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Ben Chananja · 1864-08-03 · 31 (3.8.1864) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
31 (3.8.1864)
Date
1864-08-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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633 634 Solchergestalt war im Laufe von fast anderthalb Jahrtausenden aus der belehrenden Thoravorlesung und Erklärung die bis auf den heutigen Tag übliche Vorlesung des Vorbeters oder seines Stellvertreters geworden. Der ursprüngliche Zweck derselben, die Belehrung der Gemeinde aus dem Worte Gottes, wird längst nicht mehr erreicht, da der vorgelesene Tert weder übersetzt, noch erläutert wird. Belehrt wird die Gemeinde nur durch den predigenden Nabbitter 3 die Thora-Vorlesung nahm den Charakter einer religiösen Zeremonie an, durch welche das Verständniß des göttlichen Wortes nicht mehr gefördert wurde. Um zur Thora gerufen zu werden, bedurfte es nunmehr weder Kenntniß, noch Vorbereitung; angesehene Reiche erhielten im Widerspruche mit der früheren Rangordnung den Vorzug vor den Gelehrten. Letztere trösteten sich damit, daß es eine Verherrlichung der Thora sei, wenn sich die Neichen zu ihr drängen. 22) Je mehr nun das ״Aufgerufenwerden" Sache der Ehrenbezeignng wurde, desto seltener ließ man dasselbe einem Unmündigen zu Theil werden. Nur in Betreff des Maftir gestattete man eine Abweichung von der ausschließenden Regel. *8) Indessen kamen auch sonst Ausnahmen vor. Im Anfange des 18. Jahrhunderts stellte eine orientalische Gemeinde sogar einen unmündigen Lektor an. R. Abraham Ha-Levi, Rabbiner zu Kairo, eiferte dagegen, aber mit sehr stumpfen Waffen. Auf seinem kabbalistischen Standpunkte erscheint ihm die Thoravorlesung als Symbol der Offenbarung auf dem Sinai; diese Symbolisirung darf nach seiner Meinung durch keinen Unmündigen bewerkstelliget werden. Die den Unmündigen günstigen Aussprüche des Talmuds bringen ihn wol in Verlegenheit; er sucht sich aber vermittelst einer kabbalistischen Wendung aus der Klemme zu ziehen.2^) Vergebliche Mühe! Auf dem Standpunkte deö Talmuds kann man den Unmündigen das Recht, zur Thora gerufen zu werden, nicht absprechen. Die talmudische Zulassung der Unmündigen involvirt aber zugleich die Zulassung der Unverheirateten, denn der religiös Unmündige kann auch nach dem talmudischen Rechte keine giltige Ehe schließen. Die in vielen Gemeinden zu Kraft bestehende Ausschließung der Ledigen ist mithin ein Mißbrauch, der dem Buchstaben und dem Geiste des Talmuds widerspricht. ״Drei", sagt der Talmud ״sind dem Herrn besonders wolgefällig: der ledige Stadtbewoh- »er, der sich die Keuschheit bewahrt; der Arme, *ף D. Mos. O. Ehajj. 282, 3. '") Manhiq 6s. Berlin 105. a. RGA. des N. Zsak b.Scheschet 321. N. D. Jbn Simra II. 259. Br§l. Mag. Abr. 282, 6. 12. ״) Er beruft sich bei dieser Gelegkuheit auf R. Zsak Luria, »ach welchem der Unmündige als Siebenter zur Thora gerufen werden darf, weil hierzu der geringste Grad von Eeleuchtung erfordert wird. R. Zsak urgirt die Worte: הכל עולין למנין (Ginnat Weradim I. 2, 21). ohne zu wissen, daß שבעה hier Grnnd-, nicht Ordnungszahl ist! der ein gefundenes Gut dem Besitzer znrückstellt; der Reiche, der von seinen Bodenerträgntssen im Stillen den Zehent entrichtet." 26) 3. Die Ausschließung der ledigen Gemeindeglieder von den Ehrenämtern der Gemeinde ist nicht nur bei Ihnen einheimisch; sie ists oder wars auch in anderen jüdischen Gemeinden. Ihren Ursprung verdankt sie ohne Zweifel der Geringschützung des ehelosen Lebens, welches fast alle Völker des Alterthums theilten. Bei den Hindus wurde die Ehelosigkeit als die größte Schande und das höchste Unglück betrachtet. Bei den Spartanern galt die Ehe für eine Pflicht, welche zu erfüllen der Bürger dem Staatsgesetze schuldig war. Es fand öffentliche Anklage statt gegen die, welche gar nicht, welche spat, oder welche unpassend sich verehelicht hatten. Der König Archidamos wurde gestraft, weil er eine zu kleine Frau genommen hatte. Hagestolze waren immerwahrender Beschimpfung ausgesetzt, mußten im Winter nackt auf dem Marktplatze einhergehen, Spottlieder auf sich selbst singen, und durften weder bei den Gymnopädien zuschauen, noch klagen, wenn sie von der Jugend nicht geehrt wurden. So streng ist nun das rabbinische Gesetz nicht; es erklärt sogar, daß die Eheschließung einem unausgesetzten Studium des Gesetzes geopfert werden dürfe. Dem Geiste nach ist es jedoch mit dem Spartanischen Gesetze verwandt, und ein sehr angesehener Gesetzeslehrer des Mittelalters, der berühmte R. Ascher b. Jechiel, will sogar, daß die etwa widerstrebende, männliche, zwanzigjährige Jugend zur Schließung des Ehebundes genöthiget werde. 26) Dieser in das Heiligthum der Familie tief eingreifende sZwang blieb nun zu allen Zeiten bloö auf dem Papiere stehen, als eine unausführbare theoretische Konsequenz. Dagegen sind die mit dem orientalischen Klima zusammenhängenden, im Talmud auf's nachdrücklichste empfohlenen frühen Ehen 27) in manchen Gegendeu bis auf dem heutigen Tage üblich. In zivilisirten Ländern hat sich auch die Orthodoxie in diesem Stücke ref o r m i rt, und zwar genau in demselben Maße, als die Kultur in ihre Kreise gedrungen ist. In Betreff der frühen Ehen, die im Talmud geboten und vorgeschrieben sind, hat also die Orthodoxie der Reform nachgegeben. Um so auffallender ist es, daß sie in Betreff der Gemeindeämter nicht nachgeben will, da ja die Ausschließung der ledigen Gemeindeglieder von den Gemeindeämtern im Talmud nicht vorgeschrieben ist! Ja, nach dem Talmud saß Hiökias, der fromme König deö Reiches Juda, eine Zeitlang unverheiratet auf dem Throne.2b) Selbst Hiskias' großer Ahnherr, David, ד Pcßach 113, a. 58j Jcbau, 0, 16.: וכן הי׳ נכון בחוק שעברו עליו כ' שנה 1אינו חצה לישא אשה שיכפוהו בית דין לקיים מצות פדר זג) Zeabam. 62, b. Sank). 76, b. Ab 5, 24. Kidd. 29. b. Die Worte des Midr. zum Hohenl. 7, 3. beziehen sich nicht auf die erste׳ Ehe, wie Nappoport anzunehmen scheint (Erech Millin S. 226.)

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