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Ben Chananja · 1864-04-20 · 16 (20.4.1864) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
16 (20.4.1864)
Date
1864-04-20
Page
– (sequence 10)
Language
German
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341 342 solchen unsittlichen und ungesetzlichen Beispielen vorangehen; wenn die Hüter und Wächter über geschaffene und geweihete Ordnungen ihnen öffentlich Hohn sprechen, was soll die Masse des Volkes thun? Welche Rücksicht können noch den gewöhnlichen Menschen von Ercessen abhalten? Eben so wenig wie eine Stadtkommune Bestand und gedeihliche Entwickelung haben kann, wenn die kirchlichen Rechte von auswärtigen Geistlichen in Anspruch genommen werden; wenn auswärtige Magistrate sich mit Umgehung der Ortsbehörde die Einsetzung von Beamten anmaßen, ebenso wenig kann die Gemeindeverwaltung fortbestehen, eben so nnmöglich ist eS, daß sie ihre Humanitären Anstalten und wohlthätigen Institute erhalte, wenn ihr durch gewaltth ätige Anfälle und Eingriffe von Außen ihre Nevenüen im wahren Sinne des Wortes geraubt werden. Sie werden, wohlgeb. Herren, schon in diesem Jahre Hunderten von Armen die übliche Mehlunterstützung vorenthalten müssen, und sie dem Hunger preis geben, weil Sie die Ausfälle nicht decken können, welche Ihrer Kassa durch die genannten verbrecherischen Usurpationen beigebracht werden. Sie werden Ihren Kranken die nothlvendigen Labungen nicht reichen können, und'den braven isr. Soldaten der hiesigen Garnison die alljährlich verabreichte Kost nicht zu geben im Stande sein, wenn Sie nicht die strengsten und schleunigsten Mittel zur Abwehr gegen die wahrhaft räuberische Attaque der genannten Rabbinen ergreifen. Eben weil die Ein dringlinge in die geheiligten Rechte der Gemeinde Nabbiuer sind, muß das Verfahren gegen sie um so rückstchtsloser sein; ihr Stand verurtheilt sie um so entschiedener, und zu umso größeren Ahndungen. Denn sie haben gefrevelt gegen die Würde nndNechte des hiesigen Nabbinates, gegen die Autorität und Befugniß der Gemeindevertretung; gegen die geheiligten Interessen d es ganzen Gemein dekörpers; gegen die Armen und Kranken; gegen den isr. Th eil der k. k. Truppen; gegen ausdrückliche rabbinische Gesetze; gegen menschliches und göttliches Recht. Ich bitte deshalb so dringend, wie es nur möglich, kein Opfer zu scheuen, kein Mittel nnverwendet zu lassen, daß Aeußerste zu benützen, um die Gemeinde, deren Obhut Ihnen anvertrauet ist, von der Gefahr zu befreien, die ihrem Fortbestände drohet, wenn die Usurpationen der genannten Rabbinen nicht schnell znrückgewiesen und gebührend ge ahndet werden. Im Uebrigen verharre ich Ihr Ergebenster Pest den 17. Feber 1864. Dr. Meisel w. p. Oberrabbiner." - Ich habe sogleich, als ich von diesem schmählichen Schriftstücke Kunde erhielt, mich bei dem löbl. Vorstande zu Pest entschuldlgt, daß mir nämlich berichtet wurde, daß das Pester Rabbinat die Beaufsichtigung nicht übernehmen dürfe, die Mühle aber für andere, auswärtige Gemeinden Peffachmehl erzeugen wolle u. st w. Daß es sich so verhält, betheuerte ich dort, und betheuere es hier nochmals. Dabei hätte ich es bewenden lassen, denn ich fühle mich durch die groben Jnvektiven eines Dr. Meisel nicht erniedrigte Schon unsere Alten sagen: ״Nicht der Stand gibt dem Manne Ehre,sondern der Manu muß seinem Stande Ehre machen"; eS ist daher nicht immer der Mann der größere, welcher in einer größer!: Gemeinde fungirt. Aber die Sache ist bereits im ״Ben Chananja" zur Oeffentlichkeit gekommen, und auch in der- ״Neuzeit" wurde sie in der jüngsten Nummer berührt, mit der Bemerkung, Nächstens mehr darüber zu bemerken: so habe ich denn lieber das ganze Aktenstück dem geehrten Publikum mitgetheilt, und will nun die Frage daran knüpfen und beantworten: I st ein a ns w ä r t i g e r R a b b i n e r berechtigt, eine Mühle, welchePessachmehl für mehrere Gemeinden erzeugen will, ohne Ermächtigung des heimischen Nabbinates, zu beaufsichtigen? H. Dr. M. führt die Stelle in Jore Dea Absch. 245, §. 18. als Beleg ein, während daraus gerade das Entgegengesetzte von seiner Behauptung zu resultiren ist. Die Stelle lautet: ״Wenn ein Chacham in einen Ort kommt, so soll er keine Trauungen vollziehen, denn er schadet dadurch dem heimischen Rabbiner in seinem Einkommen. Er darf aber Recht sprechen zwischen Partheien, welche ihn als Schiedsrichter wählen; denn vielleicht haben sie zu dem heimischen Rabbiner nicht dasselbe Vertrauen." Betrachten wir nun die erste Hälfte, so finden wir, daß daraus keineswegs zu folgern ist, daß ein fremder Rabbiuer ein Mühlenobjekt nicht beaufsichtige!! dürfte; denn!.Sind Trauungen, wenigstens usuell, rabbinische Funktionen, (Siehe daselbst Elfte Kohen), es darf Niemand sich selber trauen, und darf auch ein Nichtrabbiner ohne Ermächtigung des Nabbinates keine Trauung vollzie- Heu; während eine Mühlenbcanfsichtigung durchaus keine rabbinische Funktion ist; jeder gesetzeskundige Jude, dem man Vertrauen schenkt, ist geeignet in einer Mühle derartige Vorkehrungen zu treffen, daß sie befähigt wird Pessachmehl zu bereiten. Und würde Jemand in einer Mühle Vorkehrungen treffen, um für sich selber Pessachmehl zu mahlen, wer könnte es ihm verwehren? 2. Für Trauungen ist seit Jahrhunderten in jeder Gemeinde Israels eine gewisse Taxe zu bezahlen, von welchem ein Theil dem Rabbiner zugewiesen ist, und hiezu hat jede Gemeinde ein Recht. Vollziehet nun ein fremder Rabbiner die Trauung, so beeinträchtigt er das Einkommen des heimischen Rabbiners. Wie aber könnte gesagt werden, die Gemeinde habe das Recht ihrem Rabbiner ein Emolument von einem Objekte einzuräumen, welches nicht ihr gehört, ja, welches, wie es hier der Fall ist, gar keinen jüdischen Besitzer hat?

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