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Ben Chananja · 1864-06-01 · 22 (1.6.1864) · page 14

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
22 (1.6.1864)
Date
1864-06-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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465 466 Entwurf Der Statuten Des ״ TTcrefncs für ZirnnkenKege unll tri1f)f11lirllall11n!] in 8zegeilin. Name des Vereines. 8. 1. Der Verein führt den Namen: Betegäpolö es temetkezesi egylet. §. 2. Zweck des Vereines. Dieser besteht darin, dessen Mitgliedern im Erkranknngsfalle die Behandlung durch den Vereins- oder Ehrenarzt, so wie den Genuß der Medikamente (8 10) unentgeltlich zu sichern, ferner den Mitgliedern eine tägliche Geldunterstützung (8 11) zu gewahren, und beim Ableben derselben für die theilweisen Kosten der Beerdigung (§ 14), Sorge zu tragen. 8- 3. Beitritt zum Vereine. Mitglied dieses Vereines kann jeder in Szegedin woh- «ende Jsraelite werden, der ärztlich untersucht, sich im gefanden Zustande befindet, das 60. Jahr nicht überschritten hat, und gegen dessen sittliche Unbescholtenheit von Seiten des Vereins-Ausschusses keine gewichtigen Anstände nachgewiesen werden können. 8. 4. Ehrenmitglieder. Personen, welche dem Vereine ihre Unterstützung auf außergewöhnlichem Wege zu Theil werden lassen/ können in Anerkennung ihrer Verdienste, auf Vorschlag der Komits- Mitglieder, vom gesummten Ausschüsse zu Ehrenmitgliedern des Vereines ernannt werden. 85 ׳. Beiträge der Mitglieder. Zur Bildung der Vereinskassa zahlt jedes Mitglied a) bei der Aufnahme eine Einlage von 2 fl. ö. W. b) jeden Monat einen Beitrag von 30 kr. ö. W., und c) bei jeden Sterbefall eines Mitgliedes 10 kr. ö. W. §. 6. Folgen der unterlassenen Einzahlung. Sobald ein Mitglied drei Monate hindurch, aus was immer für einem Grunde, die Einzahlung verabsäumt, und über protokollarische dreimalige schriftliche Aufforderung des Komitäö, — welche in dem letzten der 2 Monate von 14 zu 14 Tage zu geschehen hat — seiner Pflicht nicht nachkommt, verliert dasselbe alle Rechte und Ansprüche auf die Wohlthaten des Vereines, ohne irgend einen Anspruch auf die Rückerstattung der bereits geleisteteu Einzahlungen, oder deren etwaigen Erträgnisse machen zu dürfen. Die Ausschließung eines solchen Mitgliedes wird von der Majorität des Ausschusses bedingt. 8. 7. Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen besteht: 1. Aus einem untastbarem Stammkapital, welches in verzinslichen, verlosbareu Staatspapieren anzulegen ist, deren Serien und Nummern zu protokolliren sind, und dieses Stammkapital geht hervor: a) Aus der Totalsumma der Einschreibgebühr, b) aus den freiwilligen Spenden und Wolthätigkeitszuflüffen, und etwaigen Treffer nach folgendem Modus, und zwar: Gewinnste bis zur Höhe von 5000 fl., verbleiben dem Vereinsfonde, von weitern und höheren Treffern, werden 10# zu Gunsten des Vereinsfonves zugeschlagen, und über die restirenden 90# des Gewinnes verfügt die General-Versammlung. 2. Aus solchen Geldern, die zu Vereinszwecken verwendbar sind, und zwar fließen diese: a) aus den laufenden Monatgeldern, b) aus den Zinsen des Stammkapitaleö, 6) aus den Spenden, welche etwa zu dem Zwecke der allsogleichen Verwendung entgegengenommen werden, und ä) aus den 10 kr. Beiträgen laut (8. 5.) 8. 8. Pflichten der V e r e i n ö m i t g l i e d e r. Jedes Vercinsmitglied ist verpflichtet: a) die im (8 5) bestimmten Zahlungen zur gehörigen Zeit zu leisten; b) ein erkranktes Mitglied über Aufforderung des Komitss zu besuchen, oder nach Verhältnissen bei gefährlichen Kranken, entweder selbst Nachtwache zu halten, oder sich davon durch ein Entgelt von 40 kr. ö. W. loözukaufen, wafür das Komitä einen Ersatzmann zu stellen hat. 8. 9. Rechte und Bezüge der Vereins Mitglied er. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht: a) an den in 8♦ 17. erwähnten Zusammenkünften Theil zu nehmen; b) bei der Wahl des Komitss mitzustimmen; 6) als Komitömitglied gewählt zu werden, ä) im Erkraukungöfalle der ihm gebührenden Unterstützung theilhaftig zu werden. §. 10. Anmeldung des Erkrankten. Die Anmeldung vom Erkranken eines Vereinsmitgliedes geschieht beim Vereinsarzte, oder bei einem hiezu designirten Ausschußmitgliede. Letzterem liegt es ob, die vom herbcigerufeneu Arzte verordnete Medikamentenliste, behufs der freien Ausfolgung der Medikamente in der Apotheke, mit dem Vereinssiegel zu versehen. Zu diesem Behufe hat sich die betreffende Partei, mit der letzten Monatquittung zu legitimiren. In dringenden Fällen, zumal des Nachts, kann von dieser Regel als Ausnahme Umgang genommen werden; jedoch muß die Präsentation der letzten Monatsquittung den darauf folgenden Tag geschehen. 8. 11. Jedes Mitglied hat im Erkrankungsfalle Anspruch auf eine tägliche Unterstützung von 30 kr. ö. W. durch 6 Wochen, dies jedoch nur für den Fall, als der Erkrankte nach ärztlicher Wahrnehmung erwerbsunfähig ist. 8. 12. Dauer der Unterstützung. Die Dauer der Geldunterstützung aus der Vereins- 659461

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