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Ben Chananja · 1864-08-03 · 31 (3.8.1864) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
31 (3.8.1864)
Date
1864-08-03
Page
– (sequence 2)
Language
German
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629 630 A. Die älteste hieher gehörende Bestimmung ist in dem Aussprüche der Mischna enthalten, nach welchen ein lediger Mann nicht Jugendlehrer sein soll, weil er, wie die Gemara erläutert, leicht mit den Müttern seiner Schüler oder Schülerinnen in ein bedenkliches Verhältniß kommen könnte. >) Diese Motivirung reicht aber hin, darzuthun, daß der Mischnische Ausspruch durchaus nicht geeignet ist, der Ausschließung der unverheirateten Männer von religiösen Funktionen, deren Schauplatz die Synagoge ist, als Anhalts- Punkt zu dienen. Der fragliche Ausspruch wird überdies von den orthodoxesten Rabbinen und Gemeinden als antiqnirt betrachtet. In allen Gegenden Ungarns finden sich unverheiratete Jugendlehrer, ohne daß es der Orthodoxie in den Sinn käme, dagegen Einsprache zu thun. Trotz des ausdrücklichen Verbotes, welches von der Mischna, Gemara und allen Kasuisten sanktionirt ist, lassen die Orthodoxen den Unterricht von ledigen Lehrern ertheilen, weil sie einsehen, daß das dagegen sprechende alte Verbot sich mit den Anschauungen und Sitten nserer Zeit nicht vertragt. Gleich zahlreichen anderen Beispielen zeigt auch dieses Beispiel, daß die Orthodorie nicht in allen Stücken den rabbinischen Gesetzbüchern folgt, wie ihre Wortführer in Eingaben, Brochüren und öffentlichen Blättern mit vieler Oftentation behaupten. Jeder ledige Lehrer, dem orthodoxe Väter ihre Kinder zum Unterrichte anvertranen, ist ein lebendiger Zeuge, daß die Orthodorie sich nicht scheut, den ihr nicht mehr zeitgemäß scheinenden Warnungen der Mischna, der Gemara und aller Kasuisten den Rücken zuzuwenden und dieselben ganz und gar zu ignoriren. Offenbar befindet sie sich in diesem Stücke auf der Bahn der Reform, so daß hierin zwischen Orthodoxie und Reform kein prinzipieller nnd wesentlicher, sondern blos ein gradueller nnd unwesentlicher Unterschied stattfindet. Beide Schulen, die orthodoxe und die reformistische, ziehen in dieser Rücksicht ihre Kreise um denselben Mittelpunkt; sie differiren nur darin von einander, daß die Orthodoxie engere, die Reform weitere Kreise beschreibt. B. In Bezug auf den eiQeutlicfyeu Kultus wird der Gegenstand Ihrer zweiten Frage in den alten Gesetzesquellen nur ein ein einziges Mal erwähnt: Um am Versöhnungstage im Jernsalemischen Tempel die ihm obliegenden Funktionen verrichten zu dürfen, mußte der oberste oder Hohe- Priester verehelicht sein. Zur Grundlage dieser Bestimmung dienen die Worte der Thora: ״Und Aaron soll den Farren seines Sühnopfers herzubringen, daß er entsündige sich und sein Haus (3 M. 11, 13)." ״Sein Haus", sagen die alten Schriftgelehrten, ״ist sein Weib!" 2) Die übrigen Pnester durften auch unverheiratet ihrem Dienste obliegen; den '1 Kidd. 4, 13. bub. Gem. 82, a. a) Joma 1,1. Maim. Jom Ha-Kipp. 1, 3. Letztere Stelle entging dem Vrf. des Beßamim Rosch Nr. 70 und Nr. 300. VersöhnungStag ausgenommen durfte dies auch der Hohe- Priester thun: Beweis genug, daß im Alterthume den Unverheirateten der Zutritt selbst zu den heiligsten kultuellen Handlungen offen stand. Zum Vorbeter beim Gottesdienste, welcher an den wegen allgemeiner Kalamitäten, namentlich wegen eines drohenden Nothstandes, angeordneten Fasttagen abgehalten wurde, wählte man allerdings in der Regel einen Familienvater, nnd zwar einen von Nahruugssorgen heimgesuchten, damit das von ihm zu verrichtende Gebet aus tiefbewegtem, nach Hilfe und Rettung schmachtendem Herzen komme;3) bei den sonstigen Gottesdiensten wurde aber darauf nicht gesehen, vielmehr durfte jeder mannbar gewordene, bärtige Jude den Vorbeterdienst verrichten, ja selbst Knaben wurden dazu zugelassen, sobald sie die Pubertät erlangt hatten, wie denn ein Gleiches theoretisch auch von dem Opferdienste galt, zu welchem die Priester jedoch faktisch nicht zugelassen wurden, bevor sie zwanzig Jahre alt waren. 4) Nirgends wird aber in den alten Quellen des jüdischen Religionsgesetzes gefordert, daß die Priester, Leviten und Vorbeter verheiratet sein müssen! Erst später, gegen das sechzehnte Jahrhundert, tauchten Stimmen mit der Forderung auf, daß der in der Bußezeit fungirende Vorbeter verehelicht sein müsse, damit er hierin dem am Versöhnungstage fungirenden Hohenpriester gleiche, nnd für die Keuschheit seiner Gesinnung eine festere Bürgschaft biete;5 6) die Gemeinden haben es aber niemals genau mit dieser Forderung genommen, und es kommt auch in unserer Zeit in den orthodoxesten Gemeinden vor, daß unverheiratete Kantoren selbst am Versöhnungstage vorbeten. In Sachsen war es im fünfzehnten Jahrhundert sogar Sitte, Knaben vier Wochen vor ihrer Bar-Mizwa vorbeten zu lassen.c) In Ansehung des Aaronidensegens (□נשיאת כסי) differirte der Usus schon in früheren Zeiten. Die palästinensischen Gemeinden ließen auch die ledigen Aaronideu zu — die persischen nur die verheirateten. 7) In den ungarischen Gemeinden wurde, so viel mir bekannt ist, die palästinensische Gepflogenheit rezipirt. C. Besondere Erwähnung verdient das sogenannte Aufgernfenwerden, von welchem sin vielen ungarischen Ge- 3) Taanit 2, 2. b. Gem. 16, a. Jer. das. א□ אין להן מעבירין כל מה שירצו. י•) Toßcfta Chag. Abschn. 1. Chulin 24, b. und Toß. das. GA. d. R. Sal. Luria Nr 20. O. Chajj, 53, 6. 7. und die Glofsatoren das. ף Kolbo ed. Vend. 1547. Fol. 72, b.: רנהגו שאין מתפלל אלא מי שהוא נשאוי אשה רומי א דכ״ג שאמרו דל שתהי, לו א שה לשמרו מן החטא Die hinzugefügte Talmudstelle s.Jebam. 63. a. Ende. Die Bestimmung des Kolbo ist ausgenommen im O. Chajj. 581, 1. Nach Elijjah Nabba daselbst ist auch ein Witwer von der in Rede stehenden Funktion auszuschließen. 6) Darkhe Mose zum O. Chajj. 53, 3. 7) N. Sal. Luria in den Chilluke Dinim, die dem Jam schel Schelomo zu Baba Kama beigefügt find, Nr. 50, angeführt bei Mag. Abr. 128, 67.

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