Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 19 (11.5.1864)
- Date
- 1864-05-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Siebenter Jaljtpi(]. M 19. Szegedin, Den II. Mai 1861 Zeden Mittwoch erscheint ein prKnnmrrationsprtisr Ganzjährig 7 fl., balbj. 3 fl. SO kr., Viertels. L fl. öst. W. Einzelne Nummern t S kr. Man abonnirt bei allen Postämtern u. Buchhandlungen des Zn-nnd Anslanbeö. en kkmmjn. Wochenktatl für jüdische Theotogie. ' Herausgeber und Redakteur: Xj1B0P01L.]D ־ Oberrabbiner zu Szegedin. Inserate find and. Redaktion in Szegedin oder an Hrn. Franz Mgiler in Lchzig zu senden. Die Lspaltige Petitzeile wird mit 10 Nkr. ---2 Sgr. berechnet. Kedakliou: 3 Kronen-Gaffe, Politzer'sches Hans. Inhalt. Entwurf zur Errichtung einer Rabbinerschule in Ungarn. (Schluß.) Bericht zum Gntwnrf über die Rabbinerschule. — Kovvepondettz. Ausland. London (Tod Benjamins II.) London (Montefiore.) Odessa (Sabbathschule.) Inland. Wien (Predigerstelle in Fünfhaus.) Pest (3. mal 16.) Pest (Gin Ehrenpunkt.) Ofen (Rechtfertigung.) Preßburg (Nicht reden und nicht hören.) TcmeSvar (Dem Verdienste seine Krone.) Fünfkirchen (Talmud-Thora.) SzenteS (Aufschwung.) Tokaj (Die Orthodoxie.) Bonyhäd (Montefiore.) Vüsärhely (Stern.) SiktüS, Mohäcs, Palanka, Slavonien (Statistisches.) Agram (Kethuba.) Prag (Znjurienprozeß.) Olmütz (Herzka.) Olmütz (Loschitzer Zustände.) —Inserate. — Bemerkungen. Inhalt der Beilage: (Der heilige Hillel in Makü.) Entwarf zilt Errichtung tinet Ztabbinerschute für die Ismeliten im Wnigreiche Angarn.*) (Schluß.) Unterrichtssprache. 8.36. Bet Quellenstudien die deutsche, hei den andern Fächern theils diese, theils die ungarische. — Bei Besetzung der Lehrerstellen ist dies zu berücksichtigen. §. 37. Sobald die Mehrzahl der Schüler dafür reif ist, muß mindestens ein Theil der Gymnasialfächer ungarisch vorgetragen werden. — Um aber die Schüler je eher hierzu reif zu machen, soll der ungarischen Sprache als ordentlichen Lehrgegenstand in den untern Klassen eine vorzügliche Pflege gewidmet werden. Bibliothek. §. 38. Aus dem israelitischen Fonde wird eine eigene Bibliothek errichtet, neue und alte Werke zeitweise angeschafft. §. 39. Die Vorschläge zur Erweiterung der Bibliothek macht der Direktor an die höhere Schulleitung. §. 40. Die Bibliothek nimmt auch Geschenke von Einzelnen oder Körperschaften an, worüber außer dem Hauptkatalog ein besonderer Katalog geführt wird, mit Verzeichnung der Namen der Spender. 8' 41. Aufsicht über Bibliothek und Lehrmittel führt -der Direktor, der auch einen Lehrer damit beauftragen kann. §. 42. Ueber Bibliothekverwaltung wird die Instruktion für den Direktor das Nähere enthalten. III. Der Lehrkörper. §. 43. Besteht aus einem Direktor, beim theologischen Unterricht betheiligt, 4 Lehrer für Gymnasial-Gegenstände und 4 Lehrer für theologische Gegenstände. ׳ *) Nachdem die erste Hätfte dieses Enlw. im .,B. CH." bereits gedruckt war, erschien: ״Miuyeilung über die zu errichtende Nabbinerschul" von Oberrabbiner M. Hirsch als Beilage zum ״Pester Lloyd." Diese Mit- -theilung enthält aber den Entwurf nicht vollständig. Der vorliegende, bis etwa ans einige stylistische Abkürzungen vollkommen authentische Entwurf wurde uns von keinem Koickerenzmitgliede mitgetheilt. Red. §. 44. Mindestens 2 der Gymnasial - Lehrer müssen Bibel, hebräische Sprache und jüdische Geschichte in den unteren Klassen unterrichten, können. §. 45. Bei Vertheilung des Lehrstoffes ist die Befähigung der Lehrer und die Zusammengehörigkeit der Gegenstände möglichst zu berücksichtigen, wo möglich, Klassenlehrer. Bei geeigneter Befähigung können gymnafialische Lehrer theologische Gegenstände, und theologische Lehrer Gymnasial- Gegenstände übernehmen. §. 46. Bei Vertheilung der Stunden sei die Belastung der Lehrer ziemlich gleichmäßig. Der Direktor soll wöchentlich 12—16 Stunden, jeder Lehrer mindestens 20, höchstens 26 Stunden geben. Qualifikation. Anstellung. §. 47. Als Direktor und Lehrer nur Männer von bewährtem religiös-sittlichem Charakter. §.48. Der Direktor besitze umfassende wissenschaftliche gründlich theologische Gelehrsamkeit und sei zur Beaufsichtigung Bildung, und Leitung des besagten Unterrichtes befähigt. Bei der ersten Besetzung kann ihm die Kenntniß der ungarischen Sprache erlassen werden, wenn er sich verpflichtet, sie binnen fünf Jahren sich eigen zu machen. §. 49. Die Gymnasiallehrer müssen nebst angemessener Bekanntschaft mit dem Hebräischen die für Gymnasiallehrer vorgeschriebene Qualifikation besitzen. §. 50. Die theologischen Lehrer müssen außer gründlicher talmudischer Gelehrsamkeit auch allgemeine Wissenschaftliche Bildung besitzen. §. 51. Besetzung der Direktorstelle durch Berufung, der Lehrer im Konkurswege.- §. 52. Die erste Besetzung, der theologischen Lehrerstellen , oder eine etwaige Widerbesetzung in den ersten 10 Jahren der Anstalt, geschieht mittelst Berufung. \ §. 53. Für alle Stellen hat der israelitische Landesschulrath die geeignetsten Männer vorzuschlagen. Diese Vor-