Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 27 (6.7.1864)
- Date
- 1864-07-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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549 550 senheit eine Obliegenheit zu, so muß seine Frau einen Stellvertreter verschaffen; wer zu Hause ist und fich seiner Pflicht entzieht, hat das erste Mal einen Thlr., daS zweite Mal einen '/r Thlr. als Strafe zu erlegen, bei einer dreimaligen Renitenz ist derselbe aus dem Vereine zu weisen. - 5. So Jemand erkrankt, hat der Vorsteher am dritten Tage der Erkrankung einige Vereinsmitglieder zum Kranken hinzusenden; bei Zu« nähme der Krankheit foklen sie ihn in tröstendem Tone zur Ablegung eines Sündenbekenntniffcs (ודוי) ermahnen, wie auch zur Testirung seines letzte» Willens. Zst eine Bedienung oder Bewachung erforderlich, so hat der Verein zwei Personen zu stellen, was der Reiche ganz, der Mittelmann nur zur Hälfte bezahlen muß, der Arme hingegen wird völlig verschont. 6) Nach einer alten Verordnung wurde bestimmt, daß bei einem verstorbenen Vereinsmitgliede unter 13 Zähren 6 Groschen, von diesem Alter an weiter 1 fl. als Taxe an die VereinSkaffe zu erlegen ist, welche Summe jedoch bei einem Todten außerhalb des Vereines verdoppelt werden muß. 7. Die Stellung eines Grabsteines kann nur mit Vorwissen und Einwilligung der Vereinsvorsteher geschehen, wer diese Verordnung über« schreitet, hat einen '/r Thlr. Strafe zu zahlen. Für die Stelle eines Steines zahlt ein Vereinsmitglied einen halben Gulden, von Seite eines Nichtinitgliebes wird ein '/, Thlr. gefordert. 8) Der Nüsttag des Monates Elul muß für alle Vereiusmitglieder ein Fasttag sein, sie besuchen alle den Friedhof, wo gelehrte Männer an den Gräbern der Hingeschiedenen Rabbiner fromme Betrachtungen und moralische Reden abhalten sollen und die Todten um Verzeihung bitten, wenn sie etwa nicht nach Gebühr bestattet sind worden. Deö Abends soll eine Mahlzeit, ein VerbrüderungSfest abgehalten werden, damit das Band der Liebe und Freundschaft alle Mitglieder umfasse. Zu dieser Mahlzeit zahlt die Person nur 18 kr., das Uebrige ersetzt die Vereinskasse. 9. Alle zwei Jahre soll am Pcßachfeste die Restauration der Vereinsvorsteher durch fünf mittelst Losung hervorgegangenen Wähler (בוררים) stattfinden. Diese Wähler haben einen Ternovorschlag für zwei Vorsteher zu machen, da der dritte ans der alten Wahl zu bleiben hat. 10. An einheimische Arme kann auch ein einzelner Vorsteher in Abwesenheit der andern Almosen ertheilen, für Durchreisende aber wird die Uebereinstimmung aller Vorsteher erfordert. 11. Stirbt Jemand im Alter von einem Jahre und aufwärts, so müssen alle Vereinsmitglieder dessen Leiche begleiten; die muthwillig davon wegbleibcn, sind, mit Ausnahme der Talmudisten, straffällig. 12. Die Vorsteher müssen monatlich das Spital besuchen und besonders darauf sehen, ob sich nicht etwas Baufälliges vorsindet. In demselben sind Frauen und Männer in abgesonderten Zimmern unterzubringen. Schulden dürfen nicht länger als drei Monate ausständig bleiben. 13. Vereinsgelder dürfen nur auf ganz sichere Pfänder weggeliehen werden, wird dies unbeachtet und entsteht daraus ein Schaden, so hat ihn der betreffende Vorsteher zu ersetze». 14. Wird ein außerhalb des Ortes wohnendes Mitglied zum Vorsteher gewählt, so ist gleich ein Stellvertreter zu ernennen. Zu Vorflehern können nur jene erwählt werden, die bereits 10 Jahre beim Vereine sind, ein Wähler muß wenigstens drei Jahre Mitglied sein. 16. Stirbt hierorts ein Fremder, so haben die drei Vorsteher mit Zuziehung noch drei anderer Mitglieder zu bestimmen, was für dessen Leichenbegängniß zu zahlen ist. 16. Ein Sohn tritt nach dem Tode des Vaters in dessen Rechte als Vereinsmitglied ein, ist aber verpflichtet, die etwa zurückgebliebenen Schulden des Vaters an den Verein zu zahlen. 17. Jedem, der kein Mitglied des Vereines, ist eS strenge verboten, sich ohne Erlaubniß der Vorsteher in irgend einer Weise an einem Verstorbenen beim Leicheubegängniffe zu beschäftigen; sollte dies dennoch geschehen, so ist dem Widerspenstigen nach der Weise anderer Gemeinden die Todtenbayre und sonstige Leichengeräthe ins Haus zu schicken und nicht eher abzuholen, bis derselbe um Verzeihung bittet. Bleibt auch dies wirkungslos, so haben die Vorsteher mit Zuziehung von drei Höchstbesteuerten und drei Mittelmännern die Weise 'zu besiimmen, wie mit dem Betreffenden bei feinem Tode, oder bei einem Todtenfalle in seiner Familie zu verfahren sei. Dasselbe hat zu geschehen bei einem Jeden, der den Verein verspottet und verachtet. 18. Am Freudenfeste (ש״ת) kömmt im Tempel den Vereins- Vorstehern das Recht zu, bei der Thora-Vorlesung zu fungiren, wobei sie alle Vereinsmitglieder nach jener Ordnung vorzurufen haben, wie diese der Zeit nach in den Verein getreten, der Vorleser erhält für diese Mühe einen Thaler. Diese Statuten sind, wie man leicht bemerken wird, etwas lückenhaft, aber nichtsdestoweniger wird denselben der Leser seine Zustimmung nicht versagen; auch wurden die Statuten im Lause der Zeit von den spätern Nabbinen vervollkommnet und verbessert. Der Verein ist im Besitze von 500—600 Loth Silber und vielen werthvollen Tempelrequisiten; besonders hervorzuheben ist ein in neuerer Zeit verfaßtes Vereinsbuch, ein kalligraphisches Kunststück, am Titelblatt wird der Mensch in 12 bildlichen Darstellungen von der Minute der Geburt bis zur Stellung seines Grabsteines an der letzten Ruhestätte kunstvoll gezeichnet. N. Schabati Ahron verwaltete sein Amt hierorts einige zwanzig Jahre, also während der ganzen Zeit und noch drei Jahre länger, als N. Mei'r in Eisenstadt wirkte, doch findet sich in den rabbinischen Gutachten des letzter« außer der einen erwähnten Stelle (2. מהרם א״ש ח״ב שאלה) keine fernere Spur einer Amtlichen oder freundschaftlichen Korrespondenz vor, waS auf kein intimes Verhältniß zwischen diesen nachbarlichen Rabbinen hinweist. Jndeß scheint R. Mei'r Eisenstadt in besagtem Gutachten sehr oft auf die hiesigen Rabbiner- und Gemeindeverhältuisse Hinzuspielen. So ist z. B. Nr. 91 aus Rechnitz datirt und handelt über eine Wechselschuld, die ein Rechnitzer an einen Nikolsburger zu zahlen hatte. In der That habe ich auch solche in NikolSburg ausgestellte Wechsel unter der Benennung ממרנא (Was diese eigene Gattung von Wechseln zu bedeuten hatte, sieh in den Gutachten Zemach Zedek Nr. 15) im hiesigen Ge, meindearchiv vorgefunden, was auf einen lebhaften Verkehr zwischen diesen beiden Gemeinden hinweist. Der Aussteller eines solchen Wechsels ist Jsak, Sohn Abrahams, der Zeuge Jakob Hirsch Semnitz aus Nikolsburg, Datum 1722. Auffallend ist darin die Stelle: ונעשה ע״ס חקנח מהרם יב זהובים למאה כל שנה Eine andere Stelle in Eisenstadts Gutachten betrifft folgenden Punkt. Die hiesigen Rabbinen führten alle den Titel Chasid, wahrscheinlich von ihrer ascetischen Lebensweise und kabbalistischen Beschäftigung so benannt; was aber