Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 37 (14.9.1864)
- Date
- 1864-09-14
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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Siebenter Oafjtpag. M. 37 Szegedin, 9m H. Sc/ifemficr 186?. Irden Mittwoch erscheint ein Bogen. Prnnnmrrationspreis: Ganzjährig 7 fl., balbj. 3 fl. 50 kr., viertelj. 2 fl. öst. W. Einzelne Nummecr <S kr. Man aboiimrt hei allen Postäinteril u. Bnchhandlnngen des In- und Auslandes. Mn M»NMM. Vochenktatt für jüdische Theologie. Herausgeber und Redakteur: JL3EOJPOJL1I• LÖW, Oberrabbiner zu Szegcdin. Inserate find and. Redaktion in Szegedin oder an Hrn. /ranz Wupcr in Lchji',j zit senden. Die Lspaltige Petitzeile wird mit 10 Nkt. —3 Sgr. berechnet, ttcdakllon: 3 Kronen-Gasse, Politzer'schcS Inhalt: Neber Besteuerung der selbstständigen Frauenzimmer. Von I. Kahn, Oberrabbiner in Trier. — Höhere Stimmungen. Von L. DnkeS (Fortsetzung.) — Biographisches. 3. Josef Levin Saalschutz. — Zur Orieniicung über die Losonzer Frage. Vom Herausgeber. — Kourcfpondenz. Ausland. Ncw-V«.׳rk (Fortsetzung der Konstitution Groß-Loge.) Inland. Pest (BargellaS Motion betreff der Realschule. Mißbrauch in der alten Synagoge. Defizit im Budget.) Stuhlweißenburg (Synagogen-Einweihuug. Löw und Zipscr.) Semlin (Fortschritt. Gemeindeverwaltung.) Wohlthätigkeit.) Makü (Gottesdienst. Rabbiner Fischer.) Fünfkircheu sJ. L. Back aus Szegedin.) Waag - Neustadtl (Reallehrer Schütz.) S. A. Ujhcly ^Erklärung von Rosenmeyer.) — Literarische Anzeige. Rabeuers hebräische Melodieen. Besprochen vom Herausgeber. Leber 15 eil c u c r »11 g der selbstfiandigen Frauenzimmer, besonders der Witwen, die durch keinen Lohn oder andern Verwandten in der Gemeinde und Synagoge vertreten werden, zur Ausbringung der Losten, vorzüglich des Gottesdienst es in den ifraclitkschcn Gemeinde», kn welchen diese Steuern nach dem Vermögen (לסי ממון) entrichtet werden. Von I. Kahn. Oberrabb. in Trier. Dieser Gegenstand wird in hiesiger Gemeinde schon seit mehreren Jahren verhandelt und ist bis jetzl noch nicht definit iv erledigt. Da Schreiber dieses hierin sich mehrmals gutachtlich geäußert bat, so hält er es im Interesse der jüdischen Rechtswissenschaft, abgesehen noch von den praktischen Folgen, für wichtig, seine Ansichten hierüber im ״B. CH." ausführlich mitzutheilen. Der hiesige Gemeindevorstand beschloß nämlich einstimmig, die Steuer der Witwen, selbst der vermögenden, d i e sich durch keinenSohn in der Gemeinde undSynagoge vertreten lassen, um ein Drittel im Verhältnisse zu den männlichen Gcmeindegliedern zu ermäßigen. Das hiesige israelitische Konsistorium stimmte diesem Vorstands- Beschlüsse bei, den ich im Namen des ersteren bei der hiestgen königl. Negierung durch folgende Gründe motivirte. 1) War und ist es noch in vielen jüdischen Gemeinden besonders des hiesigen Bezirkes fast allgemeiner UsuS, die Kultuösteuer der Witwen zu ermäßigen, welcher Usus gewiß auf viele Stellen der heiligen Schrift, die Schonung und Berücksichtigung der Witwen, auch der Reichen (2.M. 22, 21. 5 M. 24, 17, s. Mischna Baba-Mezia 9, 13) gebieten, sich gründet. 2) Können die Frauenzimmer im Allgemeinen und somit auch die Witwen sich an den Ehrenfuuktioneu (מצות) nicht betheiligen. Diese wurden aber früher bis auf die neuere Zeit versteigert, und von dem bedeutenden Erlöse derselben wurde wenigstens ein großer Theil der Kultuslasten bestritten; die Witwen, die ja weder für Andere, noch für sich eine solche Funktion erstehen durften, waren sonach von einem großen Theile der Kultuslasten befreit. Durch das Beseitigen dieser Versteigerung bei uns, sowie in den meisten Gemeinden, und das gleichmäßige Vertheilen der Mizwoth unter alle selbstständigen männlichen Gemeindsglieder fällt diese Einnahme aus, und muß sie durch Repartition ersetzt werden. Es ist sonach nicht nur billig, sondern auch gerecht, daß die Männer, die ja allein den Genuß derMizwoth haben, eine demgemäß größere Beisteuer, als die F r au e n entrichten müssen, zumal erstere diesen ihren Antheil an den Mizwoth nicht aufgeben würden, auch wenn ihnen hierdurch ein Drittel ihrer Kultusbeisteuer ermäßigt würde. Das Verhältniß eines Drittels ist um so gerechtfertigter, als die Kultusbeiträge, um die es sich bei uns handelt, sich nur auf die Bestreitung der Ausgaben für den Chor, Besoldung des Vorbeters und des Synagogendieners und Beleuchtung erstrecken; die Kosten für Erhaltung des Gebäudes aber aus einer andern Kasse bestritten werden, sowie für den Gehalt des Rabbiners die selbstständigen Frauenzimmer, und somit auch die Witwen, gleich den Männern, nach ihren Vermögensverhältnissen beitragen müssen. — In einem spätem ausführlichern Berichte an die königliche Regierung gab ich zur Begründung der früher» Ansicht noch folgende Punkte an: 1) Die jüdischen Frauenzimmer bildeten niemals und bilden auch jetzt noch nicht einen integrirende» Theil der Besncher des öffentlichen jüdischen Gottesdienstes. Zur Zeit deö Tempels war nur das männliche Geschlechtverpflichet, an den drei Hauptfesttagen nach Jerusalem zu wallfahren 5. M. 15, 16. Als später der Gottesdienst in den Synagogen abgehalten wurde, war bestimmt — welche Bestimmung auch jetzt noch in allen Gemeinden Israels unerschütterlich fest steht —, daß ein öffen tlicher Gottesdienst nur als.yann stattfinden kann, wenn wenigstens 10 männlichMAMrneu,