Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 22 (1.6.1864)
- Date
- 1864-06-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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445 446 Sollen Juden zur Legislatur zugelassen werden? Nein, entscheidet der Herr Konsistorialrath Pfaff, Venn, sagt er, mit dieser Zulassung ״gibt der Staat das Bekenntniß auf." ,,Streite man darüber," fahrt er fort: ״so viel man will, ob dieses Aufgeben des Bekenntnisses gut oder schlimm, ob der Staat mit oder ohne religiösen Charakter der bessere sei, das ließe sich allenfalls mit Gründen für und wider untersuchen, behaupten und bestreiten. Darüber, daß der christliche Staat, unbeschadet des Bekenntnisses allenfalls auch die Bekenner des Mosaiömus zur Legislatur berufen könne — das heißt doch wol zur Theilnahme an der Sorge für Erhaltung, Fortbildung und fernere Gestaltung der Institutionen, welche auf der durch dieses Bekenntniß vermitelten Lebensanschanung beruhen, zur Wahrnehmung der Interessen der christlichen Kultur, d. h. einer solchen, welche in ihrem Grund- Prinzip auf dem Satze ruht, daß die mosaische Religions- Verfassung durch Christum aufgehoben sei, welche das Beharren wollen bei dieser Verfassung als absoluten Grundirrthum bezeichnet und die ganze daraus hervorgehende Ent- Wicklung verwirft; — das möchte doch wol außerhalb der Grenze der Dinge fallen, über die zu streiten wäre (S. 88)." Wir abstrahiren von der theologischen Seite dieser Motivirung, wiewol auch darüber Manches zu erinnern wäre, um den Herrn Konsistorialrath darauf aufmerksam zu machen, daß er sich in einem absoluten Grundirrthume befindet, indem er voraussetzt, daß die Mosaische Verfassung auch nach dem Erlöschen des jüdischen Staatslebens in Kanaan für den Inden bindende Kraft habe. Der Herr Verfasser besorgt, daß jüdische Kammermitglieder vermöge ihres Mosaischen Glaubens bestrebt sein werden, die einheimische Verfaffnng zu Gunsten der Mosaischen zu beeinträchtigen, etwa das Erlaß- und Sabbatjahr einzuführen, und die Organisation einer tüchtigen Kavallerie zu verhindern (5 M. 17, 16)! Er kann aber in dieser Rücksicht vollkommen ruhig sein. Ohne jüdisches Staatsleben in Kanaan hat die mofalsche Verfassung auch für den Juden keine praktische Bedeutung. Die mittelalterliche Geschichte erzählt von einem außerpalästinensischen Reiche, welches Jahrhunderte hindurch von Juden beherrscht wurde: von C h a z a r i e n. Aber selbst den Chazarischen, Chaganen oder Königen, die sehr eifrige Juden waren, kam es nicht in den Sinn, die mosaische Verfassung in ihrem Reiche eiuzuführen. Für diese gibt es außerhalb des Landes der Verheißung keinen Boden. Ja, es herrschte nach dem authentischen Zeugnisse der Geschichte in Chazarien im achten Jahrhunderte eine Toleranz, welche in manchem christlichen Staate selbst im achtzehnten Jahr- Hunderte noch nicht einheimisch war. — Die Geschichte weiß auch von unabhängigen jüdischen Stämmen und jüdischen Herrschern in Arabien; von einem Versuche derselben, der Mosaischen Verfassung Eingang zu verschaffen, weiß sie aber nichts. Auch bei ihnen berührte das Mosaische Gesetz nur daö Privatleben, nicht die staatlichen Institutionen. Der Herr Verfasser findet aber selbst im Geiste der Religion Israels ein unüberwindliches Hinderniß gegen die Zulassung der Juden zur Legislatur und zum Staatsdienst- Nach seinem Dafürhalten ״kann es gar nicht in Frage kommen, ob es mit dem Interesse einer christlichen Gesetzgebung vereiubar erscheine, die Sorge dafür in die Hände derer zu legen, deren Stellung zu dem als christlich zu bezeichnenden, dem bestimmt ausgesprochenen Bekenntnisse nach eine oppositionelle ist und sein muß, denen im günstigsten Falle das Alte Testament, wenn nicht gar der Talmud, das im Kreise des Sittlichen Berechtigte umschreibt und bezeichnet. Der Staat, welcher dies thut, sagt sich damit absolut von jeder Verpflichtung, den Kanon des Neuen Testaments in seiner Legislatur aufrecht zu erhalten und als mitbestimmendeö Moment zu setzen, los; wie denn endlich auch in dem Uebergeben der ansführenden Gewalt an solche, deren Bekenntniß dahin geht, daß sie in jüdischem Geiste leben und sich entwickeln wollen, mit einer Anerkennung der Forderung, daß die Entwicklung im christlichen Geiste und Sinne erfolge, in einem Verhältnisse steht, welches, als das des kontradiktorischen Gegensatzes, sofort sich zu erkennen gibt (89)." Hier können wir der theologischen Diskussion nicht aus dem Wege gehen. Der Herr Verfasser kann kein Herz zu jüdischen Kammermitgliedern fassen, indem demselben ״im günstigsten Falle das alte Testament, wenn nicht gar der Talmud, das im Kreise des Sittlichen Berechtigte umschreibt und bezeichnet." Der Herr Verfasser hält also dafür, daß das Alte Testament, das, was im Kreise des Sittlichen berechtigt ist, nur unvollkommen und mangelhaft umschreibe und bezeichne, und daß mithin die Juden, die sich nur zum Alten Testamente bekennen, eine unvollkommene und Mangelhafte Sittenlehre besitzen. Unbefangene christliche Theologen haben sich aber von diesem grundlosen Vorurtheile längst emanzipirt! K a r l S t ö t e r, Pfarrer zu Kirchberg im Braunschweigischen, schrieb schon vor dreißig Jahren: ״Wollen wir denjenigen Moralisten beistimmen, welche den bekannten Ausspruch Jesu: ״Du sollst Gott lieben — als dich selbst (Matth. 22, 37)" als den höchsten Grundsatz seiner Pflichtenlehre betrachten, so liegt eS vor Augen, daß er selbst diesen wörtlich aus dem Glaubensbuche seiner Väter entnahm (3. M. 19, 18) und als von diesem Grundsätze ausgeflossen, den sittlichen Geist der mosaischen und Profetischen Schriften betrachtete (Matth. 22, 38). Erscheint uns etwa daö Gebot der Feindesliebe als der glänzendste Lichtpunkt seiner Gebote, so finden wir, daß oft auch daö Alte Teftament aus politischem Interesse den Haß gegen heidnische Völker gutheißt, ja selbst blutige Rache verstattet (ö. M.