Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 20 (18.5.1864)
- Date
- 1864-05-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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409 410 befundenen Nothstande unser einziger Trost in Eurer Er-ellenz hoher Gnade besteht, so gelangt an Eurer Erzellenz unser unterthänigst fußfättiges Bitten, dieselbe geruhe in gnädige Beherzigung die große Gewalt und Ruinirung zu ziehen und die Gnade für Dero armbedrängte Nnterthanen zu haben, bei gedachter durchlauchtigster Eminenz von Sachsenzeiz dero hochgräfliche vielvermögende Rekommandation ad intercessionem für sämmtliche Unterkhanen Eurer Erzellenz gnädiglich einzulegen, damit selbe Befehl ertheilen möchte, Eurer Erzellenz Nnterthanen, wie bis dato ohne jedwedige Erneuerung im besagten Steinamanger künftighin ihre Handlung und den Aufenthalt zu gestatten, für welchen hohen Schutz wir sämmtlich wie nur billig lebenslang verbunden sein werden. Die wir in Unterthänigkeit verharren. Eurer hochgräfliche Erzellenz unterthänig gehorsamste Richter und Geschworene der Judengemeinde zu Rechnitz." Der darüber ertheilte Bescheid lautet: Wien, 11. Oktober 1722. Mein Sohn, Graf Ludwig, soll diesfalls mit ihrer durchlauchtigsten Eminenz zu Preßburg reden, und wenn die Exposition dieser Supplik wahr ist, nämlich, daß die Supplikanten von 40 Jahren her in Usu der inbemeldeten Freiheit gewesen, auch auf das laufende Jahr 1722 den Zins von 40 fl. erlegt haben, sich dahin zu bemühen, daß sie auch künftighin bei solchem Usu erhalten werden, zu dem Ende die Betrefsenden die Attestationen hierüber sammt diesem Bescheide nach Preßburg schicken sotten. Eleonora, verwittwete Gräfin von Batthyäny." Steinamanger war damals noch kein Bisthum und erwähnter Kardinal Colonitsch residirte wahrscheinlich anderswo. Ist es aber nicht derselbe Bischof, der um dieselbe Zeit die Vertreibung der Juden aus Wien bewirkte und die dortige Synagoge in die Leopoldskirche vewandelte? Die geschätzten Freunde dieses Blattes aus der Residenz wollen hierüber gefälligst Bescheid ertheilen. Im Jahre 1682 erhielt die Gemeinde nach Ableben des Grafen Christoph von dessen Sohn, Grafen Adam, einen aus acht Punkten bestehenden Schutzbrief, der unS im Originale vorliegt, und den wir hier als erstes ausführliches Dokument über die Rechte der hiesigen Juden mittheilen. Derselbe lautet: Wir Adam, Graf von Batthyäny, Erbherr auf Güssing, Schlaining, Rechnitz, Poschendorf, Körment und Neu- Haus, Herr der Herrschaft Bernstein, des römischen Kaiserreiches Rath, Kämmerer des Königreiches Hnngarien, oberster Truchsaß, diesseits der Donau und gegen Kanizsa vorwärtS liegenden Grenzen bestellter General, bekennen hiermit, daß wir nachfolgende Inden sammt dero Weib und Kindern zu unfern Nnterthanen auf- und angenommen und mit denselben hernach befindlichen Schlußpunkte aufgerichtet haben: Nun folgen die Namen von 36 hiesigen Familien. 1. Wolf Abraham, 2. Michel Simon, 3. Joel Josef, 4. Samuel Meier, 5. Abraham Meier, 6. Natan Meier, 7. Götzel Lemel, 8. Moses Lemel, 9. Marx Moyses, 10. Elias Scheuer, 11. Moses Abraham, 12. Jakob Höcht, 13. Michael Salomon, 14. Leb Meier, 15. Haim Schalom, 16. Elias Meier, 17. Philip Schalom, 18. Salamon Lazarus, 19. Salamon Moyses, 20. Marx Flesch, 21. Lemel Balisch, 22. Samuel Lazarus, 23. Jakob Lewi, 24. Abra- Ham Barich, 25. Josef Simon, 26. Schäftel Abraham, 27. Löwy Frankel, 28. Simon Schalom, 29. Löw Meier, 30. Löw Schalom, 31. Salamon Abraham, 32. Wolf Wällisch, 33. Joachim Hirsche!, 34. Handel Aron, 35. Hänsel Samuel, 36. Marr Simon. 1) Soll ein jeder dieser vorspezifizirten Juden uns jährlich sechs.Gulden geben, reichen und bezahlen, den halben Theil zu Georgi, den übrigen halben Theil aber zu Michaeli; das Jahr und die Zeit soll vom ersten Januar 1687 anfangen nnd am letzten Dezember desselben Jahres endigen. 2. Damit außerhalb ihrer kein frembder Jud in unserer Herrschaft mit den Christen handeln, und ihnen Juden einigen Eintrag thun darf, daher versprechen und sollen sie eingangs bemeldete Juden uns jährlich zwanzig Gulden aus der ganzen Gemeinde, ohne der vorhin bedachten sechs Guldengabe, absonderlich bezahlen; auch halben Theil auf Georgi und halben Theil auf Michaeli. Hierbei soll ihnen Juden unverwehrt sein, wenn frembde Juden mit Maaren in unsere Herrschaft kommen mögten, daß selbige mit ihnen Waar um Waar, nicht aber mit den Christen handeln und also durch sie ihren Nutzen suchen können. 3) Geben wir ihnen Juden Macht nnd Erlaubniß, daß sie jährlich unter ihnen einen Richter und Geschworene aus ihrer Mitte erwählen dürfen, welcher nebst seinen Geschworenen ein oder das andere Juden Verbrechen und Miß- Handlung abstraffen und erörtern soll; was alsdann für Strafen dadurch fallen, selbige soll der Judenrichter uns oder dem Haubtmanne, so wir ihnen verordnen werden, fleißig anzeigen nnd unö einliefern lassen; woher aber das Verbrechen groß und sehr nachdenklich ist, wollen wir selbst darüber urtheilen und die Strafe vornehmen. 4) Wenn ein oder der andere von ihnen Juden unterschiedliche Schulden machen thäte und nicht bezahlen wollte, so solle selbigen Judens wegen kein anderer Jud anfgehalten noch eingezogen werden, die Klage wider solchen Juden soll auch erstlich bei dem Judenrichter und seinen Geschworeuen geschehen, wenn aber׳ der Kläger von ihnen keine Ausrichtung haben konnte, soll er sich bei ihrem Haubtmanne anmelden, der dann die Sachen zu thun und einem als dem andern die Gerechtigkeit widerfahren zu lassen wissen wird. 5) Wann oder zu welcher Zeit sich mehrere Juden in unserer Herrschaft niederlassen wollen, soll uns unverwerth sein, selbige ohne der Juden Ein- und Widerred auf- und