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Ben Chananja · 1864-05-11 · 19 (11.5.1864) · page 3

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
19 (11.5.1864)
Date
1864-05-11
Page
– (sequence 3)
Language
German
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387 Obergymnasten geltenden Bestimmungen zu dienen. — Bibelkenntniß. Der Schüler muß im Pentateuch jede ihm vorgelesene Stelle, unter genauer Angabe des Zusammenhanges gründlich erklären und die verschiedenen Meinungen der ihm vorgetragenen Kommentare anführen, in den übrigen gelesenen Büchern die schwierigem Stellen richtig übersetzen, sprachlich und sachlich erklären, und in den noch nicht gelesenen Büchern minder schwierige Stellen mittelst Raschi oder eines anderen hebräischen Kommentars richtig übersetzen zu können. — Im Talmud wird gefordert: Bekanntschaft mit den wichtigsten, in den stararisch behandelten Traktaten vorkommenden Thesen sammt deren näheren Konsequenzen nach allen Verzweigungen und Modifikationen, soweit diese im Talmud selbst, oder den in der Schule vorgetragenen Kommentaren Vorkommen, und die Fertigkeit, eine schwierigere Diskussion des Talmuds samMt den wichtigem ältern Kommentatoren in einem noch nicht gelesenen Traktat ohne Hilfe des Lehrers nach mehrstündiger Präparation richtig anfznfassen und vorzutragen. Was von hebräischer Sprache und jüdischer Geschichte zu fordern sei, lehrt der Lehrplan. §. 72. Um das Interesse des jüdischen Publikums für die Rabbinerschule wach zu erhalten, und ihren Geist je öfters in die Erscheinung treten zu lassen, soll außer den Versetzungsprüfungen am Schluffe jedes Schuljahres in jeder Klasse der unteren Abtheilung eine öffentliche Prüfung abgehalten werden. §. 73. Die Kandidaten-Abtheilung hat keine jährlichen Prüfungen, jedoch sollen Kandidaten bei den öffentlichen Prüfangen selbstständig wissenschaftliche Arbeiten vortragen, um Fortschritt und Fähigkeit zu bekunden. §. 74. Nach Vollendung des Kandidatenknrses hat jeder Kandidat ein strenges, theils schriftliches, theils mündliches Gramen zu bestehen. §. 75. Das schriftliche Gramen besteht in folgenden Klausurarbeiten: a) Beantwortung von drei kasuistischen Fragen aus drei verschiedenen Gebieten der Ritnallehre, die so zu wählen sind, daß der Examinand umfassende und genaue Quellenkenntniß, richtige Auffassung/und Anwendung der Prinzipien auf Spezialfälle, Auffindung -der Analogieen bekunden könne. — Die Antworten müssen in (rabbinisch) hebräischer Sprache geschrieben, klar-und erschöpfend, auf talmudische Quellen begründet, die verschiedenen Meinungen - anf.ühreud, und die eigene Ansicht durch Beweisgründe unterstützt sein. d) Darstellung eines von den Examinatoren bezetchueten Fundamentalsatzes ans der israelitischen Religionslehre, begründet in der h. Schrift, Auffassung und Behandlung bei den Nabbinen (Talmud und Midrasch) und bei den jüdischen Religionsfilosofen. — Abfassung deutsch oder ungarisch. 388 o) Uebersetzung und Eregese eines Kapitels aus den Profeten oder Hagiographen mit Entwicklung der zu Grunde liegenden Anschauungen und Eingehungen auf sprachliche Eigenthümlichkeiten in historischer und lokaler Beziehung. §, 76. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf a) Orach Chajim Kap. 8—154; 232—239; 242—395; 429 —529. b) Jore Dea Kap. 1—122 und 183—202. c) Eben Haeser Kap. 1—17 und 119—176. Die Antworten seien kurz, jedoch gründlich , und die Entscheidung der Dezisoren nach deren Deduktion aus den Quellen nachzuweisen. Bei einzelnen Partien, namentlich Orach Chajim bis 239, Eben Haeser 155—176 u. a. kann die tiefere Begründung nachgesehen werden. §. 77. Zum Beleg für selbstständige- Auffassung und Gewandtheit in talmudischer Dialektik muß jeder Abiturient über ein von ihm selbst gewähltes Thema, einem mündlichen Vortrag halten. §. 78. Bei dem Abiturienten-Eramen müssen die Rabbinatsmitglieder des israelitischen Landesschulmthes anwesend sein. §. 79. Zeit und Ordnung der Versetzungs- und'Abiturienten-Prüfungen und der dabei zu beobachtenden Formen bestimmt eine spätere Instruktion. Zeugnisse. §. 80. Nach vollendeter unterer Abtheilung erhält jeder Schüler ein Zeugniß über religiöses sittliches Betragen, Fähigkeiten, Fleiß, das Ergebniß der Prüfung bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes. §. 81. Freiwillig Austretende vor beendigtem Kurs erhalten ein einfaches Frequentations-Zeugniß , mit der Bemerkung über Fleiß und religiöses sittliches Verhalten. §. 82. Auch außerordentliche Schüler erhalten auf Verlangen ein Frequentations-Zeugniß mit Angabe der ge- Hörten Lehrgegenstände. §. 83. Nach Vollendung des Kandidaten-Kurses und mit gutem Erfolg bestandenen strengen (Qualifikations)- Gramen wird dem Kandidaten ein Rabbinatsdiplom ertheilt, und damit seine Reife und Befähigung zur Führung 'des Rabbiuatsamtes beurkundet. §. 84. Alle Zeugnisse und Rabhinerdiplome werden unentgeltlich ertheilt. §. 85. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Zeugnisse und Diplome wird die Instruktion enthalten. V: Leitung. Unmittelbare Leitung. / §. 86. .Die unmittelbare Beaufsichtigung und Leitung der Rabbinerschnle übt der Direktor laut Instruktion, in welcher auch das Verhältniß des Direktors und der Lehrer und dieser zu einander bestimmt werden wird.

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