Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 7 (1864)
- Issue
- 16 (20.4.1864)
- Date
- 1864-04-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Beilage zum ״Ben Chauanja" Nr. 16 Hr. MM M M MMunfl AeHkmMe m Pest. Von .Hirsch B. Fasset. Öberrabbiner zu Gr.-Kanisza. Herr Dr. Meisel hat folgende Anklage bei dem P. T. Kultuövorstand zu Pest eingebracht: ״Wohllöblicher Vorstand! Es haben in jüngster Zeit, von Seiten auswärtiger Rabbiner Eingriffe in die Rechte und Zuständigkeiten des hiesigen Nabbinates, so wie in die Ordnungen -und Befugnisse der hiesigen KultuSgemeinde- Vertretung, so grober, so destruktiver Art stattgefunden, und drohen so sehr um sich zu greifen, daß eine vollständige Desorganisation der Verwaltung der Gemeinde- Institute ihre nothweudige und baldige Folge sein muß und wird, wenn nicht die kräftigsten und rigorosesten gesetzlichen Gegenmittel zu ihrer Hemmung und Zurückweisung ergriffen, und nachdrücklichst verwendet werden. Der Rabbiner in B.-Gyarmath hat öffentlich publiziren lassen, daß er die Aussicht über die Bereitung des Pessachmehles in der Teufelsmühle des Herrn Fischer übernommen, und daö zu konsumirende Mehl mit seinem Siegel und Certisikat verse- Heu wird. Dasselbe Beaufsichtiguugsmaudat hat sich der Oberrabbiner zu Groß-Kanisza für die hiesige Walzmühle usurpirt, in denselben weiteren Umgrenzungen, nur noch mit der Anmaßung, daß er auch selbstständig und eigenmächtig zwei Beaufsichtiguugöbeamte*) förmlich designirt und eingesetzt, welche ihn) während seiner Abwesenheit von hier, da er doch in seinem Wirkungskreise zu Groß-Kanisza stetig zu weilen hat, hier zu vertreten Haben.**) Abgesehen von der Gewissenlosigkeit, welche in der Uebernahme des Beaufsichtigungöamtes über Vorgänge an einem Orte, von dem man pflichtgemäß durch Beruf und Amt fern gehalten ist, liegt, ist es gegen alle talmudischen Bestimmungen (Siehe Zore Dca Kap. 245, §. 18. nach Maharik 170), daß ein auswärtiger Rabbiner rabbinische Funktionen in einer Gemeinde versieht, bei der er nicht beamtet, die vielmehr ein vollkommen organisirtes Rabbinat besitzt und erhält. Nach *) Ich hatte einen Maschgiach.von hier mitgebracht; aber als ich mich überzeugte, daß in der Walzmühle Tag und Nacht gemahlen wird, durfte ich mich mit einemMaschgiach nicht begnügen und habe noch einen zweiten zu Pest äufgeuommen. F. **J Ich möchte wissen, ob Herr Dr. Meisel keine Maschgichim anstellt, sondern selber wahrend der ganzen Mahlenzeit in der Mühle verweilt? F. denselben^ talmudischen Bestimmungen ist die Vertretung eines Kultusgemeindeverbandes die einzige Behörde, welche ihre Beamten einzusetzen hat (Siehe Jore Dea Kap. 334. Raschdam (?) Eben-Haeser —?—), weil sie allein ihre Würdigkeit und Befähigung zu prüfen, und die gewissenhafte Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu überwachen hat. Nun ist aber die Beaufsichtigung der synagogalen und sonstigen Lebeusriten, wie sie sich namentlich im Judenthume usuell und gesetzlich sirirt und Sanktion gefunden haben, ein ausschließliches Recht und eine feststehende Pflicht des Rabbinates, dem je ein Gemeindeverband sein Vertrauen gegeben, und fallen die Emolumente und Benefizien, welche aus einer solchen Beaufsichtigung crfließen, der Gemeindekassa anhein (?), aus der sie die Institute erhält, und die Mittel zur Erreichuug der Ziele schöpft, um deren Willen sie sich einzig und allein konstituirt. Wozu nun, wohlgeb. Herren, berufen, kreiren und erhalten Sie mit schweren Opfern ein Nabbinats-Kollegium, wenn Sie jedem Eindringling es gestatten wollen, sich unbefugte Rechne und Befugniße im Schoße Ihres Verwaltnngskreises, in so eklatanter, aller Ordnung und gesetzlicher Gliederung h o h n sp reche» d er Weise zu usurp iren, oder wenn Sie nicht die allerstrengsten Mittel zur Abwehr und Verhütung solch verderblichen Unfugs ergreifen?. Ein Riß, wenn er einmal hineingebrochen in eine organisirte Kommune, läß t sich nicht lokalisiren, muß sich zur Kluft erweitern, wenn dem Umsichgreifen nicht Einhalt gethan wird. Heute gilts der Beaufsichtigung des Pessachmehls, morgen wird es einen andern Zweige der rabbinischen Funktionen und der Gemeindeverwaltung gelten; es braucht sich nur auf daS Schechitawesen, welches denselben Charakt.'r hat, anszudehnen und die Gemeinde gehet des größten Theiles ihrer Einkünfte verlustig, und wird außer Stand gesetzt, ihren Verpflichtungen gegen eingegangene Engagements nachzukommen. Der destruktive Sinn ist, wie die tägliche Erfahrung lehrt, außerdem in sehr hohem Grade allgemein vorherrschend, die, Rücksicht auf sanktionirte Ordnungen selten vorhanden; in welchen! Maße werden die Usurpationen um sich greifen, wenn sie auch in solchen ausgeprägten Formen und in so großen Umrissen ungeahndet bleiben? Und wenn Rabbinen selber mit