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Ben Chananja · 1864-06-01 · 22 (1.6.1864) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
22 (1.6.1864)
Date
1864-06-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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443 444 Hause, welche die Toleranz ihm gewährte, eS war lediglich seine Sache, mit sich darüber einig zu werden, ob ihm diese genügten oder nicht, anzunehmen, was man ihm einzuräumen geneigt sein konnte, oder seinen Stab weiter zu setzen, und sich da niederzulassen, wo man ihm mehr einräumen wollte." Der Herr Konststorialrath scheint aber der Geschichte der Juden nur sehr geringe Aufmerksamkeit geschenkt zu haben. Den Juden wurde oft viel gewährt, in Einer Richtung zuweilen mehr, als ihnen eine gesunde Staatsweisheit hätte gewähren 'sollen. Die Finanznoth mancher Fürsten oder deren Habsucht entzog jedoch den Juden nicht selten das Gewährte, und beraubte sie unter allerlei eitlen Vorwänden alles dessen, was sie sich in Folge der ihnen gewordenen Gewährleistung erworben hatten. Zuweilen hetzte priesterlicher Fanatismus die Massen gegen die Juden, so daß denselben nicht einmal die Freiheit blieb, als Bettler den Wanderstab zu ergreifen. Und gesetzt, die an Juden verübten zahllosen Gewaltthätigketten wären nicht verübt worden, so kann doch die bürgerliche Stellung einer ganzen Volksklasse nicht von privatrechtlichem Standpunkte beurtheilt werden, wie dies der Herr Konststorialrath thut. Wenn der Schutzjude unter gewissen gegebenen politischen und sozialen Verhältnissen den auf ihm lastenden Druck stillschweigend ertrug; so folgt daraus nimmermehr, daß seine Nachkommen unter ganz veränderten Verhältnissen und bei ihrer vollständigen Partizipirung an allen staatsbürgerlichen Lasten und Pflichten noch immer angewiesen sind, sich den auf ihnen lastenden Druck gefallen zu lassen. Wenn sie dies nicht thun, sondern auf die gänzliche Beseitigung des Druckes dringen; so ist es nicht, wie der Herr Verfasser meint, eine Erweiterung von Konzeffioneu, die sie anstreben, sondern die Einräumung des ihnen gebührenden, ungeschmälerten Rechtes. Die Erinnerung an die ehemalige Kammerknechtschaft der Juden hat mithin nicht das geringste Gewicht. Wenn der Herr Verfasser den Juden, als den Enkeln der ehema- (igeu Kammerknechte, die politischen Rechte nicht gewähren will; so müßte er diese Rechte auch den Abkömmlingen der vormaligen leibeigenen Bauern entziehen. Auch hat die Erinnerung an die Kammerknechtschaft für die deutschen Inden nicht so viel Demüthigendes, als man auf den ersten Blick glauben sollte. ״Wer Böses thut," sagt Uhland, thut stets mehr, als er will." Die Wahrheit dieses Satzes wird vielleicht durch kein geschichtliches Ereigniß auf so erschütternde Weise bestätigt, wie durch die bitteren Leiden der Juden zur Zeit der Kreuzzüge. Die Urheber der judenfeindlichen Konzilieubeschlüffe und Gesetze dachten sicherlich nicht daran, daß ihre Saat so unheilvoll aufschießen würde. Sie thaten mehr, als sie wollten, und selbst die nachdrücklichen Warnungen des Abtes Bernhard von Clairvaux und des Papstes Jnnocenz III. vermochten nicht, dem Frevel Einhalt zu thun. Einzelne Fürsten, wie Heinrich IV. während des ersten und Konrad III. während des zweiten KreuzzugeS, ließen den Juden, so weit es ihnen möglich war, Schutz und Beistand angedeihen. Solchergestalt trat die den Juden zu Theil gewordene Schutzherrlichkeit des Kaisers praktisch hervor, woraus sich dann unter Friedrich Barbarossa die Theorie von den servis camerae entwickelte. Das etymologische Wortspiel alter Juristen: ״servi ex 60 appellati sunt, quod imperatores captivos vendere ac per hoc 8ervare nec occidere solent,“ — welches von einzelnen neuern Rechtslehrern, wie von Ballhorn-Rosen und Göttling selbst philologisch gebilliget wird, — hat also in Bezug auf die Inden des Mittelalters in einem gewissen Sinne htstorische Wahrheit. Ja, das Wortspiel hallt sogar in einer mittelalterlichen Sage wieder. Bei der Zerstörung Jerusalems durch Titus, so erzählt die schon im Sachsenspiegel vorkommende Sage, ist ein Theil der Juden durch Hungersnoth, ein Theil durchs Schwert umgekommen, und ein Theil verkauft worden. Die Juden im römischen Reiche wurden Eigenthum des Kaisers, um die Kammerknechte desselben zu sein. Der Kaiser hat aber die Pflicht übernommen, die Juden zu schützen und zu schirmen, als Lohn für die Heilung von der Gicht, welche Josesus Flavins an dem Prinzen Titus vollzogen hat. Es springt in die Augen, daß diese Sage nicht die Mutter, sondern die Tochter der Wirklichkeit war. Für die Juden ist es durchaus nicht herabwürdigend, daß sie die unduldsame Barbarei der Zeit in eine Stellung brachte, in welcher ihnen die Kammerknechtschaft als wahrer Rettungshafen gegen die Ausbrüche wilder Leidenschaften erschien. Alles dies ist jedoch längst der Geschichte anheimgefallen. Die Geschichte hat darüber zu berichten. Ebenso engherzig als widersinnig ist es aber, die barbarische Kammerknechtschaft der Juden in einer der Praxis der Gegenwart gewidmeten theologisch-publizistischen Erörterung als ein bedeutsames Moment hervorzuheben! Der Herr Verfasser scheut sich nicht, die Juden in Deutschland als fremdes Element zu bezeichnen. Damit charakterisirt er aber nicht die Juden, — sondern seine eigene Toleranz! Diese ist eine individuelle Gesinnung, über welche wir nicht mit ihm rechten wollen. Als entschieden unwahr muß aber seine Behauptung zurückgewiesen werden, nach welcher den Juden das Recht der Theilnahme an der Legislatur fast überall fehlt. Bekanntlich sitzen Juden in dem alten Parlament zu London und in dem jungen Reichsrath in Wien. Nicht minder nehmen sie Theil an de n gesetzgebenden Versammlungen in Paris, Berlin, Brüssel, dem Haag, Turin, München und New-Uork. Nichtsdestoweniger dürfte es von Interesse sein, das Ratsonnement näher kennen zu lernen, auf welches der Herr Konststorialrath die Ausschließung der Juden von der Legislatur basirt. *

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