes Gewicht auf die 0 In der That besteht in unserem auch verbesserten Gotte«- dienste fast noch überall der alte, das weibliche Geschlecht auöschließende Grundsatz: כל מ״ע שהדג נשים סטירות. nach welchem dasselbe den 'עברי' וקטנו nur gleich steht, noch in seiner vollen Kraft fort. Es ist diesem gemäß sogar משוסר . פטיר מק״ש und auch מלולב (hierüber siehe weiter unten) und מתפילין• Es wird nicht zu )מני mitgcrechnet und auch nicht zur Thora aufgerufen, obgleich letztereS nach dem דין geschehen dürfte. Der UsuS der Ausschließung desselben ging hierin noch weiter, als der Talmud und die Kasuisten (s. Tur und Schnlchan Ä. O Cb. Kap. 282. 2 und die betreffende Talmudstelle Megilla 23). Obgleich daS weibliche Geschlecht verpflichtet ist, zu beten (Berachoth Kap. 3 Mischna 3), so ist eö doch nicht in v em Grade dazu verpflichtet, wie das männliche (f. den Beer Heteb zu Sch. A. O: CH. Kap. 106. a). Nirgends findet sich meines Wissens aber eine Stelle, daß eS verpflichtet sei, den öffentlichen Gottesdienst und die Synagoge zu besuchen. Die Talmndstellen, die uns zur Pflicht machen, die Synagoge zu besuchen und sich zu bestreben, mit מנין zu beten (s. Sch. A. Kap. 90, 11, 14, 16—20) beziehen sich natürlich nur auf das männliche Geschlecht, das allein nur zu מנין zählt. Der רמא im Sch. A. O. CH. Kap. 88 spricht nur voul Gestatt et sein, aber nicht von einer Verpflichtung. Und in der Thal hielten die Frauen auch nie- Mals in dem Grade, wie die Männer, sich verpflichtet, den GoueSdienst zu besuchen, und auch jetzt noch nicht, wenn sie auch in manchen Gemeindenfleißigere Besucher desselben, als die Männer sind. Dieses AlleS,^Hi«t»,.y,on dem Bewußtsein her. daß sie von Vielem ausgeschlossen sind/unömi ״Gottesdienste nicht milzählen. Mizwoth gelegt wird, und ist eö daher ganz gerecht, daß die Frauen, die sich nicht daran betheiligen können, w e- Niger, als die Männer, die solches bei uns nnentgeltlich erhalten, zu den Kultuslasten beizutragen haben. Es versteht sich von selbst, daß ich bei dieser Frage auch nach den Bestimmungen des jüdischen Rechtes forscheu mußte. Das, was ich hierüber gefunden, will ich hier mittheilen. In jenem Berichte konnte ich nur Einiges anführen. Es ist merkwürdig, daß, während die jüdische Kasuistik überall so ausführlich ist und sich auf die kleinsten Details einläßt, sie über die Verpflichtung der Frauen und auch der Witwen zum Beitrage für die Gemeindeausgaben gänzlich schweigt. Ich wenigstens konnte keine direkte Ansicht hierüber auffinden, und würde ich's sehr dankbar annehmen, wenn einer oder der andere der verehrten Herren Kollegen mich eines Andern belehren könnte und wollte. Jedoch Analogieen zur Entscheidung unserer Frage und zwar in dem oben angegebenen Sinne, habe ich mehrere hier mitzntheilen. Der D. Mosche zu Tur Choschen Mischpat 163, 2 führt an: NGA. des R. Jakob Ha-Levi Nr. 107., ob Frauen zum Gehalte des Vorbeters und zur Anschaffung des Ethrog beitragen müssen. In meinem תשובת מהריל fand ich weder in dem bezeichneten, noch in einem andern מימן etwas hiervon, obgleich ich öfters die genannten NGA durchsuchte. Auch im Schnlchan Aruch führt N. Moses Jsserls die Ansicht des Maharil in Beziehung auf die Besoldung des Vorbeters nicht an, dagegen aber in Bezug auf den Beitrag znm Ethrog und zwar in Or. CH. Kap. 659, 9. Wir erfahren hiernach dessen Ansicht, daß Frauen befreit sind von der Beisteuer zum Ethrog, obgleich dessen Kosten nach dem Vermögen verth eilt werden, weil sie nicht verpflichtet sind, sich an diesem Gebote zu betheiligen, (s. den Peri Megadim zur Stelle, der dies auch auf die Witwen anwendet.) Dem konsequent müßte der Maharil die Witwen und Frauen auch von der Besoldung des Vorbeters gänzlich befreien, da sie, wie oben gezeigt, ja nicht verpflichtet sind, den Gottesdienst zu besuchen. Wenn nun auch nach der Ansicht des Ture Zahab und Magen Abraham die Frauen zum Ethrog jetzt ihren Beitrag geben müssen, weil sie sich selbst verpflichtet haben, über dasselbe die Benediktion aus-;»sprechen^) und demgemäß auch zur Besoldung des Vorbeters beisteuern müßten, weil sie ja den Gottesdienst besuchen, und dieses Besuchen auch als eine Selbstverpflichtung betrachtet werden könnte, was aber nach der obigen An- ג) Nach dem Mögen Abraham nur dann, wenn fie wirklich den Segen über dasselbe sprechen will und hängt es somit von ihrem Willen ab, ob sie den Genuß des Ethrog haben will: von einem Sichverpflichtethaben ist krine Rede.

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