Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 28 (13.7.1864)
- Date
- 1864-07-13
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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577 578 und wird hierüber sodann pro wajor» ein gültiger Beschluß gefaßt, in soferne derselbe den bestehenden Landesschulgefttzen nicht entgegen wäre. 8. Eine selbstthätige Betheilignng am Unterrichte in dieser Anfialt ist nicht die Pflicht des Rabbiners, doch hat derselbe den Schülern der hiesigen jüdischen Gemeinde-Anstalten bei Gelegenheit ihrer Konfirmation den hierzu erforderlichen Unterricht zu ertheilen und den Konfirmationsakt vorzunehmen. 9. Wird der Rabbiner von Seite der Behörde ermächtigt, den Religionsunterricht auch in einerPcivatschule zu überwachen, oder findet diesfalls ein Einverständniß mit dem betreffenden Jnstikutsinhabec statt, so hat der Rabbiner auch dieser Aufgabe sich zu unterziehen. 10. Die dem Rabbiner von Seite des Vorstandes oder der Be- Hörde zur Führung übergebenen Matriken hat derselbe nach den beste-, henden politischen Vorschriften ordnungsgemäß zu führen. 11. Allensalligen, von Seite der Behörde an die Gemeindevertretnng in Zukunft rrfließenden Aufforderungen zu AmtSthätigkeiten, welche in den Wirkungskreis des Rabbiners gehören, hat dieser bereitwilligst zu entsprechen, insoferne deren Ausführung demselben vom Vorstände zugewiesen wird. 12. Erhalt der Rabbiner von der Behörde unmittelbar eine Auffordcrung, über eine die Verhältnisse der Juden im Allgemeinen oder die dieser Gemeinde insbesondere berührende Angelegenheit eine gutächtliche Aeußcrung zu erstatten, so hat derselbe den Vorstand hiervon in Kenntniß zu setzen und den betreffenden Gegenstand mit demselben zu Lerathen, sowie auch eine wörtliche Abschrift seiner gutachtlichen Aeußerung dem Vorstande zu übergeben. Gleichzeitig mit dem Amte eines Predigers betraut, ist derselbe verpflichtet: 13. In der Regel jeden zweiten Sabbath einen religiösen Vortrag und zwar abwechselnd einmal Erhörte und das andere Mal Pre« digt zu halten. Ebenso wird derselbe an Festtagen und bei feierlichen Anlässen' der bisherigen Ucbung gemäß eine Predigt halten. Ergeht aus Anlaß einer außerordentlich abzuhaltcuden Feierlichk it von Seite des Vorstandes die Aufforderung an den Prediger, eine Festrede zu halten, so wird derselbe dieser Aufforderung entsprechen. 14. Während der Prediger verpflichtet ist, bei dem Trauungsakte der ersten und zweiten Klasse eine Ansprache und bei einem Requiem ein Gebet vorzutragen, und die Ansprache bei einer Trauung der dritten und vierten Klasse seinem Belieben überlassen bleibt, darf derselbe einer Aufforderung zur Abhaltung einer Leichenrede nur dann entsprechen, wenn der Vorstand hierzu seine Zustimmung ertheilt. ' 15. VerwaltungSangclegenheiten der Gemeinde, sowie öffentliche Anregungen znr Kreirung neuer rcligiösrr.Jnstitutioncn und HnmanitätSanstaltcn soll der Prediger nur über eine diesfalls von Seite des Vorstandeö au ihn ergangene Aufforderung, oder von nach der demselben hierzu erlangten Zustimmung zum Gegenstände seiner Predigten oder Vorträge machen. 16. Für die Ausübung der im §. 17 namentlich bczeichneten Funktionen im Interesse der einzelnen Gemeindeglieder ist der Prediger berechtiget, die hierfür vom Vorstande bemessenen Gebühren eiuzuheben und, kann der Vorstand dieselben von Zeit zu Zeit, wenn besondere Ver« hältnisse dies räthlich erscheinen lassen, augcmesscn modisiziren. 17. Dermal ist festgesetzt: (Dieser Paragraph enthält bloS eine genaue Spezifikation der Stolagcbühren für Trauungen, Leichenreden re. nach verschiedenen Klassen.) 18. Sollte bei einem stärker» Anwachsen der hiesigen jüdischen Bevölkerung die Gemeinderepräsentanz ntU einer Majorität von zwei Drittel der Vollzahl ihrer Mitglieder beschließen, daß die Herstellung eines zweiten Tempels und in Folge dessen auch die Anstellung eines zweiten Predigers nothwendig sei,׳ so wird dann dieser (zweite Prediger) die in diesem zweiten Tempel vorfallenden Funktionen anzunehmeu und :bte entkalkenden Sporteln hierfür.zu beziehen haben. Für Funktionen, welche außerhalb des Tempels vorgenommen werden, steht sodann der Partei die Wahl zwischen -den Predigern dieser Gemeinde frei. Dies sind die Bestimmungen, welche der Rabbiner und Prediger genau einzuhalten verpflichtet ist. Durch die Annahme und eigenhändige Unterfertigung dieser Instruktion erklärt der Rabbiner und Prediger sich vollkommen einverstanden mit diesen Bestimmungen und verpfändet fein Ehrenwort;für die pünktliche Einhaltung derselben. — Brünn, im Juni 1864. (Unterschrift des Rabbiners.) Unterschriften der 15 Gemeinderepräsentanten. Korrespondenz. Ausland. L. D. London, im Juni. Die Aufregung in einem Kreise junger Männer, welche durch die Ankunft eines Mannes mit einer Kiste filososischer Werke verursacht wurde, hat Jmanuel in einer seiner Machberoth in gewohnter geistreicher Weise geschildert. Die jedesmalige. Ankunft des verdienstvollen R. Elieser Aschkenasi aus Tunis erinnert uns lebhaft an diese Schilderung des Jmannel. Herr Asch kenasi bringt immer die werthvollsten hebräischen Bücher von seinen Reisen mit. Darf man die Schilderung Jmanuels für geschichtlich wahr halten, so hätten seine Freunde voll Ungeduld die Kiste erbrochen. Wir haben nicht nöthig, die Kiste zu erbrechen, da derselbe uns seine Bücher immer zeigt, und uns zuweilen die Ehre erweiset. manches von uns darüber zu vernehmen. Derselbe reist seit 30 Jahren und hat von Italien, Tunis, Fez und Tripolis sehr merkwürdige Werke gebracht. Die besten Werke in der Michaelischen Sammlung sind durch ihn gekommen. Die Bibliotheken von Paris, London und Orford hat derselbe ebenfalls mit den seltensten Werken aller Art bereichert. In den letzten paar Jahren hat derselbe auch sehr viele Druckwerke und Handschriften kür die Herren Günzberg in Paris gesamweit. — Es ist das edle Brüderpaar: Herr Herz und der Herr Uri Günzberg, welche trotz des Prinz lichen Neichthllms ihres Hauses dennoch Wege und Mittel gesunden haben, Geld genug für den Ankauf hebräischer Bücher zu erschwingen. Es mag dies vielleicht etwas seltsam klingen, eS ist nur dem Anscheine nach so. Bis jetzt wenigstens war es eine feststehende Thatfache, daß unter Inden nur:.Leute-von -einem sehr bescheidenen Vermögen große hebräische Bibliotheken sammelten. Neugierde, Wißbegierde und Liebe zum Ruhm haben viel Großes und Merkwürdiges zu Tage gefördert. Es sind dieselben auch als die Grundpfeiler einer jeden großen Privatbibliothek zu betrachten. Die Worte des Jbn Esra (von einer Figur im Schach- ,spiel) לו גבולות בקרב בתים ישמשה könnten hier anwendungsweise benützt werden. Die Sammlungen des genannten edlen Brüderpaares hatten noch einen vierten Pfeiler — Liebe.; u m,I udenth u m. Gehörten wir zur Klaffe der סוכלו התהסת (Verkäufer des Lobes)—Alcharisi hat diesen Namen ausgeprägt —, so hätten wir uns in ein Gewebe von Superlativen eingesponnen, und auch diese Korrespondenz damitüberzogen. Glücklicher Weise ist dieses hier ganz überflüssig, da der Positiv «llein vollkommen hinreichend ist.