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Ben Chananja · 1864-04-20 · 16 (20.4.1864) · page 11

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
16 (20.4.1864)
Date
1864-04-20
Page
– (sequence 11)
Language
German
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343 344 3. Die zu trauenden Personen sind Individuen, welche dem Ortsrabbiuer unterstehen, und dem das Recht eingeräumt ist, ihre Trauungen zu vollziehen; aber eine Mühle ist ja nicht ein Objekt, welches einem Nabbinate untersteht. Ein Nabbinat ist ja keine Grundobrigkeit, welches sich auf ein gewisses Territoriunr erstreckt. Die jüdischen Mitglieder des Ortes unterstehen in religiöser Beziehung dem Rabbinate, aber nicht das Territorium des Ortes. Wenn also die zu Trauenden nicht Mitglieder der Kultusgemeinde sind, so hat auch der Rabbiner auf die TranungsauSübung kein Recht, wenn sie auch in dem Orte, wo er fungirt, vollzogen wird. So z. B. bestehr in Mähren der Usus, daß der Rabbiner des Bräutigams die Trauung vollziehet, wenn auch die Hochzeit im Orte der Braut gefeiert wird, weil die Rechte deS Rabbiners auf Individuen, aber nicht auf ein Territorium sich erstrecken. Will nun ein Mühlenbesitzer die Beaufsichtigung seiner Mühle einem andern Rabbiner anvertranen, so hat wohl der heimische Rabbiner das Recht, das erzeugte Pessachmehl für den Gebrauch seiner Gemeinde- Mitglieder zu verbieten; aber dem Mühlenbesitzer kann die Berufung des fremden Rabbiners nicht verwehrt werden, und noch weniger begeht dieser eine Beeinträchtigung gegen den heimischen Rabbiner, weil, wie ׳gesagt, eine Mühle, als solche dem Nabbinate nicht untersteht. Wenn nun gar, wie in der Pester Walzmühle, für Gemeinden aller Weltgegenden Pessachmehl zu mahlen beabsichtigt wird, welches größere Recht könnte da dem heimischen, als jedem andern Rabbiner zur Beaufsichtigung gebühren? Von Usus kann hier keine Rede sein, denn derartige Mühlen, welche mit Pessachmehl einen Welthandel treiben, sind neue Erscheinungen, von welchen unsere Altvorderen nichts gewußt, also auch hierüber nichts bestimmt haben können. Betrachten wir noch die zweite Hälfte der obigen Stelle, so sehen wir, daß das Gesetz ausdrücklich einem fremden Rabbiner die Beaufsichtigung einer Mühle gestattet, besonders wenn sie für mehrere Gemeinden Pessachmehl bereiten will.. Zur Zeit als die obige Stelle in dem Ritnalbnche einen Platz fand, besaßen die Nabbinen noch Jurisdiktion, jedes Gemeindemitglied mußte sich in jeder Rechtssache dem Aussprüche des Rabbinates fügen, und dennoch darf nach der zweiten Hälfte der obigen Stelle, jeder fremde Rabbiner zwischen Parteien der Cultusgemeinde Recht sprechen, und wird als Ursache angegeben: vielleicht haben sie mehr Ver>- trauen zu dem Fremden, als zu ihrem eigenen Rabbiner. Und ist etwa die Beaufsichtigung einer Mühleum Pessachmehl zu mahlen, kein Gegenstand, zudem Vertrauen gehört? Welche Gemeinden oder Individuen werden Pessachmehl kaufen, wenn sie zu dem Manne, welcher die Mühle geeignet macht, solches zu erzeugen, kein rechtes Vertrauen hegen? H. Dr. M. möge nur erwägen , wie viel Vertrauen er beretts in seiner eigenen Gemeinde verloren hat; mit welchem Rechte kann er nun verlangen , daß ihm andere Gemeinden Vertrauen schenken müssen? Es ist daher feststehend, daß Mühlenbesitzer,, welche für auswärtige Gemeinden Pessachmehl bereiten wollen, nicht gehalten sind, dem heimischen Rabbiner die Beaufsichtigung zu übertragen; die von H. Dr. M. angeführte Stelle spricht also nicht nur nicht für, sondern noch gegen seine Behauptung. Ueberhaupt sind oft die Citate, deren sich dieser Herr zu bedienen pflegt, ganz sonderbarer Natur. In jener famosen Eidesgeschtchte hatte er auch gewisse Belege für sein abgegebenes Gutachten, die sich aber als falsch bewährten, so daß er gezwungen wurde, öffentlich zu erklären, er habe sein Gutachten nicht auf Grund des räbbinischen, sondern des uugarischen Gesetzes ertheilt. So soll er jüngstens behauptet haben, das Buch Ruth .gehöre zu den Profetenbüchern und nicht zu Ke tu bim, und wahrscheinlich ist ihm auch der Ausspruch und Bibeleintheilung der Kirchenväter einer andern Confession vorgeschwebt. So sagt er auch in seiner obigen Eingabe: ״Nach denselben thalmudischen Bestimmungen ist die Vertretung eines Cultusgemeindeverbandeö die einzige Behörde, welche ihre Beamten einzusetzen hat" und führt Jore Dea Abschn. 334 als Beweisstelle an. Nun ist es wohl wahr, daß wenn'auch nicht die Vertretung, doch die Majorität der Cultusgemeinde die einzige Behörde ist, die den Rabbiner auzustellen hat, u. z. nicht wie H. Dr. M. sagt: ״Weil die Gemeinde allein die Würdigkeit und Besähigung ihre Beamten zu prüfen hat"; denn man dürfte vielleicht nicht weit zu suchen haben, um zu finden, daß selbst eine sehr bedeutende und intelligente Gemeinde in der Wahl ihres Rabbiners einen Fehlgriff gemacht hat; sondern obwohl eine Gemeinde in der Tüchtigkeit und Befähigung ihrer Beamten sich irren kann, hat ihr doch d'as rabbinische Gesetz die volle Autonomie in dieser Hinsicht Vorbehalten. Dieses ist an gar vielen Orten der Gesetzbücher ausgesprochen, aber gerade im Jore Dea Abschn. 334 ist über diesem Gegenstand nichts gesagt. Manche andere Stellen in diesem Abschnitte dürften wohl beherzigt werden, als z. B. ״Einen Gelehrten soll man nichtöffentlich verunglimpfen, selbst wenn er auch eine Strafe verdient"; oder: ״Einen angestellten Rabbiner, welcher nicht zugleich ein Rabbi in der Thora ist, gehört nicht das volle Recht eines Rabbiners"; aber ich glaube schwerlich, daß H. Dr. M. auf diese Stelle hindeuten wollte. Ich habe, wie ich dem hochgeehrten Cultus-Vorstande zu Pest zu unterbreiten die Ehre hatte, dem dortigen Oberrabbiner nicht nahe treten wollen, aber hätte ich auch mit Wissen gegen dessen Willen die Beaufsichtigung der Walzmühle übernommen, so würde ich doch nicht gefrevelt haben gegen das rabbinische Gesttz, denn dieses gestattet, wie auseinander

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