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Ben Chananja · 1864-07-13 · 28 (13.7.1864) · page 5

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
28 (13.7.1864)
Date
1864-07-13
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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575 576 Gloffatoren des MakmonideS, R. Wolf Doökowitz, deckt hier den Widerspruch mit dem Talmud auf , ohne daß es ihm gelingt, die gesuchte Kongruenz herznstellen.*) Die übrigen Kasuisten des Mittelalters sind zwar weit entfernt, sich zu dieser konsequenten Ausschließung des EtnflnsseS der Profetie auf die Gesetzeskunde zu bekcunen; aber auch sie lassen diesen Einfluß nur ausnahmsweise zu. Von einer Succession der Profeten und Schriftgelehrten weiß mithin weder die talmudische noch die nachtalmndische Zeit. Das Vortragswesen des Alterthums besprechend, sagt Zunz: ״Am Sabbathe und NeumondStage redete der Profet, der Familie und dem Volke GotteS Wort verkündend. Als die Unabhängigkeit Israels verloren war, als fremde Völker, neue Ideen und eine andere Sprache herrschten, und das geschriebene Wort der Leitstern der Nation geworden: da verstummte allmälig die Stimme der Profeten, — nicht aber die Stimme Gottes. Vaterland und Gesetz waren geblieben, die Liebe zum Gotte der Väter war inniger, heiliger geworden, und an Sabbathen und Festtagen ging man zu dem Buche des Gesetzes, um den Gesetzeskundigen, um den Ewigen zu befragen. Er antwortete durch den Mund der Soferim und der Weisen, die Gesetz und Profeten auslegten r.nd deren Rede aufmerksameren Hörern begegnete, als einst ihre Vorgänger gefunden (G. V. 330)." Hier ist nicht von dem Lehrobjekte, sondern von dem Lehrberufe die Rede. Wenn man auch zugibt, daß die Sphäre geistiger Thätigkeit, innerhalb welcher sich die Schriftgelehrsamkeit bewegte, eine andere war, als die der Profetie; so könnte man doch noch immer annehmen, daß der Lehrberuf von den Profeten auf die Schriftgelehrten übergiüg, so daß diese in ihrer Eigenschaft als Volkslehrer für die Nachfolger jener angesehen werden müßten. Sind sie dies nun in der Thal? War der Lehrstand im biblischen Israel nur durch Priester und Profeten repräsentirt? Bietet die biblische Zeit nicht andere näher liegende Ankttüpfungspunkte für das Rabbinerthum? Hierüber haben wir nunmehr in den Quellen Aufschluß zu suchen. (Fortsetzung in Nr. 30.) Instruktion für den Rabbiner und Prediger in Oriinn. **) Der Rabbiner der Brunner israelitischen KultnSgcmeinde verwaltet gleichzeitig auch das Predigcrantt. In dieser doppelten Eigenschaft hat derselbe folgende von Seite der Gemeinderepräsentanz festge¬ *) Seder Mischna zur angeführten Stelle. Eine richtige Ahnung von dem polemischen Charakter der Maim. Lehre hatte schon Karo: לא נחכוין אלא להוציא מלבן של בעלי הכחוח אשר קצחן אומרים שב*ית להוסיף וקצתם אומרים שב^ לגרוע ולשגות לפי שאין התורה נצחית. S. R. Sam. Gdels zu B. Mez. 59. d. B. Chan. 2, 30. 51. Asnlai Schem. Ha-Gedol. Art. R. Jakob ha-Chaßid. Birke Jos. zum O. Chajj. 32. 4. S. auch Jkkar. 3, 19. **) Wir haben diese Instruktion von einem Freunde in Brünn, nicht von unserem gewöhnlichen Korrespondenten erhalten. Red. stellten Bestimmungen alSNorm seiner Amtswirksamkcit sich stets gegenwärtig zu halten. 1. Im Astgemeinen ist der Rabbiner nnd Prediger verpflichtet, alle jene Funktionen anSzunben. welche, wenn auch in dieser Instruktion Nicht speziell angeführt, doch mit dcni Wesen dieses Berufes innig verblinden sind, und vor! dem Rabbiner nnd Prediger einer Gemeinde über- Haupt auSgeül't werden. Der Rabbiner hat daher aste religiösen Anstatten und Institutionen zu überwachen. Insbesondere aber hat er: 2. lieber die von Seite der Vorstehuug oder der Einzelnen an ihn gerichteten, die religiösen Satzungen betreffenden Anfragen Bescheid zu ertheilen. Ein zur uumittelbareu Beaufsichtigung der Schächter und Schlachtlokalitäten bestelltes Individuum wird den Rabbiner bei eben genannter Bescheidcrtheilung irnterstütze». 3. Es ist die Aufgabe des Rabbiners, den Gottesdienst im Tempel zu leiten und zu überwachen. Als Norm für die Ausübung des Gottesdienstes in demselben hat der bisherige UliiS daselbst zu gelten. Abänderungen von dieser bisherigen Uebung kan» bcr Rabbiner ohne vorher erlangte Zustimmung des Gemeindevorstalides nicht veranlasien. 4. In gleicher Weise wird die Gemeinderepräsentanz, wenn sie Abänderungen von dem als Norm dienenden Usus beabsichtiget, diesfalls mit dem Rabbiner ins Einvernehmen und in Uebereinstimmuug sich setzen. Ist diese zwischen beiden Theilen jedoch nicht zu erzielen, weil der Rabbiner seine Zustimmung verweigert, ohne bei ver Gemeinderepräseutanz seine Weigerung durch Nachweisung eines biblischeu oder traditionell als biblisch geltenden, die einzuführende Abänderung untersagenden Gesetzes zu moti- Viren, so wird die Gemeinderepräsentanz durch ein aus freier Wahl aller wahlberechtigten Gcmeindemitglieder hervorgehendes Komiiö von 30 Mitgliedern sich verstärken und mit diesen gemeinschaftlich den Gegcnstand in Beratbnng ziehen. Dem Rabbiner steht eS frei, seine Ansicht in einem der Versammlniig vorzulegenden Ervoss zn begründen. Diese Versammlnug ist sodann berechtigt, mit eurer Majorität von zwei Drittel der Votanten auch gegen die Anschauung des Nabbiners und für die beabsichtigte Aenderung zu entscheiden, welcher Entscheidung gemäß dann der bisherige Usus abznäudern ist. 5. Die Oberaufsicht über die Schächter, deren AilShilfSindividucn und die für die Koscher-Fleischanöschrottnng bestimmten Lokalitäten gehört ebenfalls in den Wirkungskreis des Rabbiners. 6. Der Ueberwachung des Rabbiners unterstehen auch die Anstatten für die Frauenbädcr, in soferne dieselben den religio!,sgesetzlichen Vorschriften gemäß besondere Vorkehrnngen erforderlich machen. 7. Es ist Pflicht des Rabbiners, die in der hiesigen KultnSge, meinde bestehende öffentliche Religionsschnle zu leiten und den Unterricht daselbst zn überwachen, sowie die Prüfungen vorzuiiehlnen, so lange der Vorstand ihm diese Pflichten nicht erläßt, und in diesen Beziehungen eine andere Verfügung trifft, in welchem Falle jedoch immerhin den! Rabbiner die Oberaufsicht des öffentlichen Religionsunterrichtes an den Anstalten dieser KnltnSgemeinde verbleibt. Sofern und in solange die Religionsschule der Leitung des RabbinerS untersteht , hat derselbe auch einen Lehrplan für die Religionöschiile auszuarbeiten, und diesen, sowie ein dieSfälligeS Programm dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Verfahren ist auch bei jeder beabsichtigten Aenderung des-Lehrplanes einznhalten. Kann zwischen dem Vorstände und Rabbiner bei Feststellung oder Abändernng des Lehrplanes eine Uebereinstimmung nicht erzielt werden, so wird der Rabbiner eingeladen, der Sitzung der Repräsentanz beizuwohnen und bei Berathung deö Lehrplanes seine Ansicht zu motiviren,

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