Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 22 (1.6.1864)
- Date
- 1864-06-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2542917-2543121-2543144--3703-2547604- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
467 468 faffa wird alö Marimum auf 6 Wochen festgesetzt, für längere Zeit jedoch kann der Kranke nur auf ärztliche Hilfe mit Ausfall der Tagesgelder Anspruch machen. 8- 13. Unverheiratete und verwitwete Vereinsmitglieder, die zu Hause nicht die gehörige Pflege genießen, werden auf ihr Verlangen ins Spital auf Kosten des Vereins gebracht, und haben dafür auf die bezeichneten Tagesgelder keinen Anspruch. 8• 14. Leichenkosten. Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes, hat der Verein zur Bestattung des Erster» folgendes aus Vereinömitteln zu bestreiten: a) einen Sarg; b) 2 Fkicker zum Leichenbegängniß; c) 6 Fackeln zum Leichenkondukte; ä) zu den 7 tägigen Gebete (Minjan) täglich 10 bezahlte Personen. Sämmtliche Auslagen, dürfen die Summe von 20 fl. ö. W. nicht überschreiten. §. 15. Begleitung bei Leichenbegängnissen. Zur Begleitung bei einem Leichenbegängnisse werden immer fünfzig Mitglieder abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge bestimmt, die übrigen Vereinsmitglieder werden es als eine Ehrensache ausehen, bei solchen Gelegenheiten so zahlreich als möglich zu erscheinen. §. l6. Leitung der Verein sangelegen Herten. Die Leitung der Vereinsangelegenheiten besorgt die General-Versammlung, dann die Administration, bestehend aus 11 Ausschußmitgliedern, welche sämmtlich auf ein Jahr gewählt werden. 8- 17. General-Versammlung. a) Die General-Versammlung wählt alljährlich durch Stimmenmehrheit 11 Vorsteher, welche zusammen den Ausschuß oder das Komitä bilden; aus dieser Körperschaft gehen durch Wahl der General-Versammlung hervor: 1 Präses, 1 Vereinsarzt, 1 Cassier, 1 Kontrollor, 1 Schriftführer und 6 Ausschußmänner. b) Jährlich um die Zeit des Laubhütrenfestes wird in der Regel eine General-Versammlung, zu welche sämmtliche Mitglieder einzuladen sind, abgehalten. Wegen außergewöhnlicher Veranlassung kann auch eine außerordentliche General-Versammlung abgehalten werden. e) Die Anwesenheit von wenigstens eines dritten Theiles der Mitglieder bedingt die Beschlußfähigkeit. ä) Die Beschlüsse der General-Versammlung binden auch die Abwesenden. 6) Der General-Versammlung ist alljährlich über die Gebahrung deö Institutes ein Ausweis vorzulegen, und derselbe nach geschehener Vidimirung der General-Versammlung ins Archiv des Vereines zu hinterlegen. f) Das Protokoll der frühem General-Versammlung hat jedesmal der nächsten General-Versammlung vor Beginn der Debatten vorgelesen und durch die Letztere unterschriftlich verifizirt zu werden. §. 18. Wahlmodus des Ausschusses. Die Wahl des Ausschusses, geschieht auf folgende W.-ise: Jedes bei der General-Versammlung anwesende Vereins- Mitglied, schreibt die Namen von 11 Personen aus der Gesellschaft, die es als Ausschuß wünscht, auf einen Stimm- Zettel; die gesammelten Wahlzettel werden geprüft, und diejenigen 11 Herren, welche die größte Stimmenzahl haben, bilden den Ausschuß. Bezug auf 817 ׳. 8- 19. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. 8. 20. Der Verein darf niemals ein Darlehen aufnehmen. §. 21. Rechte und Pflichten der Administration. a) Sämmtliche Ausschußmitglreder bekleiden blos Ehrenämter, haben daher kein Anrecht auf eine Vergütung. b) Der Ausschuß hat für die sichere Aufbewahrung der Vereiuslose Sorge zu tragen, und die Interessen-Coupons derselben dem Kassier zurEinkassirung zu überweisen. 6) Der Vereinspräses führt die oberste Leitung des Vereins, er bestimmt die monatlichen und ordnet nöthigenfalls außerordentliche Ausschußsitzungen an; er ertheilt im Einvernehmen mit dem Kontrollor Zahlungs-Anweisungen; hat die Mitfertigung der Einzahlungsquiltungen, und vertritt unter Zuziehung des Kontrollors den Verein dritten Personen und den Behörden gegenüber. Im Verhinderungsfälle wählt der Präses ein anderes Ausschußmitglied zu seinem Stellvertreter. ä) Vereinsärzte. Die Zahl der Vereinsärzte wird nach Bedarf festgesetzt werden, und steht ihre Wahl mit absoluter Stimmen- Mehrheit der General-Versammlung zu. Deren Pflicht besteht 1 in der Untersuchung der sich zum Eintritte Meldenden, bezüglich ihres Gesundheitszustandes, so wie in der gewissenhaften Behandlung der Kranken, von welchen sie nach freier Wahl beigezogen werden. Die Krankheitsbeisteuer von 30 kr. pr Tag, kann nur über ihre Anweisung, welche vom Kontrollor mitgefertigt ist, ausgefolgt werden. Ueber den Stand der Kranken haben dieselben der Administration Bericht zu erstatten. Anmerkung. Jeder im Orte praktizirende Arzt kann dem Vereine in der Ausübung von Wolthaten unentgeltlich -Beistand leisten; so wie es jedem Vereinsmitgliede frei gestellt bleibt, sich im Erkrankuugsfalle, von einem ihm beliebigen Arzte auf eigene Kosten behandeln zu lassen, in welchem Falle der Verein die Bestreitung der Medikamente und Tagsgelder übernimmt, wenn letztere von Seiten des ordinirenden Arztes und des Vereinskontrollors als nothwendig angewiesen werden. , 6) Der Kontrollor hat vorzüglich die Verpflichtung, auf! die richtige und rechtzeitige Einhebung der Beiträge der j Mitglieder und der anderen Einnahmen des Vereins zu sehen. Er hat alle von den Vereinömitgliedern zu zahlenden Gebühren vorzuschreiben, und alle vom Präses gefertigten Zahlungsanweisungen mit zu unterschreiben, und auch im Vereine mit dem Präses den Verein gegenüber dritten Personeu zu vertreten. f) Der Vereinskassier hat alle Empfänge und Ausgaben der Vereinskassa zu besorgen, und den Kassastand, ans jedesmaliges Verlangen dem Präses, Kontrollor und Aus-