Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 19 (11.5.1864)
- Date
- 1864-05-11
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2542917-2543121-2543141--3659-2547557- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Rashi 1× ep/1002670
OCR text
385 386 schlüge werden, wenn nicht besondere Hindernisse im Wege stehen , jedesmal berücksichtigt werden. Kann dies nicht geschehen, wird derselbe zur Unterbreitung neuer Vorschläge aufgefordert werden. 8. 54. Die. Ernennung des Direktors erfolgt durch Allerhöchste Entschließung; die Lehrer werden von der kön. ung. Hofkanzlei ernannt. §. 55. Nähere Bestimmungen über Konkursausschreibung, Einbringung und Begutachtung der Gesuche, Gehalte, Pensionirung u. s. w. werden später erfolgen. IV. Die Schüler. Aufnahme. §. 56. Zur Aufnahme in die Rabbinerschule als ordeutlicher Schüler ist erforderlich: a) vollendetes 14. Lebensjahr, b) Rabbinerzeugniß über religiös - sittliches Wohlverhalten, c) über nöthige Vorkenntnisse. §. 57. Vorkenntnisse für die 1. Klasse untere Abtheilung a) Reife fürs Obergymnasium mittelst Zeugnisi oder Prüfung vom Direktor oder Lehrer, d) Fertigkeit im Pentatench übersetzen und der historischen Bücher, im Auffassen des Talmudtertes mit Raschi und leichteren Stellen der Tosafot, wozu Aufnahmsprüfung. §. 58. Für eine höhere Klasse wird das entsprechende Maß von Gymnasial- und theologisch-hebräischen Kenntnissen erfordert. §. 59. Schüler können so viele ausgenommen werden, als der Raum gestattet; bei Mangel an Raum find Landeseingeborne gegen Fremde vorzuziehen. §. 60. Lehramtskandidaten, die ihre hebräisch-theologischen Kenntnisse erweitern wollen, können als ausierordentliche Schüler ausgenommen werden. §. 61. Bei außerordentlichen Schülern ist deren religiöses sittliches Verhalten besonders zu beachten, und daß sie die Disziplin im Institute nicht beeinträchtigen. Disziplin. §. 62. Die Nabbinerschule muß vermöge ihrer Bestimmnng die Schüler nicht nur mit Kenntnissen ausrüsten, sondern auch auf ihre Charakterbildung einwirken, damit sie Vorbilder echt israelitischer Frömmigkeit werden. 1. Der Unterricht kann allerdings gegen schädliche und gefährliche Einflüsse schützen, und den Geist und das Gemüth veredeln. 2. Doch das genügt nicht, die Lehrthätigkeit muß auch durch zweckmäßige und kräftige Schuldisziplin unterstützt werden. 3. Der Lehrkörper muß daher eine ausführliche, zweckentsprechende Schulordnung ausarbeiten und zur Genehmiguitg vorlegen. 4. Da voraussichtlich die meisten Schüler der elterlichen, ja der Häuslichen Aufsicht entrückt sein-werden, so ist auf diesen Umstand besondere Rücksicht zu nehmeu. 5. Ferner über die Einrichtung deö Betsaales, in in welchem nebst dem Gottesdienste auch außerordentliche Feierlichkeiten, Andachtsübungen, Erhörten, Homiletische Uebungsvorträge u. s. w. abgehalten werden. 6. Die Disziplin außerhalb der Schule soll auch auf das äußere Verhalten, (Kleidung, Reinlichkeit, Haltung u. s. w.) Bezug nehmen. Jedoch ist hierbei Kleinlichkeit und uniformirender Zwang zu vermeiden. 7. Es ist auf den Unterschied des Alters und der moralischen Selbständigkeit ber den verschiedenen Abtheilungen zu sehen. Prüfungen. Versetzungs-und Abgangsprüfungen. §. 63. Die Versetzung in eine nächsthöhere Klasse kann nur am Beginn des Schuljahres stattfinden. §. 64. Zu diesem Behufe ׳ wird alljährlich zu Ende des Schuljahres in den unteren Klaffen eine schriftliche und mündliche Versetzungsprüfung gehalten. §. 65. Maßgebend bei dieser Prüfung ist der allgemeine Lehrplan. - §. 66. Bei der Prüfung aus dem Talmud wird gefordert, aus den statarisch behandelten Abschnitten die allerwichtigsten Stücke, in den höher« Klassen auch mit den wescntlichsten Scholien und divergirendsten Meinungen der Kommentatoren aus dem Gedächtnisse, und andere bei der Prüfung zu bezeichnenden Stücke aus dem Buch leicht und fertig zu reproduziren, und ein entsprechender Fortschritt im Auffassen noch nicht vorgetragener Stücke vermittelst eigener Präparation. ׳ §. 67. Bei der Entscheidung über die Versetzung ist durchgehends mit unbedingter Strenge vorzngehen. §. 68. Die zur Versetzung unfähigen Schüler repetiren. Wer auch nach dem Repetiren durch eigenes Verschnlden unfähig geblieben, wird entlassen. §. 69. Im Uebrigen sollen die Gepflogenhelten anderer Mittelschulen mit Rücksicht auf die spezielle Beschaffenheit dieser Anstalt ihre Geltung haben. §. 70. Nach der fünften Klasse der unteren Abtheilnng tritt der Schüler in eine neue wissenschaftliche Sphäre. Es muß daher ermittelt werden, ob die Schüler den gehörigen Grad allgemeiner Reife und Vorbildung für die Kandidaten- Abtheilung besitzen. Die Versetzungsprüfung dieser Klasse muß das Gesammtresultat deö ganzen fünfjährigen Unter- Achtes bei jedem einzelnen Schüler zu erkennen und zu bestimmen suchen. §. 71. Bei dieser Prüfung haben für Gymnasialgegenstände im allgemeinen die für die Maturitätsprüfung der